Auszahlungen

Ursprünglich war eine Verteilung der Mittel des Entschädigungsfonds nach Entscheidung aller eingelangten Anträge vorgesehen. Erst nach Feststellung der Höhe aller anerkannten Forderungen sollten die 210 Millionen US-Dollar verhältnismäßig (pro rata) auf sie aufgeteilt werden.

In Anbetracht des Alters vieler AntragstellerInnen wurde mit Eintreten der so genannten Rechtssicherheit 2005 eine Änderung des Entschädigungsfondsgesetzes (BGBl I 142/2005) vorgenommen. Diese erlaubte eine vorgezogene quotenmäßige Auszahlung an jene AntragstellerInnen, deren Vermögensverluste bereits festgestellt waren. So konnten erstmals Ende 2005 "vorläufige Leistungen" (Vorauszahlungen) an AntragstellerInnen erbracht werden.
Da eine endgültige Festlegung der Entschädigungsquote eine Gesamtbewertung aller anerkannten Verluste erforderte, wurde, um die Schlusszahlungen für die betagten AntragstellerInnen aufgrund noch in Bearbeitung befindlicher komplexer Fälle nicht weiter zu verzögern, das Entschädigungsfondsgesetz 2009 nochmals novelliert (BGBl I 54/2009). Dadurch konnten abschließende Zahlungen bereits vor Entscheidung sämtlicher Anträge durchgeführt werden.

Auszahlungsquoten

Die endgültigen Auszahlungsquoten wurden vom Kuratorium des Allgemeinen Entschädigungsfonds, dem sowohl das Präsidium des Nationalrats und VertreterInnen der Bundesregierung als auch Opferverbände und RepräsentantInnen der Religionsgemeinschaften angehören, am 7. Juli 2009 festgelegt. Diese Quoten regelten die Anteile der festgestellten Verluste, die tatsächlich ausbezahlt wurden.

Insgesamt wurden Forderungen in Höhe von rund 1,5 Milliarden US-Dollar vom unabhängigen Antragskomitee anerkannt. Da die ermittelten Forderungsbeträge aller Anträge in Summe wesentlich höher warenals die im Washingtoner Abkommen festgelegten 210 Millionen US-Dollar, konnte jeder Antragsteller/jede Antragstellerin nur einen aliquoten Teil seines/ihres Forderungsbetrages erhalten. Diese Auszahlungsquoten für Leistungen aus dem Allgemeinen Entschädigungsfonds wurden auf Grundlage der bis 1. Juli 2009 getroffenen Entscheidungen des Antragskomitees und der zur Verfügung stehenden Fondsmittel berechnet:

Auszahlungsquoten in Prozent

Verfahren Vorauszahlung (%) Abschließende Zahlung (%) Gesamt (%)
Forderungsverfahren 10 0,565150 10,565150
Billigkeitsverfahren 15 2,164658 17,164658
Versicherungspolizzen 15 5,736232 20,736232

In jenen Fällen, in denen AntragstellerInnen eine Vorauszahlung erhalten hatten, wurde die bereits geleistete Zahlung von der insgesamt ermittelten Auszahlungsquote abgezogen (d. h. die verbleibende Auszahlungsquote in vorausbezahlten Fällen betrug im Forderungsverfahren 0,56 %, im Billigkeitsverfahren 2,16 % und für entzogene Versicherungspolizzen 5,73 %). Da die Quoten für die Vorauszahlung den endgültig festgestellten Quoten sehr nahe kamen, war die abschließende Zahlung für Personen, die bereits eine Vorauszahlung bekommen haben, vergleichsweise gering.

Für sämtliche nach dem 1. Juli 2009 getroffenen Erstentscheidungen oder aufgrund eines Rechtsbehelfs oder einer Wiederaufnahme getroffene Abänderungen einer Entscheidung des Antragskomitees stellte der Bund nach § 2 Abs 1 Entschädigungsfondsgesetz weitere Geldmittel entsprechend den ermittelten Auszahlungsquoten zur Verfügung.

Ablauf der Auszahlungen

Die AntragstellerInnen erhielten ein Informationspaket, in welchem die notwendigen Schritte für die Auszahlung erklärt wurden. Die beigelegte Tabelle enthielt einerseits eine genaue Aufstellung der Verlustbewertung, der Auszahlungsquoten, der zuerkannten Summe und der allenfalls bereits geleisteten Vorauszahlung sowie andererseits die Höhe der abschließenden Zahlung.

Wenn bereits eine Vorauszahlung geleistet wurde

Dem Informationspaket war ein Identitätsnachweis beigelegt, der von den AntragstellerInnen ausgefüllt an den Allgemeinen Entschädigungsfonds retourniert werden sollte. Weiters wurde das von den Antragstellenden für die Vorauszahlung angegebene Bankkonto ausgewiesen und die Überweisung der abschließenden Zahlung auf dieses angeboten. Für den Fall, dass die AntragstellerInnen die Überweisung auf ein anderes Konto wünschten, wurde ein zweites, leeres Bankdatenfeld ausgewiesen. Die Antragstellenden wurden ersucht, die Bankdaten mit ihrer Unterschrift zu bestätigen.

Ferner wurde mit dem Informationspaket ein Schreiben des Antragskomitees übermittelt, das die Zuerkennung des gesamten pro-rata-Betrags für die AntragstellerInnen und etwaige in das Verfahren einbezogene Miterbinnen und Miterben enthielt.

Sollten Unterlagen (z. B. der Identitätsnachweis) nicht an den Fonds retourniert werden, wurden die AntragstellerInnen nochmals kontaktiert.

Wenn noch keine Vorauszahlung geleistet wurde

Jene AntragstellerInnen, die noch keine Vorauszahlung erhalten hatten, wurden ersucht, die dem Informationspaket beigelegte Verzichtserklärung (AntragstellerInnen, die eine Vorauszahlung erhalten haben, haben eine solche bereits zu diesem Zeitpunkt abgegeben) zu unterschreiben, ihre Unterschrift von einer der angegebenen Behörden bestätigen zu lassen sowie ihre Bankdaten für die Überweisung der abschließenden Zahlung anzugeben. Auch hier wurden die Antragstellenden ersucht, die Bankdaten mit ihrer Unterschrift zu bestätigen.
Die Antragstellenden erhielten mit der abschließenden Zahlung die gesamte ihnen zustehende Leistung. Eine weitere Leistung aus dem Allgemeinen Entschädigungsfonds ist nicht möglich.

Wie bereits bei den Vorauszahlungen wurden auch bei den abschließenden Zahlungen aus dem Entschädigungsfonds ältere AntragstellerInnen, die noch direkt von der NS-Verfolgung und -Vermögensentziehung betroffen waren, bevorzugt berücksichtigt.