Entscheidung Nr. WA3/2008
Antrag
AntragstellerIn, Status
Vermögensart
Liegenschaft/en in
bewegliches Vermögen
Entscheidung
Nummer
Datum
Grund
Typ
Anonymisierter Volltext
Verbundene Entscheidung
Pressemitteilung
Pressemitteilung Entscheidung Nr. WA 3/2008
Die IKG Deutschkreutz bzw. zwei der IKG zugehörige Vereine besassen im Jahre 1938 mehrere mit einer Thora-Schule, der Synagoge und anderen Gebäuden bebaute Liegenschaften in Deutschkreutz. Mit Bescheid des Reichsstatthalters in Niederdonau vom 25. Juli 1940 wurde die IKG Deutschkreutz aufgelöst und der IKG Wien angegliedert. Der Verbleib der Kultgegenstände und sonstiger Vermögenswerte der Kultusgemeinde nach deren Auflösung ist weitgehend ungeklärt.
Der Oberrabbiner der IKG Deutschkreutz konnte 1938 in die USA emigrieren und gründete dort mit ehemaligen Gemeindemitgliedern die den gegenständlichen Antrag stellende Vereinigung.
Nach 1945 wurde durch das Zweite Rückstellungsanspruchsgesetz den bestehenden Israelitischen Kultusgemeinden die Berechtigung erteilt, die Rückstellungsansprüche der im Bereich der Israelitischen Religionsgesellschaft aufgelösten juristischen Personen geltend zu machen. Da sich in Deutschkreutz keine neue Kultusgemeinde gegründet hat, war die IKG Wien zur Antragstellung im Sinne der Rückstellungsgesetze berechtigt. Mit Beschlüssen der Rückstellungskommission beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien vom Jänner 1952 wurden die vier gegenständlichen Liegenschaften an die IKG Wien rückgestellt.
Die Schiedsinstanz sah in der Entscheidung 411/2007 keinen Grund, abweichend von dieser Rechtslage die Rechtsnachfolge der Antragstellerin und damit deren Antragslegitimation zu bejahen, auch wenn § 27 Abs. 2 Entschädigungsfondsgesetz für die Beurteilung der Frage, ob eine Vereinigung Rechtsnachfolgerin einer aufgelösten Vereinigung ist, einen weit gesteckten Rahmen vorgibt.
Die Antragstellerin stellte einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und legte neue Dokumente vor, die die Rechtsnachfolge der Antragstellerin nach der aufgelösten IKG Deutschkreutz belegen sollten. Diese neuen Dokumente rechtfertigen jedoch nicht die Annahme, dass sie gemäß § 21a Geschäfts- und Verfahrensordnung der Schiedsinstanz geeignet sind, ein anderes Ergebnis in der Sache herbeizuführen. Die religions- und vermögensrechtlichen Nachfolge, die durch den österreichischen Gesetzgeber unter Berücksichtigung der besonderen Stellung der durch Gesetz anerkannten Israelitischen Religionsgesellschaft eindeutig geregelt wurde, lässt sich auch anhand der vorgelegten Dokumente nicht anders beurteilen.
Auch wenn die Schiedsinstanz nicht verkennt, dass sich die Antragstellerin, ihre Mitglieder und Unterstützer selbst in der religiösen Tradition der IKG Deutschkreutz sehen, war der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abzulehnen.
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