Opt-in resolutions by public owners and deadlines for in rem restitution

Applications for restitution of publicly-owned properties or movable assets of Jewish communal organizations were decided on by the independent Arbitration Panel for In Rem Restitution. “Publicly-owbed property” as defined by the General Settlement Fund Law (GSF Law) was present if the requested property (the requested movable assets of a Jewish communal organization) were owned by the Federation or a legal person solely owned by the Republic of Austria on the cut-off date, 17 January 2001.

Furthermore, within the scope of Sec. 38 GSF Law, Austrian provinces and municipalities could give the Arbitration Panel jurisdiction to examine applications for restitution of provincial or municipal property (opt-in).

The opt-in resolutions by the public owners and deadlines for in rem restitution are listed below.

Republic of Austria

Regional administrative body GSF Law Deadline
Republic of Austria 28.05.2001 31.12.2007

Resolution

Republic of Austria

Federal Law on the establishment of a General Settlement Fund for Victims of National Socialism and on restitution measures (General Settlement Fund Law) as amended (principal version: BGBl I Nr. 12/2001)
English translation of the currently valid version

Provinces

Regional administrative body Opt-in Deadline
Burgenland 12.11.2002 31.12.2009
Carinthia 16.06.2003 31.12.2007
Lower Austria 28.08.2002 31.12.2011
Upper Austria 10.04.2002 31.12.2009
Salzburg 09.12.2002 31.12.2009
Styria 22.12.2003 31.12.2009
Vorarlberg 16.12.2003 31.12.2009
Vienna 27.06.2001 31.12.2009

Resolutions

Burgenland

Beschluss der burgenländischen Landesregierung vom 12. November 2002, Zahl: LAD-VD-B718-10002-2003

"1. Die beiliegende am 12. Juni 2002 in Gmunden unterzeichnete "Gemeinsame Erklärung" der österreichischen Länder und der Israelitischen Kultusgemeinden Österreichs und

2. die beiliegende am 12. Juni 2002 in Gmunden unterzeichnete Vereinbarung zwischen den Israelitischen Kultusgemeinden Wien, Graz, Innsbruck, Linz und Salzburg, vertreten durch die Israelitische Kultusgemeinde Wien, 1010 Wien, Seitenstettengasse 4, vertreten durch Präsident Dr. Ariel Muzicant und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien sowie der Gemeinde Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann zur umfassenden Lösung aller offenen im Zusammenhang mit der Entschädigung für in der Zeit vom 12. März 1938 bis 9. Mai 1945 zerstörtes und / oder geraubtes Vermögen der jüdischen Gemeinden, Vereine und Stiftungen (Gemeinsaftsorganisationen), welches sich damals auf dem Gebiet des heutigen Österreich befunden hat die nicht Gegenstand entsprechender gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen über Ersatzleistungen des Bundes, der österreichischen Gemeinden mit Ausnahme Wiens oder österreichischer Unternehmen ist,

zu genehmigen;

3. Herrn Landeshauptmann Hans Niessl im Nachhinein zu ermächtigen, die unter Pkt. 1 genannte "Gemeinsame Erklärung" und die unter Pkt. 2 genannte Vereinbarung zu unterfertigen;

4. sich zur Prüfung von Anträgen auf Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen des Landes Burgenland der Schiedsinstanz gemäß § 38 Entschädigungsfondsgesetz BGBl. I Nr. 12/2001 zu bedienen, wobei für die Antragstellung, das Verfahren und die Erbringung von Leistungen Teil 2 des Entschädigungsfondsgesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Republik Österreich und des Bundes das Land Burgenland und an die Stelle des zuständigen Bundesministers die Burgenländische Landesregierung tritt, anzuwenden ist;

5. dass hinsichtlich der Definition "öffentliches Vermögen" in Pkt. 4. dieses Beschlusses § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Entschädigungsfondsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2001 sinngemäß anzuwenden ist;

6. dass Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung (Kunstgegenstände) unter sinngemäßer Anwendung der Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Z 1 bis 3 Entschädigungsfondsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2001 an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Erben übereignet werden."

Carinthia
Lower Austria

Source: Beschluss der Niederösterreichischen Landesregierung vom 28. August 2002, Zahl: F1-G-139/16-02

"Die NÖ Landesregierung hat am 28. August 2002 folgenden Beschluss gefasst:

1.
Die NÖ Landesregierung genehmigt die beiliegende am 12. Juni 2002 in Gmunden zwischen den Israelitischen Kultusgemeinden Wien, Graz, Linz und Salzburg, vertreten durch die Israelitische Kultusgemeinde Wien, 1010 Wien, Seitenstettengasse 4, vertreten durch Präsident Dr. Ariel Muzicant einerseits und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien sowie der Gemeinde Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann abgeschlossene Vereinbarung zur umfassenden Lösung aller offenen Fragen im Zusammenhang mit der Entschädigung für in der Zeit vom 12. März 1938 bis 9. Mai 1945 zerstörtes und/oder geraubtes Vermögen der jüdischen Gemeinden, Vereine und Stiftungen (Gemeinschaftsorganisationen), welches sich damals auf dem Gebiet des heutigen Österreich befunden hat und nicht Gegenstand entsprechender gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen über Ersatzleistungen des Bundes, der österreichischen Gemeinden mit Ausnahme Wiens oder österreichischer Unternehmen ist.

Die Bedeckung erfolgt, soweit während der Laufzeit der Landesleistung im Budget keine spezielle Bedeckung vorgesehen ist, aus der allgemeinen Ausgabenbindung für das jeweilige Jahr.

2.
a)
Die NÖ Landesregierung bedient sich zur Prüfung von Anträgen auf Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen des Landes Niederösterreich der Schiedsinstanz gemäß § 38 des Entschädigungsfondsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2001.

b)
Für Zwecke der Naturalrestitution umfasst der Begriff "öffentliches Vermögen" im Sinne dieses Regierungsbeschlusses ausschließlich Liegenschaften und Überbauten (Superädifikate), welche
1. zwischen 12. März 1938 und 9. Mai 1945 dem früheren Eigentümer, sei es eigenmächtig, sei es aufgrund von Gesetzen oder anderen Anordnungen, aus politischen Gründen, aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität, sexuellen Orientierung, auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung oder auf Grund des Vorwurfs der sogenannten Asozialität im Zusammenhang mit Ereignissen auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich während der Zeit des Nationalsozialismus entzogen wurden und
2. niemals Gegenstand einer Forderung waren, die bereits zuvor durch österreichische Gerichte oder Verwaltungsbehörden entschieden wurde oder einvernehmlich geregelt wurde, und für die der Antragsteller oder ein Verwandter nicht auf andere Weise eine Entschädigung oder sonstige Gegenleistung erhalten hat; es sei denn, dass in besonderen Fällen die Schiedsinstanz einstimmig zu der Auffassung gelangt, dass eine solche Entscheidung oder einvernehmliche Regelung eine extreme Ungerechtigkeit darstellt und
3. sich am 17. Jänner 2001 ausschließlich und unmittelbar im Eigentum des Landes oder einer, unmittelbar oder mittelbar, im Alleineigentum des Landes stehenden juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts befanden
Für Zwecke der Naturalrestitution an jüdische Gemeinschaftsorganisationen umfasst der Begriff "öffentliches Vermögen" zudem bewegliche körperliche Sachen, insbesondere kulturelle oder religiöse Gegenstände unter den oben genannten Voraussetzungen.

c)
Hinsichtlich der Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen des Landes Niederösterreich gilt für die Antragstellung, das Verfahren und die Erbringung von Leistungen Teil 2 des Entschädigungsfondsgesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Republik Österreich und des Bundes das Land Niederösterreich und an die Stelle des zuständigen Bundesministers die NÖ Landesregierung tritt.

d)
Ist ein Vermögenswert ausschließlich und unmittelbar im Eigentum einer, unmittelbar oder mittelbar, im Alleineigentum des Landes stehenden juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts, so wird die Landesregierung mit dem zuständigen Organ einer solchen juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts eine Einigung bezüglich Übereignung dieses Vermögenswertes herbeiführen.

3.
a)
Die NÖ Landesregierung wird Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung (Kunstgegenstände), die
1. zwischen 12. März 1938 und 9. Mai 1945 dem früheren Eigentümer, sei es eigenmächtig, sei es auf Grund von Gesetzen oder anderen Anordnungen, aus politischen Gründen, aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität, sexuellen Orientierung, auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung oder auf Grund des Vorwurfs der sogenannten Asozialität im Zusammenhang mit Ereignissen auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich während der Zeit des Nationalsozialismus entzogen wurden und
2. niemals Gegenstand einer Forderung waren, die bereits zuvor durch österreichische Gerichte oder Verwaltungsbehörden entschieden oder einvernehmlich geregelt wurde, und für die der Antragsteller oder ein Verwandter nicht auf eine andere Weise eine Entschädigung oder sonstige Gegenleistung erhalten hat und
3. sich am 17. Jänner 2001 ausschließlich und unmittelbar im Eigentum des Landes oder einer unmittelbar oder mittelbar, im Alleineigentum des Landes stehenden juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts befanden,
an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Erben übereignen.

b)
Ist ein Kunstgegenstand ausschließlich und unmittelbar im Eigentum einer, unmittelbar oder mittelbar, im Alleineigentum des Landes stehenden juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts, so wird die Landesregierung mit dem zuständigen Organ einer solchen juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts eine Einigung bezüglich Übereignung dieses Kunstgegenstandes herbeiführen.

4.
Die NÖ Landesregierung wird für eine Bekanntmachung dieses Beschlusses im Amtsblatt des Landes Niederösterreich und im Internet auf der Homepage des Landes Niederösterreich sorgen."

Upper Austria
Salzburg

Beschluss der Salzburger Landesregierung vom 9. Dezember 2002, Zahl: 0/922-4153/ -2002

"1. Die Landesregierung nimmt die beiliegende, am 12. Juni 2002 in Gmunden zwischen den Israelitischen Kultusgemeinden Wien, Graz, Linz und Salzburg, vertreten durch die Israelitische Kultusgemeinde Wien, 1010 Wien, Seitenstettengasse 4, vertreten durch Präsident Ariel Muzikant einerseits und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien sowie der Gemeinde Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann andererseits, abgeschlossene Vereinbarung zur umfassenden Lösung aller offenen Fragen im Zusammenhang mit der Entschädigung für in der Zeit vom 12. März 1935 bis 9. Mai 1945 zerstörtes und/oder geraubtes Vermögen der jüdischen Gemeinden, Vereine und Stiftungen (Gemeinschaftsorganisationen), welches sich damals auf dem Gebiet des heutigen Österreich befunden hat und nicht Gegenstand entsprechender gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen über Ersatzleistungen des Bundes, der Österreichischen Gemeinden mit Ausnahme Wiens oder österreichischer Unternehmen ist, zustimmend zur Kenntnis.

2. Die auf das Land Salzburg aufgrund der Aufteilung des Gesamtbetrages von knapp weniger als 18,17 Mio. Euro (250 Mio. Schilling) gemäß dem Bevölkerungsschlüssel entfallende finanzielle Verpflichtung beträgt insgesamt 1,050.177,67 Euro und ist in fünf gleichen Jahresraten zu erfüllen. Dazu wurde mittels Regierungsbeschluss (Umlaufbeschluss vom 26.8.2002, Zahl 20091-1660/166-2002) eine Kreditüberschreitung beim H-Ansatz 1/39000 in Höhe der ersten Rate von 210.035,53 Euro (Bedeckung: Heranziehung von Verstärkungsmitteln) genehmigt. In den Jahresvoranschlägen 2003 und 2004 findet jeweils eine Rate Berücksichtigung. Die Bedeckung erfolgt durch den Ansatz 1/390004 Beiträge an Religionsgemeinschaften. Ebenso ist für die Jahre 2005 und 2006 Vorsorge zu treffen.

3. Die Salzburger Landesregierung bedient sich zur Prüfung von Anträgen auf Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen des Landes Salzburg der Schiedsinstanz gemäß § 38 des Entschädigungsfondsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2001.

4. Für Zwecke der Naturalrestitution umfasst der Begriff "öffentliches Vermögen" im Sinne dieses Regierungsbeschlusses ausschließlich Liegenschaften und Überbauten (Superädifikate), welche
a) zwischen 12. März 1938 und 9. Mai 1945 dem früheren Eigentümer, sei es eigenmächtig, sei es aufgrund von Gesetzen oder anderen Anordnungen, aus politischen Gründen, aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität, sexuellen Orientierung, auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung oder auf Grund des Vorwurfs der sogenannten Asozialität im Zusammenhang mit Ereignissen auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich während der Zeit des Nationalsozialismus entzogen wurden und
b) niemals Gegenstand einer Forderung waren, die bereits zuvor durch Österreichische Gerichte oder Verwaltungsbehörden entschieden wurden oder einvernehmlich geregelt wurden und für die der Antragsteller oder ein Verwandter nicht auf andere Weise eine Entschädigung oder sonstige Gegenleistung erhalten hat; es sei denn, dass in besonderen Ausnahmefällen die Schiedsinstanz einstimmig zu der Auffassung gelangt, dass eine solche Entscheidung oder einvernehmliche Regelung eine extreme Ungerechtigkeit darstellt und
c) sich am 17. Jänner 2001 ausschließlich oder unmittelbar im Eigentum des Landes oder einer, unmittelbar oder mittelbar, im Alleineigentum stehenden juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts befanden.

5. Für Zwecke der Naturalrestitution an jüdische Gemeinschaftsorganisationen umfasst der Begriff "öffentliches Vermögen" zudem bewegliche körperliche Sachen, insbesondere kulturelle oder religiöse Gegenstände, welche die unter Pkt. 4 lit a bis c genannten Voraussetzungen erfüllen.

6. Zum Zwecke der Rückgabe von Kunstgegenständen umfasst der Begriff "Kunstgegenstand" Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung, die sich im Eigentum des Landes Salzburg (Landesmuseen, Sammlungen des Landes etc. befinden), welche die unter Pkt. 4 lit a bis c genannten Voraussetzungen erfüllen.

7. Hinsichtlich der Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen des Landes Salzburg gilt für die Antragstellung, das Verfahren und die Erbringung von Leistungen Teil 2 des Entschädigungsfondsgesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Republik Österreich und des Bundes das Land Salzburg tritt.

8. Die Rückübereignung im Wege der Naturalrestitution sowie von Gegenständen von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung (Kunstgegenstände), welche die Voraussetzung gemäß Pkt. 4 lit a bis c erfüllen, erfolgt durch die Salzburger Landesregierung vorbehaltlich des Vorliegens der im Einzelfall gebotenen verfassungsrechtlichen und sonstigen Voraussetzungen an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Erben.

9. Ist ein Vermögenswert - Liegenschaften und Überbauten (Superädifikate) oder Kunstgegenstände - ausschließlich und unmittelbar im Eigentum einer unmittelbar oder mittelbar im Alleineigentum des Landes stehenden juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts, so wird die Landesregierung mit dem zuständigen Organ einer solchen juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts eine Einigung über die Übereignung dieses Vermögenswertes herbeiführen.

10. Die Salzburger Landesregierung wird für eine Bekanntmachung dieses Beschlusses in der Salzburger Landes-Zeitung und im Internet auf der Homepage des Landes Salzburg Sorge tragen. Damit wird die Fachabteilung 0/3 Landespressebüro betraut."

Styria

Schriftliche Mitteilung der steiermärkischen Landesregierung vom 31. Oktober 2006, GZ: LAD-03.40-101/2004-12

"Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 22.12.2003 betreffend Entschädigungsfondsgesetz, Restitutionsmaßnahmen; Anerkennung der nach dem Entschädigungsfondsgesetz eingerichteten Schiedsinstanz als zuständige Stelle zur Prüfung von Anträgen auf Naturalrestitution von Opfern des Nationalsozialismus:

Die Steiermärkische Landesregierung bedient sich zur Prüfung von Anträgen auf Naturalrestitution von öffentlichem Vergögen des Landes Steiermark gem. § 38 des Entschädigungsfondsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2001"

Vorarlberg

Amtsblatt für das Land Vorarlberg, Jg. 58, Nr. 53/2003 vom 20. Dezember 2003, Seite 5, http://www.vorarlberg.at/pdf/restitutionnsopfer.pdf

"1. Die Vorarlberger Landesregierung bedient sich zur Prüfung von Anträgen auf Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen des Landes Vorarlberg der Schiedsinstanz gemäß § 38 des Entschädigungsfondsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2001.

2. Für Zwecke der Naturalrestitution umfasst der Begriff ‚öffentliches Vermögen' im Sinne dieses Regierungsbeschlusses ausschließlich Liegenschaften und Überbauten (Superädifikate), welche
a) zwischen 12. März 1938 und 9. Mai 1945 dem früheren Eigentümer, sei es eigenmächtig, sei es aufgrund von Gesetzen oder anderen Anordnungen, aus politischen Gründen, aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität, sexuellen Orientierung, auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung oder auf Grund des Vorwurfs der sogenannten Asozialität im Zusammenhang mit Ereignissen auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich während der Zeit des Nationalsozialismus entzogen wurden und
b) niemals Gegenstand einer Forderung waren, die bereits zuvor durch österreichische Gerichte oder Verwaltungsbehörden entschieden wurden oder einvernehmlich geregelt wurden und für die der Antragsteller oder ein Verwandter nicht auf andere Weise eine Entschädigung oder sonstige Gegenleistung erhalten hat; es sei denn, dass in besonderen Ausnahmefällen die Schiedsinstanz einstimmig zu der Auffassung gelangt, dass eine solche Entscheidung oder einvernehmliche Regelung eine extreme Ungerechtigkeit darstellt und
c) sich am 17. Jänner 2001 ausschließlich oder unmittelbar im Eigentum des Landes oder einer, unmittelbar oder mittelbar, im Alleineigentum stehenden juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts befanden.

3. Für Zwecke der Naturalrestitution an jüdische Gemeinschaftsorganisationen umfasst der Begriff "öffentliches Vermögen" zudem bewegliche körperliche Sachen, insbesondere kulturelle oder religiöse Gegenstände, welche die unter Pkt. 2 lit. a bis c genannten Voraussetzungen erfüllen.

4. Zum Zwecke der Rückgabe von Kunstgegenständen umfasst der Begriff "Kunstgegenstand" Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung, die sich im Eigentum des Landes Vorarlberg (Landesmuseen, Sammlungen des Landes etc. befinden), welche die unter Pkt. 2 lit. a bis c genannten Voraussetzungen erfüllen.

5. Hinsichtlich der Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen des Landes Vorarlberg gilt für die Antragstellung, das Verfahren und die Erbringung von Leistungen Teil 2 des Entschädigungsfondsgesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Republik Österreich und des Bundes das Land Vorarlberg tritt.

6. Die Rückübereignung im Wege der Naturalrestitution sowie von Gegenständen von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung (Kunstgegenstände), welche die Voraussetzung gemäß Pkt. 2 lit. a bis c erfüllen, erfolgt durch die Vorarlberger Landesregierung vorbehaltlich des Vorliegens der im Einzelfall gebotenen verfassungsrechtlichen und sonstigen Voraussetzungen an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Erben.

7. Ist ein Vermögenswert – Liegenschaften und Überbauten (Superädifikate) oder Kunstgegenstände - ausschließlich und unmittelbar im Eigentum einer unmittelbar oder mittelbar im Alleineigentum des Landes stehenden juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts, so wird die Landesregierung mit dem zuständigen Organ einer solchen juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts eine Einigung über die Übereignung dieses Vermögenswertes herbeiführen.

8. Dieser Beschluss ist im Amtsblatt für das Land Vorarlberg und im Internet auf der Homepage des Landes Vorarlberg kundzumachen."

Vienna

Source: Wiener Gemeinderat (Auszug), 17. Wahlperiode, 4. Sitzung vom 27. Juni 2001, Sitzungsbericht S. 10/11, http://www.wien.gv.at/mdb/gr/2001/gr-004-s-2001-06-27-010.htm

"Berichterstatter: GR Harry Kopietz
(PrZ 45/01 GFW, P 107) 1) Der Magistrat wird ermächtigt, den Entschädigungsfonds mit einem Betrag im Schillinggegenwert von 35 000 000 USD (das entspricht zum Kurs vom 17. Jänner 2001 rund 512 578 055 ATS beziehungsweise 37 250 500 EUR) bis spätestens nach Ablauf von 30 Tagen, nach dem alle in den Vereinigten Staaten am 30. Juni 2001 anhängigen Klagen gegen Österreich oder österreichische Unternehmen sowie die Stadt Wien beziehungsweise im Mehrheitseigentum der Stadt Wien stehende Unternehmen, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Zeit des Nationalsozialismus oder dem Zweiten Weltkrieg ergeben, abgewiesen worden sind, zu dotieren, vorausgesetzt es ist sichergestellt, dass auch der Bund seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Entschädigungsfonds nachkommt.
2) Der Magistrat wird ermächtigt, die österreichische Historikerkommission zu ersuchen, der Stadt Wien allfällig relevante Befunde in Bezug auf arisiertes und im Eigentum der Stadt Wien stehendes öffentliches Vermögen möglichst bald bekannt zu geben.
3) Für die Prüfung von Anträgen auf Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen der Stadt Wien ist die gemäß § 38 Entschädigungsfondsgesetz, BGBl I Nr 12/2001 in der Fassung BGBl I Nr 40/2001, vorgesehene Schiedsinstanz unter sinngemäßer Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Entschädigungsfondsgesetzes zuständig. Empfiehlt diese Schiedskommission der Stadt Wien die Naturalrestitution oder die Übereignung eines vergleichbaren Vermögenswerts in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Entschädigungsfondsgesetzes, so ist der amtsführende Stadtrat für die Finanzverwaltung der Stadt Wien nach Ablauf der Antragsfrist des § 37 Abs 3 leg cit ermächtigt, im Ausmaß der Empfehlung über Bestandteile des unbeweglichen oder beweglichen Gemeindevermögens unabhängig von der Höhe des Schätzwerts durch unentgeltliche Übereignung zu verfügen. Ist ein Vermögenswert ausschließlich und unmittelbar im Eigentum einer unmittelbar oder mittelbar im Alleineigentum der Stadt Wien stehenden juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts, so wird die Stadt Wien ihre Eigentümerbefugnisse einsetzen, um eine unentgeltliche Übereignung dieses Vermögenswerts zu ermöglichen (vgl § 37 Abs 2 leg cit).
4) Der Magistrat wird ermächtigt, dem Verein Hakoah ein dem entzogenen vergleichbares Grundstück in Langzeitmiete (ähnlich der ursprünglichen Pacht) anzubieten. Zu diesem Zweck hat der Magistrat umgehend Verhandlungen mit dem Verein Hakoah aufzunehmen. Für die Errichtung einer geeigneten Sportstätte ist diesem Verein unter der Voraussetzung, dass der Bund einen gleich hohen Beitrag leistet, ein Betrag im Schillinggegenwert von 4 000 000 USD (das entspricht zum Kurs vom 17. Jänner 2001 rund 58 580 349 ATS beziehungsweise 4 257 200 EUR) zur Verfügung zu stellen."

Municipalities

Regional administrative body Opt-in Deadline
Bad Ischl 21.10.2004 31.12.2009
Bad Vöslau 09.12.2009 The municipality Bad Vöslau asked the Arbitration Panel for In Rem Restitution to examine an application filed at the Arbitration Panel, which has been concluded with decision no. 700/2010 and decision no. 700a/2011.
Eisenstadt 27.09.2004 31.12.2007
Frauenkirchen 10.09.2009 30.09.2011
Grieskirchen 10.12.2007 31.12.2009
Kittsee 28.11.2006 31.12.2007
Kobersdorf 28.12.2007 31.12.2009
Korneuburg 17.12.2007 31.12.2009
Mattersburg 14.12.2006 31.12.2009
Oberwart 07.11.2006 31.12.2009
Purkersdorf 12.12.2006 31.12.2009
Rechnitz 18.11.2006 31.12.2007
Schwechat 14.12.2009 The municipality Schwechat asked the Arbitration Panel for In Rem Restitution to examine an application filed at the Arbitration Panel, which has been concluded with decision no. 872/2012 and decision no. 872a/2013.
Stockerau 16.09.2004 31.12.2007
Vöcklabruck 28.09.2001 31.12.2009
Wiener Neudorf 11.12.2006 31.12.2009

Resolutions

Bad Ischl

Verhandlungsschrift über die 5. Sitzung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Bad Ischl am Donnerstag, 21. Oktober 2004 um 17.00 Uhr im Stadtamt Bad Ischl, http://root.riskommunal.net/gemeinde/badischl/gemeindeamt/html/2004-10-21.doc

"Pkt. 8. Entschädigungsfondsgesetz, Erklärung gemäß § 38

Berichterstatter und Antragsteller: StR. Hannes Heide

Die Israelitische Kultusgemeinde ist an die Stadtgemeinde herangetreten und hat darauf hingewiesen, dass das Washingtoner Abkommen, das 2001 zwischen der Österreichischen Bundesregierung und Opfervertretern geschlossen wurde, neben der Entschädigung von Vermögensentziehungen auch die Naturalrestitution von "arisierten" Liegenschaft vorsieht, die sich noch heute in öffentlichem Eigentum befinden. Auf Basis dieses Abkommens wurde der Allgemeine Entschädigungsfonds eingerichtet, in dessen Rahmen eine Schiedsinstanz mit der Beurteilung von Liegenschaftsfällen beschäftigt ist. Bundesländer und Gemeinden können sich dieser Schiedsinstanz bedienen, um "öffentliches Vermögen" auf seine allfällige Vorgeschichte in der NS-Zeit prüfen zu lassen. Soweit dadurch Kosten anfallen, sind diese von der Gemeinde zu tragen.
Der Nationalrat hat beschlossen, die Antragsfrist bei der Schiedsinstanz des Allgemeinen Entschädigungsfonds bis 31.12.2004 zu erstrecken. Damit bietet sich auch für Bad Ischl noch einmal die Gelegenheit, einen Gemeinderatsbeschluss über die Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen zu fassen. Die Gemeinde würde sich dadurch der Entscheidung der Schiedsinstanz für den Fall unterwerfen, dass ein Antrag auf Restitution überhaupt eingebracht wird. Es ist dadurch jedoch nichts darüber ausgesagt, ob in Bad Ischl überhaupt noch Fälle von unaufgearbeiteten Arisierungen zugunsten der Gemeinde vorliegen.
Es wird der Antrag gestellt, die gemäß Entschädigungsfondsgesetz eingerichtete Schiedsinstanz zur Prüfung allfälliger Anträge auf Naturalrestitution vorzusehen.

Der Stadtrat schlägt dem Gemeinderat vor, antragsgemäß zu beschließen.

Wortmeldungen GR. Nikolaus Wimmer, StR. Heide, GR. Schunn, GR. Fuchs zu den Themen Erhaltung der Demokratie, offener Umgang mit Vergangenheit, mögliche Forderungen an Bad Ischl.

Beschluss: Der Gemeinderat beschloss einstimmig antragsgemäß."

Bad Vöslau

The Municipality of Bad Vöslau requested the Arbitration Panel for In Rem Restitution to examine an application filed with the Arbitration Panel, which was concluded with decision no. 700/2010 and decision no. 700a/2011.

Eisenstadt

Schreiben des Bürgermeisters der Freistadt Eisenstadt an die IKG Wien, Zl. 390/7/2-2004, vom 27. September 2004

Am 27. September 2004 teilte der Bürgermeister der Freistadt Eisenstadt mit, "dass sich die Freistadt Eisenstadt zur Prüfung von Anträgen auf Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen der Freistadt Eisenstadt der Schiedsinstanz gemäß § 38 Entschädigungsfondsgesetz bedienen wird."

Frauenkirchen

Niederschrift über die am 10. September 2009 in der Gemeinde Frauenkirchen abgehaltene Gemeinderatssitzung, Beschluss Zl. 62-2009 Naturalrestitution - "Opt-in" (Zl. 40/2006)

"Über Antrag des Bürgermeisters beschließt der Gemeinderat einstimmig

1. sich zur Prüfung von Anträgen auf Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen der Stadtgemeinde Frauenkirchen der Schiedsinstanz gemäß § 38 Entschädigungsfondsgesetz BGBL I Nr. 12/2001 zu bedienen, wobei für die Antragstellung, das Verfahren und die Erbringung von Leistungen Teil 2 des Entschädigungsfondsgesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Republik Österreich und des Bundes die Stadtgemeinde Frauenkirchen und an die Stelle des zuständigen Bundesministers der Gemeinderat der Stadtgemeinde Frauenkirchen tritt, anzuwenden ist;

2. dass hinsichtlich der Definition "öffentliches Vermögen" in Punkt I dieses Beschlusses § 28 Abs. I und Abs. 2 Entschädigungsfondsgesetz BGBI. I Nr. 12/2001 sinngemäß anzuwenden ist;

3. dass Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kulturellen Bedeutung (Kunstgegenstände) unter sinngemäßer Anwendung der Voraussetzungen des § 28 Abs. I Z 1 bis 3 Entschädigungsfondsgesetz BGBI. Nr. I 12/200 I an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Erben übereignet werden."

Grieskirchen

Opt-in am 10.12.2007 erklärt.

Kittsee

Protokoll der Gemeinderatssitzung der Marktgemeinde Kittsee vom 28. November 2006

"Der Gemeinderat der Marktgemeinde Kittsee beschließt einstimmig,

1. sich zur Prüfung von Anträgen auf Naturalrestitutionen von öffentlichem Vermögen der Gemeinde Kittsee der Schiedsinstanz gemäß § 38 Entschädigungsfondsgesetz BGBl. I Nr. 12/2001 zu bedienen, wobei für die Antragstellung, das Verfahren und die Erbringung von Leistungen Teil 2 des Entschädigungsfondsgesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Republik Österreich und des Bundes die Gemeinde Kittsee und an die Stelle des zuständigen Bundesministers der Gemeinderat von Kittsee tritt, anzuwenden ist;

2. dass hinsichtlich der Definition "öffentliches Vermögen" in Punkt 1 dieses Beschlusses § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Entschädigungsfondsgesetz BGBl. I Nr. 12/2001 sinngemäß anzuwenden ist;

3. dass Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung (Kunstgegenstände) unter sinngemäßer Anwendung der Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Z 1 bis 3 Entschädigungsfondsgesetz BGBl. Nr. I 12/2001 an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Erben übereignet werden."

Kobersdorf

Niederschrift der Gemeinderatssitzung der Marktgemeinde Kobersdorf vom 28. Dezember 2007

"Mit einstimmigem Beschluß
(TOP. 5), Anwesend: 20, offene Abstimmung, Abstimm.ergebnis.: 20 dafür)
wird vom Gemeinderat festgelegt,

1. sich zur Prüfung von Anträgen auf Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen der
Marktgemeinde Kobersdorf der Schiedsinstanz gemäß § 38
Entschädigungsfondsgesetz BGBI. I Nr. 12/2001 zu bedienen, wobei für die Antragstellung, das Verfahren und die Erbringung von Leistungen Teil 2 des Entschädigungsfondsgesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Republik Österreich und des Bundes die Marktgemeinde Kobersdorf und an die Stelle des zuständigen Bundesministers der Gemeinderat der Marktgemeinde Kobersdorf tritt, anzuwenden ist;

2. dass hinsichtlich der Definition "öffentliches Vermögen" in Punkt 1 dieses Beschlusses § 28 Abs. I und Abs. 2 Entschädigungsfondsgesetz BGBL I Nr. 12/200 I sinngemäß anzuwenden ist;

3. dass Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kulturellen Bedeutung (Kunstgegenstände) unter sinngemäßer Anwendung der Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Z 1 bis 3 Entschädigungsfondsgesetz BGBl. Nr. I 12/2001 an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Erben übereignet werden."

Korneuburg

Gemeinderatsbeschluss der Stadtgemeinde Korneuburg vom 17. Dezember 2007 (Gemeinderatsprotokoll vom 17. Dezember 2007)

"Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen der Gemeinde Stadtgemeinde Korneuburg, Hauptplatz 39, 2100 Korneuburg

Erklärung gemäß § 38 Entschädigungsfondsgesetz (BGBl. I 12/2001 idgF)

1. Hinsichtlich der Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen der Stadtgemeinde Korneuburg gilt für die Antragstellung, das Verfahren und die Erbringung von Leistungen Teil 2 des Entschädigungsfondsgesetzes (BGBl. I 12/2001 idgF) sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Republik Österreich und des Bundes die Stadtgemeinde Korneuburg und an die Stelle des zuständigen Bundesministers die Stadtgemeinde Korneuburg tritt.

2. Die Prüfung von Anträgen auf Naturalrestitution in sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen erfolgt gemäß § 38 Entschädigungsfondsgesetz durch die Schiedsinstanz für Naturalrestitution.

3. Der Bürgermeister wird beauftragt und ermächtigt, im Sinne des Ersuchens des Bundesverbandes der Israeltischen Kultusgemeinden Österreichs der Schiedsinstanz für Naturalrestitution eine Dokumentation sämtlicher Liegenschaften der Stadtgemeinde Komeuburg zur Verfügung zu stellen und gemäß Kostenschätzung vom 26.11.2007 Auftrag zur Erstellung einer solchen Dokumentation durch ein unabhängiges Historikerteam zu erteilen.

4. Dieser Beschluss ist im Internet kundzutun und der Schiedsinstanz für Naturalrestitution sowie dem Völkerrechtsbüro mitzuteilen."

Mattersburg

Gemeinderatsbeschluss vom 14. Dezember 2006, Zl. V/2.

Oberwart


Beschluss des Gemeinderats der Stadt Oberwart vom 28. Oktober 2009

"Über Antrag des Berichterstatters beschließt der Gemeinderat einstimmig,

1. sich zur Prüfung von Anträgen auf Naturalrestitutionen von öffentlichem Vermögen der Gemeinde Oberwart der Schiedsinstanz gemäß § 38 Entschädigungsfondsgesetz BGBI. I Nr. 12/2001 zu bedienen, wobei für die Antragstellung, das Verfahren und die Erbringung von Leistungen Teil 2 des Entschädigungsfondsgesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Republik Österreich und des Bundes die Gemeinde Oberwart und an die Stelle des zuständigen Bundesministers der Gemeinderat von Oberwart tritt, anzuwenden ist;

2. dass hinsichtlich der Definition "öffentliches Vermögen in Punkt 1 dieses Beschlusses § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Entschädigungsfondsgesetz BGBI. I Nr. 1212001 sinngemäß anzuwenden ist;

3. dass Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung (Kunstgegenstände) unter sinngemäßer Anwendung der Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Z I bis 3 Entschädigungsfondsgesetz BGBI. I Nr. 12/2001 an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Erben übereignet werden."

Purkersdorf

Opt-in am 12. Dezember 2006

Rechnitz

Opt-in am 18. November 2006

Stockerau

Gemeinderatsbeschluss der Stadtgemeinde Stockerau vom 16. September 2004

"Beitritt zum Washington Abkommen

Beschluss des Gemeinderates der Stadt Stockerau vom 16.09.2004

1.
Die Stadtgemeinde Stockerau genehmigt die beiliegende am 12. Juni 2002 in Gmunden zwischen den Israelitischen Kultusgemeinden Wien, Graz, Linz und Salzburg, vertreten durch die Israelitische Kultusgemeinde Wien, 1010 Wien, Seitenstettengasse 4, vertreten durch Präsident Dr. Ariel Muzicant einerseits und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien sowie der Gemeinde Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann abgeschlossene Vereinbarung zur umfassenden Lösung aller offenen Fragen im Zusammenhang mit der Entschädigung für in der Zeit vom 12. März 1938 bis 9. Mai 1945 zerstörtes und/oder geraubtes Vermögen der jüdischen Gemeinden, Vereine und Stiftungen (Gemeinschaftsorganisationen), welches sich damals auf dem Gebiet des heutigen Österreich befunden hat und nicht Gegenstand entsprechender gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen über Ersatzleistungen des Bundes, der österreichischen Gemeinden mit Ausnahme Wiens oder österreichischer Unternehmen ist.

2.
a)
Die Stadtgemeinde Stockerau bedient sich zur Prüfung von Anträgen auf Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen der Stadtgemeinde Stockerau der Schiedsinstanz gemäß § 38 des Entschädigungsfondsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2001.

b)
Für Zwecke der Naturalrestitution umfasst der Begriff "öffentliches Vermögen" im Sinne dieses Regierungsbeschlusses ausschließlich Liegenschaften und Überbauten (Superädifikate), welche
1. zwischen 12. März 1938 und 9. Mai 1945 dem früheren Eigentümer, sei es eigen-mächtig, sei es aufgrund von Gesetzen oder anderen Anordnungen, aus politischen Gründen, aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität, sexuellen Orien-tierung, auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung oder auf Grund des Vorwurfs der sogenannten Asozialität im Zusammenhang mit Ereignissen auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich während der Zeit des Nationalsozialismus entzogen wurden und
2. niemals Gegenstand einer Forderung waren, die bereits zuvor durch österreichische Gerichte oder Verwaltungsbehörden entschieden oder einvernehmlich geregelt wurde, und für die der Antragsteller oder ein Verwandter nicht auf andere Weise eine Entschädigung oder sonstige Gegenleistung erhalten hat; es sei denn, dass in besonderen Fällen die Schiedsinstanz einstimmig zu der Auffassung gelangt, dass eine solche Entscheidung oder einvernehmliche Regelung eine extreme Ungerechtigkeit darstellt und
3. sich am 17. Jänner 2001 ausschließlich und unmittelbar im Eigentum der Stadtgemeinde Stockerau oder einer, unmittelbar oder mittelbar im Alleineigentum der Stadt stehenden juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts befanden.
Für Zwecke der Naturalrestitution an jüdische Gemeinschaftsorganisationen umfasst der Begriff "öffentliches Vermögen" zudem bewegliche körperliche Sachen, insbesondere kulturelle oder religiöse Gegenstände unter den oben genannten Voraussetzungen.

c)
Hinsichtlich der Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen der Stadtgemeinde Stockerau gilt für die Antragstellung, das Verfahren und die Erbringung von Leistungen Teil 2 des Entschädigungsfondsgesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Republik Österreich und des Bundes die Stadtgemeinde Sockerau und an die Stelle des zuständigen Bundesministers die Stadtgemeinde Stockerau tritt.

d)
Ist ein Vermögenswert ausschließlich und unmittelbar im Eigentum einer, unmittelbar oder mittelbar, im Alleineigentum der Stadt stehenden juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts, so wird die Stadtgemeinde Stockerau mit dem zuständigen Organ einer solchen juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts eine Einigung bezüglich Übereinigung dieses Vermögenswertes herbeiführen.

3.
a)
Die Stadtgemeinde Stockerau wird Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kulturellen Bedeutung (Kunstgegenstände), die
1. zwischen 12. März 1938 und 9. Mai 1945 dem früheren Eigentümer, sei es eigen-mächtig, sei es aufgrund von Gesetzen oder anderen Anordnungen, aus politischen Gründen, aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität, sexuellen Orientierung, auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung oder auf Grund des Vorwurfs der sogenannten Asozialität im Zusammenhang mit Ereignissen auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich während der Zeit des Nationalsozialismus entzogen wurden und
2. niemals Gegenstand einer Forderung waren, die bereits zuvor durch österreichische Gerichte oder Verwaltungsbehörden entschieden oder einvernehmlich geregelt wurde, und für die der Antragsteller oder ein Verwandter nicht auf andere Weise eine Entschädigung oder sonstige Gegenleistung erhalten hat und
3. sich am 17. Jänner 2001 ausschließlich und unmittelbar im Eigentum der Stadtgemeinde Stockerau oder einer, unmittelbar oder mittelbar im Alleineigentum der Stadt stehenden juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts befanden, an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Erben übereignen.

b)
Ist ein Kunstgegenstand ausschließlich und unmittelbar im Eigentum einer, unmittelbar oder mittelbar, im Alleineigentum der Stadtgemeinde Stockerau stehenden juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts, so wird die Stadtgemeinde Stockerau mit dem zuständigen Organ einer solchen juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts eine Einigung bezüglich Übereignung des Kunstgegenstandes herbeiführen.

4.
Die Stadtgemeinde Stockerau wird für eine Bekanntmachung dieses Beschlusses in der Stadtzeitung der Stadtgemeinde Stockerau und im Internet auf der Homepage der Stadtgemeinde Stockerau sorgen.

Beschluss: einstimmig beschlossen"

Schwechat

The Municipality of Schwechat requested the Arbitration Panel for In Rem Restitution to examine an application filed with the Arbitration Panel, which was concluded with decision no. 872/2012 and decision no. 872a/2013.

Vöcklabruck

Gemeinderatsbeschluss der Stadtgemeinde Vöcklabruck vom 28. September 2001

"Sitzung des Gemeinderates vom 28. September 2001

2) Finanz-, Rechts- und Grundangelegenheiten
Berichterstatter: Bgm. Mag. Herbert Brunsteiner

I) Zustimmung der Stadtgemeinde Vöcklabruck zur Verfahrensweise des
Bundes für die Naturalrestitution öffentlichen Vermögens

Der Bürgermeister berichtet, dass mit Schreiben vom 21. 6. d. J. seitens des Städtebundes mitgeteilt wurde, dass im Zuge der Aufarbeitung der Folgen des Nationalsozialismus vom Nationalrat Beschlüsse gefasst wurden,betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für die Opfer des Nationalsozialismus, womit Leistungen an Opfer zur Abgeltung von Vermögensverlusten an Bestandrechten, Hausrat und persönlichen Wertgegenständen erbracht werden sollen und zur Errichtung eines Allgemeinen Entschädigungsfonds für die Opfer des Nationalsozialismus und über Restitutionsmaßnahmen für Leistungen für Verluste an Betriebsvermögen, Immobilien, für Verlust aus Bankkonten etc. Festgestellt wird, dass an die Stadtgemeinde bisher keinerlei Anträge herangetragen wurden.

Mit Schreiben vom 24. August d. J. wurde nunmehr seitens des Städtebundes empfohlen, dass sich die Mitgliedsgemeinden, für den Fall einer Anspruchserhebung, einem "Schlichtungsverfahren" unterwerfen. Die einzelnen Mitgliedsgemeinden wurden nunmehr ersucht diesbezügliche Beschlüsse in den Gremien zu fassen.

Über Antrag des Bürgermeisters fasst der Gemeinderat den einstimmigen

B e s ch l u s s ,

dass alle derartigen Anträge an die Stadtgemeinde Vöcklabruck der mit dem Entschädigungsfondsgesetz geschaffenen Schiedsinstanz zur Entscheidung vorgelegt werden.

Vöcklabruck, am 11. 10. 2001"

Wiener Neudorf

Gemeinderatsbeschluss der Marktgemeinde Wiener Neudorf vom 11. Dezember 2006

"Der Gemeinderat der Marktgemeinde Wiener Neudorf beschließt, sich bei der Beurteilung von Anträgen auf Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen nach dem Entschädigungsfondsgesetz BGBl. I 12/2001 freiwillig der Schiedsinstanz zu unterwerfen und sich der Möglichkeit des "Opt-in" gemäß Par. 38 des oben angeführten Bundesgesetzes zu bedienen."