Entscheidung Nr. 9a/2008
Antrag
AntragstellerIn, Status
Ernst W., Zurückweisung
Öffentliches Eigentum
Republik Österreich
Vermögensart
unbeweglich
Liegenschaft/en in
KG Hütteldorf (01206), Wien, Wien | auf Landkarte anzeigen
Entscheidung
Nummer
9a/2008
Datum
26.05.2008
Grund
Keine Rechtsnachfolge
Typ
materiell
Anonymisierter Volltext
Verbundene Entscheidung
Pressemitteilung
Pressemitteilung Entscheidung Nr. 9a/2008
Wien, Hütteldorf
Die Schiedsinstanz für Naturalrestitution hat am 26. Mai 2008 in Ergänzung zu ihrer Entscheidung Nr. 9/2005 den Antrag auf Rückstellung einer im Eigentum des Bundes (Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H.) stehenden Liegenschaft in Wien, Hütteldorf zurückgewiesen. Der Antragsteller war nicht anspruchsberechtigt.
Die mit einem spätbarocken Schloss und mehreren Wirtschaftsgebäuden bebaute, 54.000 m² große Liegenschaft befand sich im März 1938 im Alleineigentum von Marie M.-A. Mit Kaufvertrag vom 7. Juli und Nachtrag vom 15. September 1938 verkaufte Marie M.-A. die Liegenschaft an den „Reichsführer-SS und Chef der Deutschen Polizei (Polizeiverwaltung)“ zu einem Gesamtkaufpreis von RM 580.000,-. Bei Kriegsende übernahm die französische Besatzungsmacht die Liegenschaft und errichtete in dem Gebäude das französische Hochkommissariat.
Im März 1954 gaben die drei Miterben nach Marie M.-A., Heinrich M.-A. jun., Maria B. und Flora P., schriftliche Verzichtserklärungen ab. In diesen bestätigten sie, dass die gegenständliche Liegenschaft im Jahr 1938 durch ordnungsgemäßen Kaufvertrag mit dem Deutschen Reich (Polizeiverwaltung) verkauft worden sei, "der Kaufvertrag ohne jeglichen Zwang oder sonstige Beeinflussung freiwillig abgeschlossen wurde", der vereinbarte Kaufpreis dem wahren Wert des Objekts entsprochen und der Kaufpreis zwar verspätet, aber zur Gänze ausbezahlt worden sei. Die Erben gaben zudem an, keinerlei Ansprüche aus dem Titel einer Rückstellung gegen den Käufer oder dessen Rechtsnachfolger zu stellen. Im Zuge der Umsetzung des Staatsvertrags von 1955 ging das Eigentumsrecht an der Liegenschaft im August 1957 an die Republik Österreich über. Der Urenkel von Marie M.-A. beantragte schließlich bei der Schiedsinstanz die Rückstellung der Liegenschaft.
In ihrer Entscheidung Nr. 9/2005 lehnte die Schiedsinstanz die Rückstellung der Liegenschaft mangels politischer Verfolgung der Marie M.-A. ab. In ihrer nunmehrigen Zusatzentscheidung hatte die Schiedsinstanz rechtlich zu prüfen, ob der Antragsteller anspruchsberechtigt im Sinne des Entschädigungsfondsgesetzes ist. Die Mutter des Antragstellers – nach welcher der Anspruch des Antragstellers abzuleiten wäre – war jedoch selbst nicht Erbin nach Maria B., der Miterbin der ursprünglichen Eigentümerin Maria M.-A. Die weiteren Anspruchsvoraussetzungen waren somit nicht zu prüfen und der Antrag mangels Antragslegitimation des Antragstellers zurückzuweisen.
Im März 1954 gaben die drei Miterben nach Marie M.-A., Heinrich M.-A. jun., Maria B. und Flora P., schriftliche Verzichtserklärungen ab. In diesen bestätigten sie, dass die gegenständliche Liegenschaft im Jahr 1938 durch ordnungsgemäßen Kaufvertrag mit dem Deutschen Reich (Polizeiverwaltung) verkauft worden sei, "der Kaufvertrag ohne jeglichen Zwang oder sonstige Beeinflussung freiwillig abgeschlossen wurde", der vereinbarte Kaufpreis dem wahren Wert des Objekts entsprochen und der Kaufpreis zwar verspätet, aber zur Gänze ausbezahlt worden sei. Die Erben gaben zudem an, keinerlei Ansprüche aus dem Titel einer Rückstellung gegen den Käufer oder dessen Rechtsnachfolger zu stellen. Im Zuge der Umsetzung des Staatsvertrags von 1955 ging das Eigentumsrecht an der Liegenschaft im August 1957 an die Republik Österreich über. Der Urenkel von Marie M.-A. beantragte schließlich bei der Schiedsinstanz die Rückstellung der Liegenschaft.
In ihrer Entscheidung Nr. 9/2005 lehnte die Schiedsinstanz die Rückstellung der Liegenschaft mangels politischer Verfolgung der Marie M.-A. ab. In ihrer nunmehrigen Zusatzentscheidung hatte die Schiedsinstanz rechtlich zu prüfen, ob der Antragsteller anspruchsberechtigt im Sinne des Entschädigungsfondsgesetzes ist. Die Mutter des Antragstellers – nach welcher der Anspruch des Antragstellers abzuleiten wäre – war jedoch selbst nicht Erbin nach Maria B., der Miterbin der ursprünglichen Eigentümerin Maria M.-A. Die weiteren Anspruchsvoraussetzungen waren somit nicht zu prüfen und der Antrag mangels Antragslegitimation des Antragstellers zurückzuweisen.
Zur Verwendung durch die Medien bestimmter Text, der die Schiedsinstanz nicht bindet.
Für Rückfragen: presse@nationalfonds.org
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