Entscheidung Nr. 68/2006

Antrag

 

AntragstellerIn, Status

Ö., Zurückweisung

Öffentliches Eigentum

Republik Österreich

Vermögensart

beweglich

bewegliches Vermögen

Bibliothek

Entscheidung

 

Nummer

68/2006

Datum

16.05.2006

Grund

Keine Zuständigkeit der Schiedsinstanz bzw. kein Anwendungsbereich des EF-G

Typ

materiell

Anonymisierter Volltext

Pressemitteilung

Pressemitteilung Entscheidung Nr. 68/2006

Wien, Vereinsbibliothek

Die Schiedsinstanz für Naturalrestitution wies am 16. Mai 2006 einen Antrag auf Restitution von beweglichem Vermögen zurück. Bei dem beantragten Vermögen handelte es sich um ca. 12.000 Bände einer Vereinsbibliothek, die im Jahr 1941 der Bibliothek einer Wiener Hochschule übergeben werden mussten. Da es sich beim heutigen Antragsteller, dem 1946 wiedererrichteten Verein und Rechtsnachfolger, um keine jüdische Gemeinschaftsorganisation handelt, musste der Antrag mangels Zuständigkeit der Schiedsinstanz zurückgewiesen werden.

Der zu entscheidende Antrag auf Naturalrestitution bezog sich auf etwa 12.000 Bücher aus dem Eigentum eines österreichischen Vereins, der bereits 1838 gegründet worden war und sich mit der Förderung des österreichischen Wirtschaftslebens befasste. Im August 1938 wurde durch den Stillhaltekommissar – eine nationalsozialistische Einrichtung zur „Neuordnung“ des österreichischen Vereinswesens – die Einweisung dieses Vereins unter Namensänderung, aber ohne Aufhebung seiner Rechtspersönlichkeit in eine neu gegründete Vereinigung veranlasst. Auch das Vermögen wurde dieser eingewiesen. 1941 musste die historisch gewachsene Vereinsbibliothek im Ausmaß von ca. 12.000 Bänden einer Wiener Hochschule überlassen werden. 1946 wurde der ursprüngliche Verein gemäß Vereinsreorganisationsgesetz wiedererrichtet.

In ihrer rechtlichen Beurteilung prüfte die Schiedsinstanz sowohl die Rechtsnachfolge des Antragstellers als auch die Möglichkeit der Naturalrestitution der entzogenen Bibliothek. Die Schiedsinstanz bejahte die Rechtsnachfolge des Antragstellers, der 1946 nach dem Vereinsreorganisationsgesetz wiedererrichtet worden war. Das Entschädigungsfondsgesetz sieht jedoch vor, dass bewegliche körperliche Sachen nur an jüdische Gemeinschaftsorganisationen zurückgestellt werden können. Dass der Antragsteller selbst eine jüdische Gemeinschaftsorganisation sei, wurde von diesem nie behauptet und konnte auch nicht festgestellt werden, da aus seinen Statuten weder ein jüdischer Zweck hervorgeht, noch die Zugehörigkeit zur jüdischen Glaubensgemeinschaft eine Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist. Mangels Vorliegen einer jüdischen Gemeinschaftsorganisation musste die Schiedsinstanz den Antrag auf Naturalrestitution wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmter Text, der die Schiedsinstanz nicht bindet.
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