Entscheidung Nr. 415/2008

Antrag

 

AntragstellerIn, Status

Claire A., Ablehnung
Helene A., Ablehnung
Richard Lawrence C., Ablehnung
Stephen Andrew C., Ablehnung
Jane F., Ablehnung
Mary Ann F., Ablehnung
Barbara Elisabeth G., Ablehnung
Andrew H., Ablehnung
Frederic H., Ablehnung
Ingrid H., Ablehnung
Kyra H., Zurückweisung
Peter H., Ablehnung
Richard H., Ablehnung
Elizabeth H., Ablehnung
Kathrine K., Ablehnung
Susan K., Ablehnung
Mary Lillian L., Ablehnung
Eveline Dorothy R., Ablehnung
George R., Ablehnung
Daniel P. S., Ablehnung
James S., Ablehnung
Jason S., Ablehnung
Peter S., Ablehnung
Stephanie S., Ablehnung
Janet S., Ablehnung
Nicola S., Ablehnung

Öffentliches Eigentum

Republik Österreich

Vermögensart

unbeweglich

Liegenschaft/en in

KG Innere Stadt (01004), Wien, Wien | auf Landkarte anzeigen

Entscheidung

 

Nummer

415/2008

Datum

26.02.2008

Gründe

Rückstellung nach 1945 bereits erfolgt
Keine Rechtsnachfolge

Typ

materiell

Anonymisierter Volltext

Pressemitteilung

Pressemitteilung Entscheidung Nr. 415/2008

Wien, Innere Stadt
Die Schiedsinstanz für Naturalrestitution hat am 26. Februar 2008 den Antrag auf Restitution einer Liegenschaft in Wien, Innere Stadt, die zum Stichtag 17. Jänner 2001 der Republik Österreich gehörte, abgelehnt. Die Liegenschaft war bereits 1957 den ehemaligen EigentümerInnen bzw. deren ErbInnen zurückgestellt worden. Demnach konnte die Schiedsinstanz keine Empfehlung auf neuerliche Restitution der gegenständlichen Liegenschaft aussprechen.
Die mit einem fünfstöckigen Eckhaus bebaute Liegenschaft im 1. Bezirk befand sich 1938 zu je einem Fünftel im Besitz von Martha, Ernst und Fritz H., sowie Ottilie und Friederike R., die, bis auf Friederike R., nach den Nürnberger Gesetzen als Juden galten. Die Liegenschaft wurde 1939 zwangsweise um 155.000,- Reichsmark an die Deutsche Revisions- und Treuhand AG verkauft. Der Kaufpreis wurde auf Sperrkonten mit der Bezeichnung „Entjudungserlös" erlegt, wovon größtenteils diskriminierende Abgaben bezahlt wurden. Ernst H. war zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben. Martha H., Fritz H. und Ottilie R. befanden sich im Ausland. Friederike R. blieb in Wien.

1947 beantragte Friederike R., 1949 beantragten auch Fritz H., Martha H., Ottilie R. und die Verlassenschaft nach Ernst H. die Rückstellung der Liegenschaft vor der Rückstellungskommission Wien. Das Haus wurde samt Büroausstattung seit April 1945 von der sowjetischen Besatzungsmacht benutzt.

Im Juni 1957 schloss die Deutsche Revisions- und Treuhand AG unter Beitritt der Finanzprokuratur mit den RückstellungswerberInnen einen Vergleich, mit dem Friederike R. und den ErbInnen der anderen ursprünglichen EigentümerInnen gegen Zahlung von 155.000,- Schilling die Liegenschaft zurückgestellt wurde.

Im Jahr darauf verkaufte die Familie die Liegenschaft um zwei Millionen Schilling an die Österreichische Mineralölverwaltung AG. 1990 erhielt die Republik Österreich im Tauschweg die gegenständliche Liegenschaft.

Die AntragstellerInnen machten nun bei der Schiedsinstanz geltend, dass die Rahmenbedingungen der seinerzeitigen Rückstellung extrem ungerecht gewesen seien. Sie stützten sich dabei auf die im Zuge des Rückstellungsverfahrens entstandenen materiellen Verluste, insbesondere, dass der Kaufpreis zur Bezahlung diskriminierender Abgaben verwendet wurde.

Die Schiedsinstanz hat bereits in vorangegangenen Entscheidungen (z.B. 317/2006, 318/2006 und 319/2007) erklärt, dass sie nicht die neuerliche Rückgabe einer bereits rückgestellten Liegenschaft empfehlen könne. Der Zweck des Entschädigungsfondsgesetzes besteht darin, offene Fragen der Entschädigung von NS-Opfern zu klären. Für die den Vorfahren der AntragstellerInnen entstandenen finanziellen Verluste sieht das Entschädigungsfondsgesetz Möglichkeiten einer monetären Abgeltung vor. Die Entscheidung darüber fällt jedoch nicht in die Kompetenz der Schiedsinstanz. Der gegenüber der Schiedsinstanz geltend gemachte Anspruch auf Rückstellung ist hingegen bereits in einem früheren Verfahren positiv entschieden worden. Aus diesen Gründen konnte keine Empfehlung auf Rückstellung der Liegenschaft ausgesprochen werden.
Zur Verwendung durch die Medien bestimmter Text, der die Schiedsinstanz nicht bindet.
Für Rückfragen: