Entscheidung Nr. 414/2008
Antrag
AntragstellerIn, Status
Mara K., Ablehnung
Öffentliches Eigentum
Stadt Wien
Vermögensart
unbeweglich
Liegenschaft/en in
KG Leopoldstadt (01657), Wien, Wien | auf Landkarte anzeigen
Entscheidung
Nummer
414/2008
Datum
26.02.2008
Grund
Rückstellung in natura ex lege an die Sammelstellen A/B
Typ
materiell
Anonymisierter Volltext
Pressemitteilung
Pressemitteilung Entscheidung Nr. 414/2008
Wien, Leopoldstadt
Die Schiedsinstanz für Naturalrestitution hat am 26. Februar 2008 einen Antrag auf Restitution
von zwei im Eigentum der Stadt Wien stehenden Liegenschaften in Wien, Leopoldstadt
abgelehnt. Die Liegenschaften waren 1958 an die Sammelstellen zurückgestellt worden.
Die beiden unbebauten Liegenschaften befanden sich 1938 jeweils zur Hälfte im Eigentum des Siegfried K. Die jeweils andere Hälfte war Bestandteil der Verlassenschaft nach seinem Bruder Jakob K., der 1932 verstorben war und seinen Bruder Siegfried K. als Erben eingesetzt hatte. Das Verlassenschaftsverfahren war bis 1938 nicht abgeschlossen. Der ledige und kinderlose Siegfried K. flüchtete 1940 ins Ausland. Sein weiteres Schicksal ist unbekannt.
Die Liegenschaftsanteile des Siegfried K. wurden 1942 aufgrund diskriminierender NS-Vorschriften eingezogen und seine Rechte als Erbe in der Verlassenschaftssache nach Jakob K. vom NS-Regime beansprucht. Da das Verlassenschaftsverfahren nach Jakob K. 1943 zugunsten des Deutschen Reiches beendet wurde, gelangten auch diese Liegenschaftshälften in dessen Eigentum.
Nach dem Ende der nationalsozialistischen Herrschaft übernahm zunächst die Republik Österreich die Verwaltung der entzogenen Liegenschaften. Bis zum Ablauf der Rückstellungsfrist im Jahr 1956 erhob kein Rechtsnachfolger von Siegfried K. Anspruch auf die Liegenschaften. Damit fielen diese Vermögenswerte an die 1957 von der Republik Österreich zur Geltendmachung von bisher nicht erhobenen Rückstellungsansprüchen eingerichteten Sammelstellen. Die von diesen dabei erzielten Erlöse wurden zugunsten von NS-Opfern verwendet. Im konkreten Fall erfolgte der Eigentumsübergang gemäß der Auffangorganisationengesetz-Novelle 1958. Die Liegenschaftsübertragung wurde durch einen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und das Burgenland festgestellt. 1966 verkauften die Sammelstellen die Liegenschaften an die Stadt Wien.
Die nunmehrige Antragstellerin, Witwe nach einem Neffen von Siegfried und Jakob K., beantragte nun die Rückstellung der Liegenschaften.
In ihrer rechtlichen Beurteilung bejahte die Schiedsinstanz zunächst das Vorliegen eines "früheren Verfahrens" im Sinne des Entschädigungsfondsgesetzes, da die Sammelstellen als auf die Rückstellungsansprüche beschränkte Einzelrechtsnachfolger der in der NS-Zeit geschädigten Eigentümer gelten. Da die gegenständlichen Liegenschaften 1959 auch faktisch an die Sammelstellen übergeben worden sind, wurden die Rückstellungsansprüche zur Gänze erfüllt. Wie die Schiedsinstanz bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist ihr eine nochmalige Entscheidung auf Rückstellung verwehrt.
Die Liegenschaftsanteile des Siegfried K. wurden 1942 aufgrund diskriminierender NS-Vorschriften eingezogen und seine Rechte als Erbe in der Verlassenschaftssache nach Jakob K. vom NS-Regime beansprucht. Da das Verlassenschaftsverfahren nach Jakob K. 1943 zugunsten des Deutschen Reiches beendet wurde, gelangten auch diese Liegenschaftshälften in dessen Eigentum.
Nach dem Ende der nationalsozialistischen Herrschaft übernahm zunächst die Republik Österreich die Verwaltung der entzogenen Liegenschaften. Bis zum Ablauf der Rückstellungsfrist im Jahr 1956 erhob kein Rechtsnachfolger von Siegfried K. Anspruch auf die Liegenschaften. Damit fielen diese Vermögenswerte an die 1957 von der Republik Österreich zur Geltendmachung von bisher nicht erhobenen Rückstellungsansprüchen eingerichteten Sammelstellen. Die von diesen dabei erzielten Erlöse wurden zugunsten von NS-Opfern verwendet. Im konkreten Fall erfolgte der Eigentumsübergang gemäß der Auffangorganisationengesetz-Novelle 1958. Die Liegenschaftsübertragung wurde durch einen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und das Burgenland festgestellt. 1966 verkauften die Sammelstellen die Liegenschaften an die Stadt Wien.
Die nunmehrige Antragstellerin, Witwe nach einem Neffen von Siegfried und Jakob K., beantragte nun die Rückstellung der Liegenschaften.
In ihrer rechtlichen Beurteilung bejahte die Schiedsinstanz zunächst das Vorliegen eines "früheren Verfahrens" im Sinne des Entschädigungsfondsgesetzes, da die Sammelstellen als auf die Rückstellungsansprüche beschränkte Einzelrechtsnachfolger der in der NS-Zeit geschädigten Eigentümer gelten. Da die gegenständlichen Liegenschaften 1959 auch faktisch an die Sammelstellen übergeben worden sind, wurden die Rückstellungsansprüche zur Gänze erfüllt. Wie die Schiedsinstanz bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist ihr eine nochmalige Entscheidung auf Rückstellung verwehrt.
Zur Verwendung durch die Medien bestimmter Text, der die Schiedsinstanz nicht bindet.
Für Rückfragen: presse@nationalfonds.org
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