Entscheidung Nr. 1/2003

Antrag

 

AntragstellerIn, Status

Veronika P., Ablehnung

Öffentliches Eigentum

Republik Österreich

Vermögensart

unbeweglich

Liegenschaft/en in

KG Steinbach (24059), Allentsteig, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Allentsteig (24002), Allentsteig, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Alsergrund (01002), Wien, Wien | auf Landkarte anzeigen
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Entscheidung

 

Nummer

1/2003

Datum

25.03.2003

Gründe

Keine Verfolgung iSd EF-G
Keine Zuständigkeit der Schiedsinstanz bzw. kein Anwendungsbereich des EF-G

Typ

materiell

Anonymisierter Volltext

Verbundene Entscheidung

Pressemitteilung

Pressemitteilung Entscheidung Nr. 1/2003

Niederösterreich/Steinbach; Wien/Alsergrund

Die Schiedsinstanz für Naturalrestitution lehnt einen Antrag auf Rückstellung von Liegenschaften im Gebiet des Truppenübungsplatzes Allensteig sowie in Wien, Alsergrund ab. Die Schiedsinstanz gelangte zu der Ansicht, dass die gesetzliche Voraussetzung einer Verfolgung der 1938 vom Liegenschaftsverkauf betroffenen Personen nicht erfüllt wurde. Bei zwei weiteren zur Rückstellung beantragten Liegenschaften in Allensteig sowie in Wien handelte es sich überdies nicht um öffentliches Vermögen im Sinne des Entschädigungsfondsgesetzes.

Das Rückstellungsbegehren vor der Schiedsinstanz bezog sich auf drei Immobilien, welche nach Ansicht der Antragstellerin P. sowohl durch das Deutsche Reich als auch durch Maßnahmen der Republik Österreich entzogen worden seien. Die Liegenschaften im Gebiet der niederösterreichischen Gemeinde Allensteig standen im Besitz des nichtjüdischen Ehepaars G. und sind für die Anlage des Truppenübungsplatzes „Döllersheim“ 1938 durch die Deutsche Wehrmacht angekauft worden. Aus dem Kauferlös erwarben die Verkäufer Vermögenswerte in Wien, eine Liegenschaft im Alsergrund sowie eine Gemüsekonservenerzeugung. Die Liegenschaft musste aufgrund eines Rückstellungsverfahrens 1956 an die ursprünglichen Eigentümer zurückgegeben werden, da es sich um entzogenes, der NS-Volkswohlfahrt übertragenes Vermögen handelte.

Im Gegenzug brachten die Eheleute G. einen Antrag auf Rückstellung der von der Wehrmacht für den Truppenübungsplatz angekauften Liegenschaften ein. Die Rückstellungswerber brachten vor, dass der damalige Verkauf als Zwangsmaßnahme unter Enteignungsandrohung und „im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung des nationalsozialistischen Angriffskrieges“ erfolgte. Das Verfahren wurde schließlich nach den Bestimmungen des 3. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes von der Finanzlandesdirektion Wien, Niederösterreich und Burgenland (FLD) durchgeführt und endete mit einer Abweisung des Rückstellungsantrags. Die FLD wies in ihrer Entscheidung 1959 darauf hin, dass eine politische Verfolgung der Rückstellungswerber nicht behauptet wurde und sich auch nicht aus der Aktenlage ergebe.

In ihrer rechtlichen Beurteilung hatte die Schiedsinstanz zu prüfen, ob politische Verfolgungsgründe beim Verkauf der Liegenschaften an die Deutsche Wehrmacht im Jahr 1938 maßgeblich waren. Die Antragstellerin P. weist u.a. auf ein Gutachten des Dokumentationsarchivs des österreichischen Widerstandes (DÖW) hin, wonach die Anlage des Truppenübungsplatzes und die damit zusammenhängenden Aussiedlungsmaßnahmen als ein „Akt nationalsozialistischer Politik und Verfolgung“ zu qualifizieren seien. Dazu hält die Schiedsinstanz fest, dass die Truppenübungsplatzerrichtung als solche noch keine Verfolgung im Sinne des Entschädigungsfondsgesetzes darstelle. Den diesbezüglichen Maßnahmen – Liegenschaftserwerb und Aussiedlung – lasse sich generell eine militärische Zielsetzung (Kriegsvorbereitung) zuschreiben, nicht aber eine personenbezogene Verfolgungsabsicht.

Auch aus der überlieferten Abwicklung der Liegenschaftsankäufe im Falle des Ehepaars G. durch die von der Wehrmacht beauftragte Deutsche Ansiedlungsgesellschaft lasse sich keine Verfolgungshandlung ersehen. Im Gegensatz zu diskriminierenden Verkaufsmodalitäten in der NS-Zeit, insbesondere gegenüber jüdischen Personen, erfolgte der Liegenschaftsverkauf gebührenbefreit und stand die Kaufsumme den Verkäufern für den Ankauf weiterer Vermögen zur Verfügung.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmter Text, der die Schiedsinstanz nicht bindet.
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