Entscheidung Nr. 413/2008
Antrag
AntragstellerIn, Status
Cecile B., Ablehnung
Öffentliches Eigentum
Stadt Wien
Vermögensart
unbeweglich
Liegenschaft/en in
KG Floridsdorf (01605), Wien, Wien | auf Landkarte anzeigen
Entscheidung
Nummer
413/2008
Datum
26.02.2008
Grund
Rückstellung in natura ex lege an die Sammelstellen A/B
Typ
materiell
Anonymisierter Volltext
Pressemitteilung
Pressemitteilung Entscheidung Nr. 413/2008
Wien, Floridsdorf
Die Schiedsinstanz für Naturalrestitution lehnte am 26. Februar 2008 einen Antrag auf
Restitution einer im Eigentum der Stadt Wien stehenden Liegenschaft in Wien, Floridsdorf, ab.
Diese Liegenschaft war bereits im Jahr 1958 an die Sammelstellen, einer Auffangorganisation
für nicht beanspruchtes Vermögen, zurückgestellt worden.
Das unbebaute Ackerland stand 1938 im Mehrheitseigentum der in Wien lebenden Jüdin Zita W. Während ihr Ehemann Moritz W. 1940 in die Vereinigten Staaten flüchten konnte, wurden Zita W. und deren Kinder Kurt und Paul im Juni 1942 von Prag in das Konzentrationslager Theresienstadt verbracht. Von dort wurden alle drei im Februar 1943 in das Vernichtungslager Auschwitz deportiert und ermordet. In den Jahren 1943/44 nahm das Deutsche Reich die Liegenschaft von Zita W. in Besitz und verschaffte sich aufgrund von diskriminierenden NS-Vorschriften auch das Eigentumsrecht daran.
Nach dem Ende der nationalsozialistischen Herrschaft übernahm zunächst die Republik Österreich die Verwaltung der entzogenen Liegenschaft. Bis zum Ablauf der Rückstellungsfrist im Jahr 1956 erhob kein Rechtsnachfolger von Zita W. Anspruch auf die Liegenschaft. Damit fiel der Vermögenswert an die 1957 von der Republik Österreich zur Geltendmachung von bisher nicht erhobenen Rückstellungsansprüchen eingerichteten Sammelstellen. Die von diesen dabei erzielten Erlöse wurden zugunsten von NS-Opfern verwendet. Im konkreten Fall erfolgte der Eigentumsübergang gemäß der Auffangorganisationengesetz-Novelle 1958. Die Liegenschaftsübertragung wurde durch einen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und das Burgenland festgestellt. 1961 verkauften die Sammelstellen die Liegenschaft an die Stadt Wien.
Die nunmehrige Antragstellerin ist eine Tochter der zweiten Frau von Moritz W. Sie beantragte als seine Erbin die Rückstellung der Liegenschaft.
In ihrer rechtlichen Beurteilung bejahte die Schiedsinstanz zunächst das Vorliegen eines "früheren Verfahrens" im Sinne des Entschädigungsfondsgesetzes, da die Sammelstellen als auf die Rückstellungsansprüche beschränkte Einzelrechtsnachfolger der in der NS-Zeit geschädigten Eigentümer gelten. Da die gegenständliche Liegenschaft 1959 auch faktisch an die Sammelstellen übergeben worden ist, wurde der Rückstellungsanspruch zur Gänze erfüllt. Wie die Schiedsinstanz bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist ihr eine nochmalige Entscheidung auf Rückstellung verwehrt.
Nach dem Ende der nationalsozialistischen Herrschaft übernahm zunächst die Republik Österreich die Verwaltung der entzogenen Liegenschaft. Bis zum Ablauf der Rückstellungsfrist im Jahr 1956 erhob kein Rechtsnachfolger von Zita W. Anspruch auf die Liegenschaft. Damit fiel der Vermögenswert an die 1957 von der Republik Österreich zur Geltendmachung von bisher nicht erhobenen Rückstellungsansprüchen eingerichteten Sammelstellen. Die von diesen dabei erzielten Erlöse wurden zugunsten von NS-Opfern verwendet. Im konkreten Fall erfolgte der Eigentumsübergang gemäß der Auffangorganisationengesetz-Novelle 1958. Die Liegenschaftsübertragung wurde durch einen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und das Burgenland festgestellt. 1961 verkauften die Sammelstellen die Liegenschaft an die Stadt Wien.
Die nunmehrige Antragstellerin ist eine Tochter der zweiten Frau von Moritz W. Sie beantragte als seine Erbin die Rückstellung der Liegenschaft.
In ihrer rechtlichen Beurteilung bejahte die Schiedsinstanz zunächst das Vorliegen eines "früheren Verfahrens" im Sinne des Entschädigungsfondsgesetzes, da die Sammelstellen als auf die Rückstellungsansprüche beschränkte Einzelrechtsnachfolger der in der NS-Zeit geschädigten Eigentümer gelten. Da die gegenständliche Liegenschaft 1959 auch faktisch an die Sammelstellen übergeben worden ist, wurde der Rückstellungsanspruch zur Gänze erfüllt. Wie die Schiedsinstanz bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist ihr eine nochmalige Entscheidung auf Rückstellung verwehrt.
Zur Verwendung durch die Medien bestimmter Text, der die Schiedsinstanz nicht bindet.
Für Rückfragen: presse@nationalfonds.org
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