Entscheidung Nr. 441/2008

Antrag

 

AntragstellerIn, Status

Peter F., Ablehnung
Heinz J., Ablehnung
Miriam S., Ablehnung

Öffentliches Eigentum

Stadt Wien

Vermögensart

unbeweglich

Liegenschaft/en in

KG Alsergrund (01002), Wien, Wien | auf Landkarte anzeigen

Entscheidung

 

Nummer

441/2008

Datum

26.05.2008

Grund

Rückstellung nach 1945 bereits erfolgt

Typ

materiell

Anonymisierter Volltext

Pressemitteilung

Pressemitteilung Entscheidung Nr. 441/2008

Wien, Alsergrund
Die Schiedsinstanz für Naturalrestitution hat am 26. Mai 2008 die Rückstellung einer am 17. Jänner 2001 im Eigentum der Stadt Wien (Wienstrom GmbH) stehenden Liegenschaft in Wien, Alsergrund abgelehnt. Diese Liegenschaft war bereits 1950 an die ErbInnen der geschädigten Eigentümerin zurückgestellt worden. Demnach konnte die Schiedsinstanz keine Empfehlung auf erneute Restitution der Ende der 1990er-Jahre an die Wienstrom GmbH gelangten Liegenschaft aussprechen.

Die mit einem villenartigen Einfamilienhaus bebaute Liegenschaft im 9. Wiener Gemeindebezirk gehörte 1938 der Betreiberin der Süßwarenhandlung „Zum Zuckerlkönig“ Franziska H. Nach dem „Anschluss“ wurde ihr als Jüdin die Fortführung des Unternehmens verwehrt. Ein von den NS-Behörden bestellter kommissarischer Verwalter sorgte für die „Arisierung“ der insgesamt sechs Filialen. Im Zuge der Liquidation der Firma wurde auch die Liegenschaft in Wien, Alsergrund von einem ebenfalls von einer NS-Dienststelle eingesetzten Abwickler um 50.000,- Reichsmark an Emilie K. verkauft. Franziska H. wurde im Jahr 1942 in das Konzentrationslager Theresienstadt verschleppt und von dort in das Vernichtungslager Auschwitz, wo sie ermordet wurde.

Nach dem Ende des NS-Regimes beantragten Franziska H.s Erben, ihre Kinder Benno H., Elise K. und ihr Enkelkind Peter F., bei der Rückstellungskommission Wien die Rückstellung der Liegenschaft. Die Angelegenheit wurde im Juni 1950 durch einen Vergleich mit der Rückstellungsgegnerin Emilie K. geregelt. Diese hatte die Liegenschaft an Benno H., Elise K. und Peter F. zurückzustellen. Im Gegenzug zahlten die RückstellungswerberInnen einen Betrag von 20.000,- Schilling an Emilie K. und übernahmen eine Hypothek von 17.226,06 Schilling.

Im Juli 1951 verkauften Benno H., Elise K. und Peter F. die Liegenschaft um 300.000,- Schilling an die „N. R. G.m.b.H.“ Von dieser gelangte sie im Jahr 1999 über die Stadt Wien an die Wienstrom GmbH.

Die nunmehrigen AntragstellerInnen vor der Schiedsinstanz, wiederum Peter F. und die Erben von Benno H. und Elise K., stützten ihren Rückstellungsantrag darauf, dass der Vergleich aus dem Jahr 1950 „extrem ungerecht“ im Sinne des Entschädigungsfondsgesetzes gewesen sei. Die extreme Ungerechtigkeit wurde insbesondere darin gesehen, dass die RückstellungswerberInnen einen Betrag von 20.000,- Schilling an die „Ariseurin“ zahlen und eine mit 17.226,06 Schilling aushaftende Hypothek übernehmen hätten müssen.

Die Schiedsinstanz hat bereits in mehreren vorangegangenen Entscheidungen ausgesprochen, dass sie nicht noch einmal die Rückgabe einer bereits einmal rückgestellten Liegenschaft empfehlen könne.

Da der vor der Schiedsinstanz geltend gemachte Anspruch auf Rückstellung der Liegenschaft ohnedies bereits im Rahmen eines früheren Verfahrens zugunsten der Erben der geschädigten Eigentümerin entschieden worden ist, konnte keine Empfehlung auf Rückstellung der Liegenschaft ausgesprochen werden.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmter Text, der die Schiedsinstanz nicht bindet.
Für Rückfragen: