Statistische Aufstellung des Verfahrens vor dem Antragskomitee vom 4. November 2019

Anträge

fristgerecht eingelangte Anträge 20.702
Personen, deren Vermögensverluste geltend gemacht wurden 37.623
Forderungen [1] 151.949

Antragsbearbeitung

Historische Recherche

Akten/Dokumente aus Archiven 41.796
historische Grundbuchauszüge 19.624
Versicherungsrecherchen 10.902

Entschiedene Anträge

entschiedene Anträge 20.702
Anträge, in denen eine Entschädigung zuerkannt wurde 18.155
Anträge, in denen keine Entschädigung zuerkannt wurde 2.547
Forderungen, für die eine Entschädigung zuerkannt wurde 103.425
Forderungen, für die keine Entschädigung zuerkannt wurde 48.524
Rechtsbehelf [2] nicht mehr möglich 20.702
Entscheidungen über Rechtsbehelfe 551
Entscheidungen nach Wiederaufnahmen [3] 1.523

Miterbinnen und Miterben [4]

AntragstellerInnen, die MiterbInnen einbezogen haben 1.769
einbezogene MiterbInnen 3.268

Erbinnen- und Erbensuche

verstorbene AntragstellerInnen, deren Erbinnen und Erben [5] festgestellt werden konnten 4.233
festgestellte Erbinnen und Erben 7.132
verstorbene AntragstellerInnen, deren Erbinnen und Erben gesucht werden 0

Auszahlungen

Vorauszahlungen [6]

Vorauszahlungen 18.169
AntragstellerInnen 13.951
ErbInnen 1.874
MiterbInnen 2.344

Abschließende Zahlungen

abschließende Zahlungen 22.322
AntragstellerInnen 13.251
ErbInnen 5.917
MiterbInnen 3.154
noch nicht vollständig ausbezahlte Anträge 12
nicht vollständig ausbezahlte Anträge, die bereits verjährt sind 1117
  1. Durch eine geänderte Zählweise der Forderungen der MiterbInnen weicht diese Zahl von den zuvor veröffentlichten Zahlen ab.
  2. Antrag auf neuerliche Entscheidung gemäß § 17 Entschädigungsfondsgesetz und § 18 der Verfahrens- und Geschäftsordnung des Antragskomitees.
  3. § 17 Absatz 5 der Verfahrens- und Geschäftsordnung des Antragskomitees.
  4. AntragstellerInnen können sich Forderungen ihrer MiterbInnen - das sind weitere ErbInnen der Personen, die die Vermögensverluste urprünglich erlitten haben - übertragen lassen und diese beim Antragskomitee geltend machen, soferne diese MiterbInnen nicht selbst einen Antrag gestellt haben.
  5. ErbInnen sowie andere zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigte Personen (zB NachlassverwalterInnen).
  6. Vorauszahlungen erfolgten von Dezember 2005 bis Juli 2009 nach Alterspriorität, soferne der Anspruch mindestens 500 USD betrug. Die Zahl der Vorauszahlungen und abschließenden Zahlungen hat sich durch eine Anpassung der Zählmethode bei ErbInnen und MiterbInnen per 26. November 2014 geringfügig erhöht.