Entscheidung Nr. 416/2008

Antrag

 

AntragstellerIn, Status

Eva R. K., Ablehnung

Öffentliches Eigentum

Stadt Wien

Vermögensart

unbeweglich

Liegenschaft/en in

KG Simmering (01107), Wien, Wien | auf Landkarte anzeigen

Entscheidung

 

Nummer

416/2008

Datum

22.04.2008

Grund

Rückstellung nach 1945 bereits erfolgt

Typ

materiell

Anonymisierter Volltext

Pressemitteilung

Pressemitteilung Entscheidung Nr. 416/2008

Wien, Simmering
Die Schiedsinstanz für Naturalrestitution lehnte am 22. April 2008 den Antrag auf Naturalrestitution einer im Eigentum der Stadt Wien stehenden Liegenschaft in Wien Simmering ab. Diese war bereits 1948 den geschädigten Eigentümern zurückgestellt worden. Demnach konnte die Schiedsinstanz keine Empfehlung auf erneute Rückgabe der 1954 von der Stadt Wien erworbenen Liegenschaft aussprechen.
Die Liegenschaft im 11. Bezirk befand sich 1938 zu 4/6-Anteilen im Eigentum von Hugo H. und zu 1/6-Anteil im Eigentum dessen Bruders Arthur H. Im März 1939 musste Hugo H. mit seiner Familie nach England flüchten und wanderte von dort im April 1940 in die USA aus. Arthur H. floh im April 1939 ebenfalls nach England.

Die Liegenschaftsanteile von Arthur und Hugo H. wurden im November 1941 aufgrund diskriminierender NS-Vorschriften vom Deutschen Reich entzogen.

Nach Ende des NS-Regimes gelangten die Liegenschaftsanteile in die Verwaltung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und das Burgenland. Diese Dienststelle des Bundes stellte im April 1948 die entzogenen Liegenschaftsanteile an die ursprünglichen Eigentümer Hugo. H. und Arthur H. zurück.

Im Jänner 1954 verkauften Hugo H. und Arthur H. zusammen mit den übrigen MiteigentümerInnen die gesamte Liegenschaft an die Stadt Wien.

Die nunmehrige Antragstellerin, Tochter von Hugo H. und Erbin nach Arthur H., brachte in ihrem Antrag vor, dass der 1954 geschlossene Kaufvertrag mit der Stadt Wien aufgrund der schlechten finanziellen Ausganglage, in welche die Verkäufer durch die NS-Verfolgung geraten seien, eine "extreme Ungerechtigkeit" darstelle.

Die Schiedsinstanz hat bereits in vorangegangenen Entscheidungen (z.B. 415/2008) erklärt, dass sie die neuerliche Rückgabe einer bereits rückgestellten Liegenschaft nicht empfehlen könne. Der gegenüber der Schiedsinstanz geltend gemachte Anspruch auf Rückstellung ist bereits in einem früheren Verfahren positiv entschieden worden. Aus diesem Grund war der Antrag auf Rückgabe der Liegenschaft abzulehnen.
Zur Verwendung durch die Medien bestimmter Text, der die Schiedsinstanz nicht bindet.
Für Rückfragen: