Entscheidung Nr. 27b/2007

Antrag

 

AntragstellerIn, Status

Helene T., Ablehnung

Öffentliches Eigentum

Republik Österreich

Vermögensart

unbeweglich

Liegenschaft/en in

KG Josefstadt (01005), Wien, Wien | auf Landkarte anzeigen

Entscheidung

 

Nummer

27b/2007

Datum

26.02.2007

Grund

Keine Rechtsnachfolge

Typ

materiell

Anonymisierter Volltext

Verbundene Entscheidungen

Pressemitteilung

Pressemitteilung Entscheidungen Nr. 27a/2006, 27b/2007 und 371/2007

Wien, Josefstadt
Die Schiedsinstanz für Naturalrestitution hatte ihre Entscheidung 27/2005 zur Restitution einer Liegenschaft in Wien Josefstadt mehrmals zu ergänzen. In dieser Entscheidung war der Rückstellungsantrag zu einer im Eigentum der Republik Österreich befindlichen Liegenschaft in Wien/KG Josefstadt, auf dem früher ein Sanatorium betrieben wurde, positiv entschieden worden. In der Folge hatte die Schiedsinstanz die Rückstellungsempfehlung der Liegenschaft auf eine zusätzlich „aufgetauchte“ Erbin erstreckt (27a/2006), jedoch deren zusätzlichen Anspruch als Rechtsnachfolgerin einer vorverstorbenen Tante des Sanatoriumsbesitzers abgelehnt (27b/2007). Das weitere Begehren einiger Antragsteller auf Rückstellung eines an das ehemalige Sanatorium angrenzenden Straßenteiles musste abgelehnt werden, da dieser im Jahr 1938 nicht zum Sanatoriumsbesitz gehörte (Entscheidung Nr. 371/2007).

In ihrer Entscheidung 27/2005 vom 15. November 2005 hat die Schiedsinstanz für Naturalrestitution den Rückstellungsanspruch auf eine der Republik Österreich gehörende Liegenschaft in Wien Josefstadt bejaht. Der Eigentümer der Liegenschaft, Lothar F., hatte im Liegenschaftsgebäude bis 1938 ein Sanatorium betrieben. Nach der NS-Machtübernahme war der als Jude geltende Sanatoriumsbesitzer massiven antisemitischen Diskriminierungen ausgesetzt und beging gemeinsam mit seiner Frau noch im April 1938 Selbstmord. Mangels „arischer“ Erben wurde die Liegenschaft 1939 vom Verlassenschaftskurator an die Deutsche Wehrmacht verkauft.

Nach Kriegsende wurde das Gebäude von den amerikanischen Besatzungsbehörden beschlagnahmt. Das Eigentum daran ging mit dem Staatsvertrag 1955 auf die Republik Österreich über. 1960 brachten die Sammelstellen, die in Umsetzung des Staatsvertrages als Auffangorganisation für erbloses Vermögen im Jahr 1957 geschaffen worden waren, einen Antrag auf Rückstellung der Liegenschaft ein. Deren Wert betrug laut damaligen Sachverständigengutachten über 6 Millionen Schilling. Nach längerem Verfahren einigten sich die Republik Österreich und die Sammelstellen im Dezember 1965 auf eine Abfindung für die Liegenschaft in Höhe von 700.000 Schilling. Dieser Vergleich erfolgte im Rahmen eines Generalvergleichs von insgesamt 22.700.000,- Schilling über die Ansprüche der Sammelstellen gegen den Bund auf Rückstellung von erblos gebliebenen Vermögen, die durch den Nationalsozialismus verfolgten Personen gehört hatten.

Den Vergleich zur Liegenschaft beurteilte die Schiedsinstanz in ihrer Entscheidung 27/2005 als „extrem ungerecht“, da eine eklatante Wertdifferenz zwischen einer korrekten hypothetischen Rückstellungsentscheidung und der erzielten Vergleichssumme bestand und dies darin gründete, dass in Folge der Generalbereinigung der Ansprüche der Sammelstelle gegen die Republik in den Vergleich über die Liegenschaft in der Josefstadt Überlegungen eingeflossen sind, die in keinem Zusammenhang mit dem Rückstellungsanspruch gestanden hatten und bei einem auf seine Interessen bedachten Rückstellungswerber nicht zum Tragen gekommen wären.

Aufgrund einer neuen antragsberechtigten Person hatte die Schiedsinstanz am 23. Jänner 2006 mit Entscheidungsnummer 27a/2006 ihre ursprüngliche Entscheidung ergänzt und die darin ausgesprochene Rückstellungsempfehlung auch auf eine weitere Erbin, Dr. Helene T., erstreckt. Diese zählt als Deszendentin der Großeltern des ursprünglichen Eigentümers Lothar F. auch zu dessen gesetzlichen Erben.

In der Entscheidung 27b/2007 vom 26. Februar 2007 hatte die Schiedsinstanz zu klären, ob der Antragstellerin Dr. Helene T. auch der Anspruch einer Tante von Lothar F. zukomme, die bereits vor dem Selbstmord Lothar F.s kinderlos verstorben war. Die Schiedsinstanz lehnte die Antragsberechtigung der Antragstellerin hinsichtlich der vorverstorbenen Tante ab, da in diesem Fall gemäß österreichischem Erbrecht das Eintrittsrecht nur den Kindern der bereits Verstorbenen zugekommen wäre, nicht jedoch der entfernt verwandten Antragstellerin.

Der Schiedsinstanz lag schließlich ein Antrag einiger Antragsteller auf Rückstellung eines an das ehemalige Sanatorium angrenzenden Straßenteiles vor, der nach Ansicht der Antragsteller auch zum Anwesen gehörte. In ihrer Entscheidung Nr. 371/2007 vom 26. Juni 2007 stellte die Schiedsinstanz fest, dass zwischen 12. März 1938 und 9. Mai 1945 weder die Antragsteller noch deren Rechtsvorgänger Lothar F. Eigentümer dieser Liegenschaft waren. Daher wurde diese allein schon aus diesem Grund nicht weiter als Restitutionsgegenstand in Betracht gezogen und der Antrag abgelehnt.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmter Text, der die Schiedsinstanz nicht bindet.
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