Entscheidung Nr. 28/2005

Antrag

 

AntragstellerIn, Status

Kathryn Joan D., Ablehnung
Ian Thomas E., Ablehnung

Öffentliches Eigentum

Republik Österreich

Vermögensart

unbeweglich

Liegenschaft/en in

KG Heiligenstadt (01503), Wien, Wien | auf Landkarte anzeigen

Entscheidung

 

Nummer

28/2005

Datum

15.11.2005

Grund

Rückstellung nach 1945 bereits erfolgt

Typ

materiell

Anonymisierter Volltext

Pressemitteilung

Pressemitteilung Entscheidung Nr. 28/2005

Wien, Hohe Warte

Die Schiedsinstanz für Naturalrestitution lehnte am 15. November 2005 einen Antrag auf Restitution einer Liegenschaft in Wien, Hohe Warte, ab. Die Liegenschaft war bereits Gegenstand eines früheren Verfahrens gewesen. Die Schiedsinstanz gelangte zu der Ansicht, dass die Rückstellung der Liegenschaft in jenem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Antragstellung 1948 befunden hatte, keine extreme Ungerechtigkeit darstellt.

Die beantragte Liegenschaft befand sich 1938 lastenfrei im Eigentum des Ehepaares G. Nach ihrer Flucht 1939 nach England - beide galten nach den Nürnberger Gesetzen als Juden - wurde ihr gesamtes Vermögen im Februar 1941 durch die Gestapo beschlagnahmt. Der Verfall an das Deutsche Reich erfolgte mit dem In-Kraft-Treten der Elften Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941.

Im April 1948 beantragten A.G. und die Verlassenschaft nach seiner zwischenzeitlich verstorbenen Ehefrau bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und das Burgenland einerseits die Rückstellung der gegenständlichen Liegenschaft und andererseits die Löschung von Pfandrechten für diskriminierende Steuern im Grundbuch. Außerdem verzichteten die Rückstellungswerber „ausdrücklich und unwiderruflich auf die Abrechnung der Erträgnisse“ hinsichtlich der gegenständlichen Liegenschaft. Dieser Verzicht wurde nochmals im Rückstellungsantrag vom Dezember 1949 wiederholt. Dieser zweite Rückstellungsantrag, der inhaltlich dem ersten glich, war notwendig, da zum Zeitpunkt des ersten Einbringens das Verlassenschaftsverfahren noch nicht abgehandelt war und somit die Einantwortungsurkunde gefehlt hatte.

Am 30. Juni 1950 wurde die gegenständliche Liegenschaft, die durch die Kriegseinwirkungen stark beschädigt war, antragsgemäß A.G. und seiner Tochter und Erbin nach seiner Ehefrau, L. W., zurückgestellt. Hinsichtlich der Pfandrechtslöschung wurden die Rückstellungswerber auf die Geltendmachung direkt beim Grundbuchsgericht verwiesen. 1951 verkauften A.G. und L.W. die Liegenschaft um 145.000,- Schilling an Dr. K.G. Entsprechend dem abgeschlossenem Kaufvertrag wurde die Liegenschaft lastenfrei übergeben. K.G. verkaufte die renovierte Liegenschaft 1965 um 9 Mio. Schilling an die Republik Österreich weiter.

In ihrer rechtlichen Beurteilung hatte die Schiedsinstanz zu prüfen, ob die seinerzeitige Rückstellung der beantragten Liegenschaft in dem Zustand, in dem sie sich zu jenem Zeitpunkt befunden hatte, ohne dass eine weitere monetäre Entschädigung erfolgt war, eine extreme Ungerechtigkeit darstellt. Das Vorliegen einer solchen wurde von der Schiedsinstanz verneint, da die Rückstellungsbehörde antragsgemäß und in korrekter Anwendung des Ersten Rückstellungsgesetzes auf Rückstellung der Liegenschaft erkannt hatte. Da die Rückstellungswerber ausdrücklich auf Abrechnung der Mieterträgnisse verzichtet hatten, waren sie auch nicht Gegenstand der Entscheidung. Eine Überprüfung jener rechtlichen Normen, auf deren Grundlage eine frühere Rückstellungsentscheidung gefällt worden ist, fällt nicht in den vom Entschädigungsfondsgesetz festgelegten Kompetenzbereich der Schiedsinstanz.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmter Text, der die Schiedsinstanz nicht bindet.
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