Entscheidung Nr. 412/2008
Antrag
AntragstellerIn, Status
Mirjam G., Ablehnung
Öffentliches Eigentum
Stadt Wien
Vermögensart
unbeweglich
Liegenschaft/en in
KG Dornbach (01401), Wien, Wien | auf Landkarte anzeigen
Entscheidung
Nummer
412/2008
Datum
21.01.2008
Grund
Rückstellung nach 1945 bereits erfolgt
Typ
materiell
Anonymisierter Volltext
Pressemitteilung
Pressemitteilung Entscheidung Nr. 412/2008
Wien, Dornbach
Die Schiedsinstanz für Naturalrestitution hat am 21. Jänner 2008 den Antrag auf Restitution
einer Liegenschaft in Wien-Dornbach, die zum Stichtag 17. Jänner 2001 im Eigentum der Stadt
Wien stand, abgelehnt. Die Liegenschaft war bereits 1951 dem ehemaligen Eigentümer
zurückgestellt worden. Daher konnte die Schiedsinstanz keine Empfehlung auf erneute
Rückgabe dieser Liegenschaft aussprechen.
Die Liegenschaft von rund 7.500 m² Fläche – auf der sich ein ehemaliges Jagdschlösschen aus dem späten 18. Jahrhundert befand, das zu einem Mietwohnhaus umgebaut worden war – gehörte Samuel L., dem Inhaber eines Bank- und Kommissionsgeschäfts in Wien. Samuel L. galt nach den Nürnberger Gesetzen von 1935 als Jude und flüchtete Anfang 1939 mit seiner Ehefrau und sieben Kindern nach Palästina.
Ende 1938 hatte L. mit Franz G., Ernst Sch. und Willibald W. einen mündlichen Vertrag über den Verkauf der Liegenschaft geschlossen. Da der Kaufpreis von knapp 60.000,- Reichsmark nach Meinung der NS-Vermögensverkehrsstelle zu niedrig war, war der Verkauf zunächst nicht genehmigt worden. Nachdem jedoch eine Pfandrechtsgläubigerin mit einem Konkursantrag gegen das Bankhaus L. drohte, das nach dem Willen der NS-Behörden liquidiert werden sollte und 1942 tatsächlich aufgelöst wurde, stimmte die Vermögensverkehrsstelle einem Verkauf der Liegenschaft um 60.000,- Reichsmark zu.
Anfang 1948 beantragte Samuel L., der den Zweiten Weltkrieg in Palästina überlebt hatte, die Rückstellung der Liegenschaft bei der Rückstellungskommission Wien. Im Jänner 1951 wurden Franz G., Ernst Sch. und Willibald W. verurteilt, die Liegenschaft gegen Rückzahlung einer Summe von rund 58.000,- Schilling an L. zurückzugeben. Im September 1951 verkaufte Samuel L. die Liegenschaft um 370.000,- Schilling an die Stadt Wien, die auf den Grundstücken in der Folge eine städtische Wohnhausanlage errichtete.
Die Schiedsinstanz hat bereits in früheren Entscheidungen festgestellt, dass sie die neuerliche Rückgabe einer bereits rückgestellten Liegenschaft nicht empfehlen könne. Der Zweck des Entschädigungsfondsgesetzes besteht darin, offene Fragen der Entschädigung von NS-Opfern zu klären. Der gegenüber der Schiedsinstanz geltend zu machende Anspruch auf Rückstellung ist hingegen bereits in einem früheren Verfahren positiv entschieden worden. Aus diesen Gründen war der Antrag auf Rückstellung der Liegenschaft abzulehnen.
Ende 1938 hatte L. mit Franz G., Ernst Sch. und Willibald W. einen mündlichen Vertrag über den Verkauf der Liegenschaft geschlossen. Da der Kaufpreis von knapp 60.000,- Reichsmark nach Meinung der NS-Vermögensverkehrsstelle zu niedrig war, war der Verkauf zunächst nicht genehmigt worden. Nachdem jedoch eine Pfandrechtsgläubigerin mit einem Konkursantrag gegen das Bankhaus L. drohte, das nach dem Willen der NS-Behörden liquidiert werden sollte und 1942 tatsächlich aufgelöst wurde, stimmte die Vermögensverkehrsstelle einem Verkauf der Liegenschaft um 60.000,- Reichsmark zu.
Anfang 1948 beantragte Samuel L., der den Zweiten Weltkrieg in Palästina überlebt hatte, die Rückstellung der Liegenschaft bei der Rückstellungskommission Wien. Im Jänner 1951 wurden Franz G., Ernst Sch. und Willibald W. verurteilt, die Liegenschaft gegen Rückzahlung einer Summe von rund 58.000,- Schilling an L. zurückzugeben. Im September 1951 verkaufte Samuel L. die Liegenschaft um 370.000,- Schilling an die Stadt Wien, die auf den Grundstücken in der Folge eine städtische Wohnhausanlage errichtete.
Die Schiedsinstanz hat bereits in früheren Entscheidungen festgestellt, dass sie die neuerliche Rückgabe einer bereits rückgestellten Liegenschaft nicht empfehlen könne. Der Zweck des Entschädigungsfondsgesetzes besteht darin, offene Fragen der Entschädigung von NS-Opfern zu klären. Der gegenüber der Schiedsinstanz geltend zu machende Anspruch auf Rückstellung ist hingegen bereits in einem früheren Verfahren positiv entschieden worden. Aus diesen Gründen war der Antrag auf Rückstellung der Liegenschaft abzulehnen.
Zur Verwendung durch die Medien bestimmter Text, der die Schiedsinstanz nicht bindet.
Für Rückfragen: presse@nationalfonds.org
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