Entscheidung Nr. 4/2004

Antrag

 

AntragstellerIn, Status

Ivan P., Ablehnung
Margita P., Ablehnung

Öffentliches Eigentum

Republik Österreich

Vermögensart

unbeweglich

Liegenschaft/en in

KG Neuhodis Markt (34046), Markt Neuhodis, Burgenland | auf Landkarte anzeigen
KG Althodis (34003), Markt Neuhodis, Burgenland | auf Landkarte anzeigen
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Entscheidung

 

Nummer

4/2004

Datum

03.05.2004

Grund

Keine "extreme Ungerechtigkeit" iSd § 32 Abs 2 Z 1 EF-G

Typ

materiell

Anonymisierter Volltext

Verbundene Entscheidung

Pressemitteilung

Pressemitteilung Entscheidung 4/2004

Burgenland, Bezirk Oberwart

Die Schiedsinstanz für Naturalrestitution hat am 3. Mai 2004 den Antrag auf Restitution einer Liegenschaft im Burgenland, Bezirk Oberwart, abgelehnt, die zum Stichtag 17. Jänner 2001 den Österreichischen Bundesforsten gehörte. Die Liegenschaft war bereits Gegenstand eines Rückstellungsverfahrens gewesen, das 1961 mit einem Vergleich beendet wurde. Die Rückstellungswerberin verzichtete gegen Zahlung eines Betrages von rund 1,5 Millionen Schilling auf die Rückstellung der Liegenschaft. Nach dem Entschädigungsfondsgesetz ist die Schiedsinstanz nur in besonderen Ausnahmefällen berechtigt, das damalige Ergebnis zu korrigieren. Ein solcher Ausnahmefall lag nach Ansicht der Schiedsinstanz hier nicht vor.

Das ca. 220 Hektar (ha) große land- und forstwirtschaftliche Gut im Bezirk Oberwart, Burgenland, stand im Jahr 1938 im Eigentum der ungarischen StaatsbürgerInnen Klara W., Blanka Sp. und Ladislaus Si.. Den in Szombathely, Ungarn, wohnhaften und als jüdisch geltenden EigentümerInnen wurde mehrmals die Einleitung der „Zwangsarisierung“ angedroht. Schließlich verkauften Klara W., Blanka Sp. und Ladislaus Si. in den Jahren 1941/42 208 ha ihres Gutes um 87.000,- Reichsmark an das Deutsche Reich, Reichsforstverwaltung.

Als das NS-Regime ab März 1944 seine Vernichtungspolitik auf die ungarische jüdische Bevölkerung ausweitete, waren davon auch Klara W. und Blanka Sp. betroffen. Die beiden wurden in den Monaten Juni und Juli 1944 in Auschwitz ermordet. Von Ladislaus Si., der 1943 von der ungarischen Armee zum Arbeitsdienst eingezogen wurde, fehlt seit dem Jahr 1944 jede Nachricht.

Nach dem Ende des NS-Regimes übernahm die sowjetische Besatzungsmacht die Verwaltung des Gutes im Rahmen ihrer USIA-Betriebe. Mit dem Staatsvertrag von Wien im Jahr 1955 ging das Eigentum schließlich auf die Republik Österreich über.

Im Jahr 1956 begehrte Edith Sch. die Rückstellung der 1941/42 verkauften Liegenschaften von der Republik Österreich. Ihr Ehemann Karl Sz. war ebenfalls während der NS-Zeit umgekommen, hatte aber die Witwe seines Onkels, Blanka Sp., und deren gemeinsame Kinder Klara W. und Ladislaus Si. überlebt. Da sich in den vor dem Bezirksgericht Oberwart geführten Verlassenschaftsverfahren nach den drei für tot erklärten EigentümerInnen keine näheren Verwandten als Erben gemeldet hatten, wurde Edith Sch. – als Erbin ihres Ehemanns Karl Sz. – schließlich Alleinerbin von Klara W., Blanka Sp. und Ladislaus Si.

Im Oktober 1961 schlossen Edith Sch. und die Republik Österreich einen Rückstellungsvergleich. Gegen Zahlung von rund 1,5 Millionen Schilling verzichtete Edith Sch. auf die Rückstellung der von ihr beanspruchten 208 ha.

Die Schiedsinstanz stand in diesem Fall vor der besonderen Problematik, dass die nunmehrigen AntragstellerInnen Ivan P. und Margita P. ihr Erbrecht von einem Neffen Blanka Sp.s ableiten. Sie konnten damit ein besseres Erbrecht nach den früheren LiegenschaftseigentümerInnen nachweisen als Edith Sch.. Für die Schiedsinstanz war Edith Sch. somit keine Erbin nach den ursprünglich Geschädigten. Da die Schiedsinstanz allerdings keine gesetzliche Kompetenz hat, Verlassenschaftsverfahren nochmals aufzurollen und deren Konsequenzen zu korrigieren, lehnte sie den ursprünglichen Antrag von Ivan P. und Margita P. mit der Entscheidung Nr. 4/2004 ab.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmter Text, der die Schiedsinstanz nicht bindet.
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