Entscheidung Nr. 2/2003

Antrag

 

AntragstellerIn, Status

Brigitte K., Zurückweisung

Öffentliches Eigentum

Stadt Wien

Vermögensart

unbeweglich

Liegenschaft/en in

KG Ottakring (01405), Wien, Wien | auf Landkarte anzeigen

Entscheidung

 

Nummer

2/2003

Datum

01.07.2003

Grund

Keine Verfolgung iSd EF-G

Typ

materiell

Anonymisierter Volltext

Pressemitteilung

Pressemitteilung Entscheidung Nr. 2/2003

Wien, Ottakring
Die Schiedsinstanz für Naturalrestitution weist am 1. Juli 2003 einen Antrag auf Restitution einer im Eigentum der Stadt Wien befindlichen Liegenschaft in Wien, Ottakring zurück. Da der vormalige Liegenschaftseigentümer in der NS-Zeit weder einer Verfolgung ausgesetzt war noch eine Vermögensentziehung erlitten hat, war für die Schiedsinstanz keine Antragsberechtigung gegeben.
Die Liegenschaft im 16. Bezirk wurde im April 1942 von Josef K., dem Vater der Antragstellerin Brigitte K., um 31,200 RM erworben. Da die Verkäuferin, eine jüdische Vereinigung, diskriminierenden Maßnahmen unterworfen war, kam ihr der Kaufpreis nicht zu. Dieser wurde stattdessen auf ein Sperrkonto der „Zentralstelle für jüdische Auswanderung“ erlegt. Im Juni 1943 wurden die leerstehenden Räume der Liegenschaft durch die Wehrmachtskommandantur Wien beschlagnahmt. Zu einer Eigentumsübertragung an das Deutsche Reich kam es infolge dieser Beschlagnahme jedoch nicht.

Im August 1947 wurde die Rückstellung der von Josef K. erworbenen Liegenschaft in Wien Ottakring von deren ehemaligen Eigentümerin, der jüdischen Vereinigung, beantragt. Im Juni 1948 wurde die Liegenschaft an die Rückstellungswerberin zurückgestellt. Die Rückstellungskommission Wien hielt in ihrem Erkenntnis fest, dass der Kaufpreis von 31,200 RM an die „Zentralstelle für jüdische Auswanderung“ abgeführt worden sei. Demzufolge erhielt der Rückstellungsgegner Josef K. keinen Ersatz für den geleisteten Kaufpreis.

In ihrer Entscheidung stellte die Schiedsinstanz fest, dass der vormalige Liegenschaftseigentümer Josef K. in der NS-Zeit keiner Verfolgung ausgesetzt war und dass von der Antragstellerin Brigitte K. eine Entziehung von Liegenschaftsvermögen im relevanten Zeitraum 1938 bis 1945 nicht behauptet wurde. Nach den Feststellungen der Schiedsinstanz hatte auch die Beschlagnahme von Räumlichkeiten der Liegenschaft in Ottakring durch die Wehrmacht zu keinem Eigentumswechsel geführt. Der Umstand, dass Josef K. als Rückstellungsgegner nach 1945 keine Kaufpreisrückerstattung erhalten hat, stellt ebenfalls keine Entziehung im Sinne des Entschädigungsfondsgesetzes dar. Nachdem aufgrund der festgestellten Sachverhalte keine Antragsberechtigung gegeben war, wies die Schiedsinstanz den Restitutionsantrag zurück.
Zur Verwendung durch die Medien bestimmter Text, der die Schiedsinstanz nicht bindet.
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