Entscheidung Nr. WA3/2008

Antrag

 

AntragstellerIn, Status

Verein Yeshivah Mesivta A., Ablehnung

Vermögensart

beweglich und unbeweglich

Liegenschaft/en in

KG Deutschkreutz (33003), Deutschkreutz, Burgenland | auf Landkarte anzeigen

bewegliches Vermögen

Bewegliches Vermögen, insbesondere der gesamte Hausrat des Rabbiners, eine umfangreiche Bibliothek mit unersetzlichen Werken, silberne Tassen und Tabletts, einen silbernen Gewürzbehälter, 10 silberne Kerzenleuchter, 10 silberne Esther-Rollen, ein Brotmess

Entscheidung

 

Nummer

WA3/2008

Datum

08.09.2008

Grund

Keine neuen Beweise/Tatsachen iSd § 21a Abs 1 GVO

Typ

materiell

Anonymisierter Volltext

Verbundene Entscheidung

Pressemitteilung

Pressemitteilung Entscheidung Nr. WA 3/2008

Burgenland, Deutschkreutz
Die Schiedsinstanz für Naturalrestitution hat am 8. September 2008 den Antrag einer jüdischen Vereinigung auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Rückstellung von vier Liegenschaften in der Ortschaft Deutschkreutz und von beweglichen Vermögenswerten der ehemaligen Israelitischen Kultusgemeinde Deutschkreutz abgelehnt. Im Dezember 2007 hatte die Schiedsinstanz einen Antrag in dieser Sache aufgrund mangelnder Rechtsnachfolge zurückgewiesen. Die von der Antragstellerin nunmehr vorgelegten Dokumente waren nicht geeignet, eine Aufhebung der früheren Entscheidung und ein anderes Ergebnis in der Sache herbeizuführen.

Die IKG Deutschkreutz bzw. zwei der IKG zugehörige Vereine besassen im Jahre 1938 mehrere mit einer Thora-Schule, der Synagoge und anderen Gebäuden bebaute Liegenschaften in Deutschkreutz. Mit Bescheid des Reichsstatthalters in Niederdonau vom 25. Juli 1940 wurde die IKG Deutschkreutz aufgelöst und der IKG Wien angegliedert. Der Verbleib der Kultgegenstände und sonstiger Vermögenswerte der Kultusgemeinde nach deren Auflösung ist weitgehend ungeklärt.

Der Oberrabbiner der IKG Deutschkreutz konnte 1938 in die USA emigrieren und gründete dort mit ehemaligen Gemeindemitgliedern die den gegenständlichen Antrag stellende Vereinigung.

Nach 1945 wurde durch das Zweite Rückstellungsanspruchsgesetz den bestehenden Israelitischen Kultusgemeinden die Berechtigung erteilt, die Rückstellungsansprüche der im Bereich der Israelitischen Religionsgesellschaft aufgelösten juristischen Personen geltend zu machen. Da sich in Deutschkreutz keine neue Kultusgemeinde gegründet hat, war die IKG Wien zur Antragstellung im Sinne der Rückstellungsgesetze berechtigt. Mit Beschlüssen der Rückstellungskommission beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien vom Jänner 1952 wurden die vier gegenständlichen Liegenschaften an die IKG Wien rückgestellt.

Die Schiedsinstanz sah in der Entscheidung 411/2007 keinen Grund, abweichend von dieser Rechtslage die Rechtsnachfolge der Antragstellerin und damit deren Antragslegitimation zu bejahen, auch wenn § 27 Abs. 2 Entschädigungsfondsgesetz für die Beurteilung der Frage, ob eine Vereinigung Rechtsnachfolgerin einer aufgelösten Vereinigung ist, einen weit gesteckten Rahmen vorgibt.

Die Antragstellerin stellte einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und legte neue Dokumente vor, die die Rechtsnachfolge der Antragstellerin nach der aufgelösten IKG Deutschkreutz belegen sollten. Diese neuen Dokumente rechtfertigen jedoch nicht die Annahme, dass sie gemäß § 21a Geschäfts- und Verfahrensordnung der Schiedsinstanz geeignet sind, ein anderes Ergebnis in der Sache herbeizuführen. Die religions- und vermögensrechtlichen Nachfolge, die durch den österreichischen Gesetzgeber unter Berücksichtigung der besonderen Stellung der durch Gesetz anerkannten Israelitischen Religionsgesellschaft eindeutig geregelt wurde, lässt sich auch anhand der vorgelegten Dokumente nicht anders beurteilen.

Auch wenn die Schiedsinstanz nicht verkennt, dass sich die Antragstellerin, ihre Mitglieder und Unterstützer selbst in der religiösen Tradition der IKG Deutschkreutz sehen, war der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abzulehnen.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmter Text, der die Schiedsinstanz nicht bindet.
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