Entscheidung Nr. 306/2006

Antrag

 

AntragstellerIn, Status

Eisenerzer W., Ablehnung

Öffentliches Eigentum

Republik Österreich

Vermögensart

unbeweglich

Liegenschaft/en in

KG Trofeng (60108), Eisenerz, Steiermark | auf Landkarte anzeigen

Entscheidung

 

Nummer

306/2006

Datum

11.12.2006

Grund

Keine Verfolgung iSd EF-G

Typ

materiell

Anonymisierter Volltext

Pressemitteilung

Pressemitteilung Entscheidung Nr. 306/2006

Steiermark, Eisenerz
Die Schiedsinstanz für Naturalrestitution hat am 11. Dezember 2006 die teilweise Rückstellung einer Liegenschaft der VOEST-ALPINE Erzberg GmbH abgelehnt. Es lagen keine Hinweise für eine politische Verfolgung der ehemaligen Liegenschaftseigentümerin vor.
Die Antragstellerin, eine seit Ende des 16. Jahrhunderts bestehende Körperschaft aus Grundbesitzern, besaß 1938 mehr als 2.000 ha an Wald-, Wiesen- und Weideflächen in und in der Umgebung von Eisenerz. Im Jahr 1939 traten die Reichswerke „Hermann Göring“ (Linz) an die Antragstellerin wegen dieses Grundbesitzes heran, da sie ca. 325 ha davon als Sturzräume für den in der NS-Zeit stark forcierten Erzabbau am Erzberg benötigte.

Die Reichswerke „Hermann Göring“ konnten sich dabei auf eine eigens für sie geschaffene Enteignungsbestimmung stützen. Im Jahr 1940 fand die Übertragung der beanspruchten Grundstücke durch den Leiter der Reichsstelle für Landbeschaffung, die zuständige Enteignungsbehörde, statt. Die an die Antragstellerin dafür zu zahlende Entschädigungssumme von 300.000,- Reichsmark war von den Beteiligten im Einvernehmen festgesetzt worden. Sie wurde schließlich unter den Mitgliedern der Antragstellerin verteilt.

Nach dem Ende des NS-Regimes wurde von der Antragstellerin kein Verfahren nach den Rückstellungsgesetzen eingleitet. Im Jahr 1986 begehrte sie allerdings vom Landeshauptmann der Steiermark die Aufhebung der Enteignungsbeschlüsse aus dem Jahr 1940 hinsichtlich einer Fläche von ca. 186 ha. Die betreffenden Grundstücke seien entgegen den ursprünglichen Absichten nie zu Bergbauzwecken verwendet worden. Sie seien folglich – da der Zweck der Enteignung verfehlt worden sei – an die Antragstellerin rückzuübertragen. Im Jahr 2005 wurden diese Anträge schließlich vom zuständigen Bundesminister endgültig abgewiesen, da sie verspätet gestellt worden seien.

Auch im Verfahren vor der Schiedsinstanz für Naturalrestitution begehrte die Antragstellerin diese Grundstücksfläche von 186 ha. Die Enteignung sei willkürlich und politisch motiviert gewesen; zudem sei auf einzelne Mitglieder der Antragstellerin Druck ausgeübt worden.

Eine der notwendigen Voraussetzungen für die Naturalrestitution ist die Verfolgung durch das NS-Regime aus einem der im Entschädigungsfondsgesetz abschließend aufgezählten Gründe. Dazu zählen auch politische Gründe. Die Tatsache der Enteignung kann für sich allein noch nicht als nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahme gesehen werden. Von der Schiedsinstanz wurden keine Hinweise gefunden, dass im Enteignungsverfahren in missbräuchlicher oder willkürlicher Weise vorgegangen wurde. Insbesondere wurde die Entschädigungssumme einvernehmlich festgesetzt und an die Antragstellerin auch tatsächlich ausbezahlt. Da kein Nachweis für die Verfolgung der Antragstellerin erbracht werden konnte, musste die Schiedsinstanz schon aus diesem Grund den Antrag ablehnen.
Zur Verwendung durch die Medien bestimmter Text, der die Schiedsinstanz nicht bindet.
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