Entscheidung Nr. WA4/2008
Antrag
AntragstellerIn, Status
Veronika P., Ablehnung
Öffentliches Eigentum
Republik Österreich
Vermögensart
unbeweglich
Liegenschaft/en in
KG Steinbach (24059), Allentsteig, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Allentsteig (24002), Allentsteig, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Alsergrund (01002), Wien, Wien | auf Landkarte anzeigen
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KG Allentsteig (24002), Allentsteig, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Alsergrund (01002), Wien, Wien | auf Landkarte anzeigen
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Entscheidung
Nummer
WA4/2008
Datum
21.10.2008
Grund
Keine neuen Beweise/Tatsachen iSd § 21a Abs 1 GVO
Typ
materiell
Anonymisierter Volltext
Verbundene Entscheidung
Pressemitteilung
Pressemitteilung Entscheidung Nr. WA 4/2008
Niederösterreich, Steinbach; Wien, Alsergrund
Die Schiedsinstanz für Naturalrestitution hat am 21. Oktober 2008 den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Rückstellung zweier Liegenschaften im Gebiet des Truppenübungsplatzes Allentsteig sowie von Liegenschaftsanteilen in Wien, Alsergrund abgelehnt. In ihrer Erstentscheidung vom 25. März 2003 hatte die Schiedsinstanz den betreffenden Rückgabeantrag mangels Verfolgung der ursprünglichen LiegenschaftseigentümerInnen abgelehnt. Die Antragstellerin konnte im Hinblick auf eine Wiederaufnahme keine neuen Dokumente vorlegen, die Anhaltspunkte für eine geänderte Beurteilung der Verfolgungsfrage geboten hätten.
Die Antragstellerin Veronika P. machte in ihrem Erstantrag gegenüber der Schiedsinstanz die Entziehung dreier Liegenschaften geltend, deren EigentümerInnen die Eheleute G. waren. Zwei der Liegenschaften wurden 1938 von der Wehrmacht im Zuge der Anlage des Truppenübungsplatzes „Döllersheim“ angekauft. Den Kauferlös verwendeten die Eheleute G. unter anderem für den Erwerb von Anteilen an einer Liegenschaft in Wien, Alsergrund, die der nationalsozialistischen Volkswohlfahrt (NSV) gehörte.
Die Wiener Liegenschaftsanteile mussten aufgrund eines Rückstellungsverfahrens im Jahr 1956 an die ursprünglichen Eigentümer zurückgegeben werden, da sie während der NS-Zeit vom Stillhaltekommissar entzogen und der NSV zugewiesen worden waren.
Die Eheleute G. brachten ihrerseits 1956 einen Rückstellungsantrag bezüglich einer der im Truppenübungsplatz gelegenen Liegenschaften ein. Das Verfahren wurde schließlich nach den Bestimmungen des 3. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes von der Finanzlandesdirektion (FLD) für Wien, Niederösterreich und Burgenland durchgeführt und endete 1959 mit einer Abweisung des Rückstellungsantrags. Die FLD wies in ihrer Letztentscheidung darauf hin, dass beim Vermögensübergang an die Deutsche Wehrmacht keine missbräuchliche Anwendung des damaligen Landbeschaffungsgesetzes vorgelegen sei. Eine politische Verfolgung der ehemaligen Eigentümer sei nicht behauptet worden und habe sich auch nicht aus der Aktenlage ergeben.
Im Verfahren vor der Schiedsinstanz war zu prüfen, ob der Liegenschaftsankauf durch die Wehrmacht im Zusammenhang mit einer politischen Verfolgung der EigentümerInnen erfolgt war. Für eine Verfolgung der betroffenen Personen fanden sich allerdings keine Anhaltspunkte. Auch die konkrete Durchführung des Liegenschaftsankaufs ergab keinen Hinweis auf eine Verfolgungshandlung. Die Truppenübungsplatzerrichtung als solche stellt nach Ansicht der Schiedsinstanz per se noch keine Verfolgungsmaßnahme dar. Den entsprechenden Gesetzen und Planungen lasse sich wohl das Ziel der Kriegsvorbereitung zuschreiben, nicht aber die Diskriminierung bestimmter Personengruppen.
An der Beurteilung der Verfolgung der ehemaligen LiegenschaftseigentümerInnen vermochte das neuerliche Vorbringen der Antragstellerin Veronika P. nichts zu ändern, zumal zum Sachverhalt keine neuen Dokumente vorgelegt wurden.
Die Wiener Liegenschaftsanteile mussten aufgrund eines Rückstellungsverfahrens im Jahr 1956 an die ursprünglichen Eigentümer zurückgegeben werden, da sie während der NS-Zeit vom Stillhaltekommissar entzogen und der NSV zugewiesen worden waren.
Die Eheleute G. brachten ihrerseits 1956 einen Rückstellungsantrag bezüglich einer der im Truppenübungsplatz gelegenen Liegenschaften ein. Das Verfahren wurde schließlich nach den Bestimmungen des 3. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes von der Finanzlandesdirektion (FLD) für Wien, Niederösterreich und Burgenland durchgeführt und endete 1959 mit einer Abweisung des Rückstellungsantrags. Die FLD wies in ihrer Letztentscheidung darauf hin, dass beim Vermögensübergang an die Deutsche Wehrmacht keine missbräuchliche Anwendung des damaligen Landbeschaffungsgesetzes vorgelegen sei. Eine politische Verfolgung der ehemaligen Eigentümer sei nicht behauptet worden und habe sich auch nicht aus der Aktenlage ergeben.
Im Verfahren vor der Schiedsinstanz war zu prüfen, ob der Liegenschaftsankauf durch die Wehrmacht im Zusammenhang mit einer politischen Verfolgung der EigentümerInnen erfolgt war. Für eine Verfolgung der betroffenen Personen fanden sich allerdings keine Anhaltspunkte. Auch die konkrete Durchführung des Liegenschaftsankaufs ergab keinen Hinweis auf eine Verfolgungshandlung. Die Truppenübungsplatzerrichtung als solche stellt nach Ansicht der Schiedsinstanz per se noch keine Verfolgungsmaßnahme dar. Den entsprechenden Gesetzen und Planungen lasse sich wohl das Ziel der Kriegsvorbereitung zuschreiben, nicht aber die Diskriminierung bestimmter Personengruppen.
An der Beurteilung der Verfolgung der ehemaligen LiegenschaftseigentümerInnen vermochte das neuerliche Vorbringen der Antragstellerin Veronika P. nichts zu ändern, zumal zum Sachverhalt keine neuen Dokumente vorgelegt wurden.
Zur Verwendung durch die Medien bestimmter Text, der die Schiedsinstanz nicht bindet.
Für Rückfragen: presse@nationalfonds.org
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