Entscheidung Nr. 6/2004

Antrag

 

AntragstellerIn, Status

Familienversorgungsfonds d., Zurückweisung
Karl H., Zurückweisung
Michael Koloman H., Zurückweisung
Familienversorgung 1936 V., Zurückweisung

Öffentliches Eigentum

Republik Österreich
Stadt Wien

Vermögensart

unbeweglich

Liegenschaft/en in

KG Mürzsteg (60516), Mürzsteg, Steiermark | auf Landkarte anzeigen
KG Krampen (60510), Neuberg an der Mürz, Steiermark | auf Landkarte anzeigen
KG Vösendorf (16126), Vösendorf, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Münchendorf (16120), Münchendorf, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Laxenburg (16117), Laxenburg, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Guntramsdorf (16111), Guntramsdorf, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Weiten (14367), Weiten, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Troibetsberg (14361), Raxendorf, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Tottendorf (14359), Weiten, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Streitwiesen (14358), Weiten, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Rafles (14351), Weiten, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Pöggstall (14347), Pöggstall, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Nasting (14334), Weiten, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Mürfelndorf (14333), Pöggstall, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Muckendorf (14332), Pöggstall, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Mollendorf (14329), Weiten, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Jasenegg (14317), Weiten, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Gerersdorf (14315), Pöggstall, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Aschelberg (14304), Pöggstall, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Arndorf (14303), Pöggstall, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Schallemmersdorf (14191), Emmersdorf an der Donau, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Rantenberg (14189), Emmersdorf an der Donau, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Mödelsdorf (14187), Emmersdorf an der Donau, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Grimsing (14184), Emmersdorf an der Donau, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Gossam (14183), Emmersdorf an der Donau, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Fahnsdorf (14181), Emmersdorf an der Donau, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Emmersdorf (14180), Emmersdorf an der Donau, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Willendorf (12366), Aggsbach, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Friedersdorf (12312), Maria Laach am Jauerling, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Loitzendorf (12336), Maria Laach am Jauerling, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Aggsbach (12301), Aggsbach, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Stopfenreuth (06312), Engelhartstetten, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Markthof (06308), Engelhartstetten, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Groißenbrunn (06304), Engelhartstetten, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Engelhartstetten (06303), Engelhartstetten, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Witzelsdorf (06229), Eckartsau, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Straudorf (06226), Haringsee, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Schönau an der Donau (06225), Groß-Enzersdorf, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Rutzendorf (06224), Groß-Enzersdorf, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Pysdorf (06222), Raasdorf, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Orth an der Donau (06218), Orth an der Donau, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Mannsdorf (06212), Mannsdorf an der Donau, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Haringsee (06209), Haringsee, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Großenzersdorf (06207), Groß-Enzersdorf, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Fuchsenbigl (06205), Haringsee, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Eckartsau (06203), Eckartsau, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Breitstetten (06202), Leopoldsdorf im Marchfelde, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Himberg (05207), Himberg, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Fischamend Dorf (05203), Fischamend, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Wildungsmauer (05115), Scharndorf, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Maria Ellend (05108), Haslau-Maria Ellend, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Haslau an der Donau (05105), Haslau-Maria Ellend, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Möllersdorf (04021), Traiskirchen, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Hainburg an der Donau (05104), Hainburg a.d. Donau, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Schaltberg (03033), Neustadtl an der Donau, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Eßling (01654), Wien, Wien | auf Landkarte anzeigen
KG Landstraße (01006), Wien, Wien | auf Landkarte anzeigen
KG Innere Stadt (01004), Wien, Wien | auf Landkarte anzeigen
KG Alsergrund (01002), Wien, Wien | auf Landkarte anzeigen
alle auf Landkarte anzeigen

Entscheidung

 

Nummer

6/2004

Datum

06.12.2004

Grund

Keine Zuständigkeit der Schiedsinstanz bzw. kein Anwendungsbereich des EF-G

Typ

materiell

Anonymisierter Volltext

Verbundene Entscheidungen

Pressemitteilung

Pressemitteilung Entscheidungen Nr. 5/2004, 6/2004 und 7/2004

/Laxenburg, Wien/Landstraße und andere

Die Schiedsinstanz für Naturalrestitution weist aus verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Gründen die Anträge auf Rückstellung von ehemaligem Vermögen der Familie Habsburg-Lothringen zurück.

Die Schiedsinstanz für Naturalrestitution wurde auf der Grundlage des Washingtoner Abkommens, das im Jänner 2001 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Österreich geschlossen wurde, beim Allgemeinen Entschädigungsfonds eingerichtet. Sie prüft Anträge auf Naturalrestitution (Rückstellung) von öffentlichem Vermögen, das den ursprünglichen Eigentümern während der Zeit des nationalsozialistischen Regimes in Österreich entzogen wurde.

Von drei Antragstellergruppen aus dem Kreis der Familie Habsburg-Lothringen wurde die Rückstellung von Liegenschaften des ehemaligen „Familienfonds“ des Hauses Habsburg-Lothringen beantragt, die im Jahre 1919 durch des Habsburgergesetz enteignet wurden. Das Habsburgergesetz wurde 1920 in Verfassungsrang gehoben und 1934 zu einem einfachen Gesetz zurückgestuft. Letzteres erleichterte die Rückgabe von Liegenschaften und anderen Vermögenswerten an die Familie Habsburg-Lothringen in der Zeit des Ständestaates. Eigens dafür wurde 1936 der „Familienversorgungsfonds des Hauses Habsburg-Lothringen“ gegründet, dem ein Großteil dieses Vermögens ausgefolgt wurde. Dabei handelte es sich um die Güter Mattighofen, Orth an der Donau samt Schloss Eckartsau, Pöggstall samt Spitz an der Donau, Vösendorf, Laxenburg samt Schloss, Park und Lanzendorfer Au, Krampen, Mannersdorf/Leitha, fünf Wiener Zinshäuser sowie Wertpapiervermögen.

Im Jahre 1939 wurden diese Vermögenswerte durch das nationalsozialistische Regime beschlagnahmt. Das Eigentum ging teilweise auf das Deutsche Reich und teilweise auf die Stadt Wien über. Der Familienversorgungsfonds wurde aufgelöst. Nach 1945 gelangten diese Liegenschaften auf Grundlage der Rückstellungsgesetzgebung in das Eigentum der Republik Österreich. Die Liegenschaften, die schon bisher der Stadt Wien gehörten, verblieben aufgrund einer Verzichtserklärung der Republik Österreich im Eigentum der Stadt Wien.

Am 1. Mai 1945 wurde die österreichische Bundesverfassung nach dem Stand vom 5. März 1933 und damit auch das Habsburgergesetz in Verfassungsrang wieder in Kraft gesetzt.

Hinsichtlich ihres 1938 besessenen persönlichen Vermögens, das ebenfalls durch das nationalsozialistische Regime enteignet worden war, stellten mehrere Mitglieder der Familie Habsburg-Lothringen nach 1945 erfolgreich Rückstellungsanträge. Für die Vermögenschaften des ehemaligen Familienversorgungsfonds des Hauses Habsburg-Lothringen galt jedoch das Stiftungs- und Fondsreorganisationsgesetz aus dem Jahre 1954. Aufgrund dieses Gesetzes war die Wiedererrichtung des Familienversorgungsfonds ausgeschlossen; Rückstellungsansprüche auf das Vermögen des Familienversorgungsfonds konnte ausschließlich die Republik Österreich geltend machen.

Bis heute befinden sich diese Vermögenschaften des ehemaligen Familienversorgungsfonds im Eigentum der Republik Österreich und der Stadt Wien.

Eine völkerrechtliche Verankerung erhielt das Habsburgergesetz mit dem Österreichischen Staatsvertrag 1955. Dessen Artikel 10 verpflichtet Österreich zur Aufrechterhaltung des Habsburgergesetzes. 1964 erhielt diese Bestimmung Verfassungsrang.

Die Schiedsinstanz hat nach eingehender Prüfung die vorliegenden Anträge auf Naturalrestitution wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen, da geltendes Verfassungsrecht und die völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs einer Rückgabe des beantragten Vermögens entgegenstehen.

Die Schiedsinstanz geht in den drei Entscheidungen davon aus, dass das Habsburgergesetz als Bestandteil der österreichischen Verfassung vom Zeitpunkt seiner Erlassung im Jahre 1919 bis zur Verfassung 1934 ein aufrechtes Rückgabeverbot enthalten hat. Mit diesem Inhalt ist das Habsburgergesetz auch 1945 wieder Teil der österreichischen Verfassung geworden.

Der Verfassungsgesetzgeber der Zweiten Republik hat das auf verfassungsrechtlicher Stufe stehende Habsburgergesetz bis heute nicht außer Kraft gesetzt. Vielmehr wurde die Geltung des Habsburgergesetzes durch Gesetzgebung und Rechtsprechung seit 1945 wiederholt bestätigt. So wurden unter anderem 1954 die Rückstellungsansprüche auf diese Vermögenschaften durch das Stiftungs- und Fondsreorganisationsgesetz der Republik Österreich vorbehalten. Zudem ist Österreich durch Artikel 10 des Staatsvertrages von 1955 zur Aufrechterhaltung des Habsburgergesetzes völkerrechtlich verpflichtet.

Aufgrund des Washingtoner Abkommens und des Entschädigungsfondsgesetzes hat die Schiedsinstanz bei ihrer Entscheidung österreichisches (Verfassungs-)Recht und Österreichs völkerrechtliche Verpflichtungen zu beachten. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, mit einer einfachgesetzlichen Anordnung einem Entscheidungsgremium die verfassungswidrige Empfehlung auf Rückstellung von Vermögenschaften zu ermöglichen. Dem Entschädigungsfondsgesetz als einfachem Gesetz kann kein Auftrag an die Schiedsinstanz entnommen werden, eine inhaltliche Prüfung eines Antrages auf Naturalrestitution vorzunehmen, wenn deren Ergebnis, nämlich die Ablehnung des Antrages, bereits dadurch vorweggenommen ist, dass geltendes Verfassungsrecht und die internationalen Verpflichtungen Österreichs einer Rückgabe entgegenstehen. Daher erklärte sich die Schiedsinstanz zur Entscheidung über die gegenständlichen Anträge für unzuständig.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmter Text, der die Schiedsinstanz nicht bindet.
Für Rückfragen: