Entscheidung Nr. 483/2008

Antrag

 

AntragstellerIn, Status

Marko M., Ablehnung
Marga T., Ablehnung

Öffentliches Eigentum

Republik Österreich

Vermögensart

unbeweglich

Liegenschaft/en in

KG Gröben (19463), Ober-Grafendorf, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Obergrafendorf (19459), Ober-Grafendorf, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Gattmannsdorf (19451), Ober-Grafendorf, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
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Entscheidung

 

Nummer

483/2008

Datum

26.11.2008

Grund

Keine Entziehung iSd EF-G

Typ

materiell

Anonymisierter Volltext

Pressemitteilung

Pressemitteilung Entscheidung Nr. 483/2008

, Obergrafendorf
Die Schiedsinstanz für Naturalrestitution hat am 26. November 2008 die Rückstellung von 23 Hektar Liegenschaftsflächen auf dem Gebiet des ehemaligen Truppenübungsplatzes Völtendorf abgelehnt. Die Liegenschaften wurden 1939/40 im Zuge der Errichtung des Truppenübungsplatzes durch die Deutsche Wehrmacht angekauft. Die Schiedsinstanz konnte keinen Zusammenhang zwischen der von den AntragstellerInnen behaupteten politischen Verfolgung und der Anlegung des Truppenübungsplatzes finden.
Die ungarische Staatsbürgerin Elsa M. war im Jahr 1938 Eigentümerin des Gutes F. und weiterer land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen im Gemeindegebiet von Obergrafendorf, Niederösterreich. Nach dem Anschluss Österreichs an das Deutsche Reich begann die Deutsche Wehrmacht mit der Anlage eines Truppenübungsplatzes für den Garnisonsstandort Sankt Pölten. Dieses militärische Übungsgelände umfasste schließlich eine Gesamtfläche von mehr als 500 Hektar.

Dazu hatte Elsa M. rund 74 Hektar ihres Liegenschaftsbesitzes beizutragen. Nachdem ihr bereits mit Enteignung gedroht worden war, verkaufte sie diese Flächen schließlich im Jänner 1940 um rund 190.000,- Reichsmark an das Deutsche Reich. Diesen Betrag hat Elsa M. auch tatsächlich erhalten.

Im Jahr 1948 forderte Elsa M. die Rückstellung dieser Liegenschaften bei der Rückstellungskommission in Sankt Pölten. Da dieser Vermögenswert als "Deutsches Eigentum" galt, war eine Verhandlung über den Rückstellungsanspruch nach Meinung der Rückstellungsoberkommission Wien zunächst nur mit Zustimmung aller vier alliierten Besatzungsmächte möglich, die diese Vermögenswerte als Kriegsbeute beanspruchen konnten. Eine solche Zustimmung war in jener Zeit allerdings nicht zu bekommen.

Erst mit dem Übergang des "Deutschen Eigentums" auf die Republik Österreich im Jahr 1955 konnte das Verfahren fortgesetzt werden. Der Fall wurde 1956 von der zunächst zuständigen Rückstellungskommissionen an die Finanzlandesdirektion (FLD) Wien abgetreten. Der Rückstellungsantrag von Elsa M. wurde nunmehr nach dem Dritten Staatsvertragsdurchführungsgesetz dahingehend geprüft, ob der Verkauf an die Wehrmacht aufgrund "missbräuchlicher Gesetzesanwendung" oder "lediglich auf Grund politischer Verfolgung" der Betroffenen erfolgte. Nach Durchführung eines umfangreichen Beweisverfahrens verneinte die FLD Wien im März 1959 das Vorliegen dieser Voraussetzungen und lehnte den Antrag auf Rückstellung ab. Eine von Elsa M. dagegen erhobene Berufung wurde von ihr im Jahr 1964 zurückgezogen, nachdem sie von der von ihr im Jahr 1940 verkauften Gesamtfläche von 74 Hektar rund 43,4 Hektar von der Republik Österreich zurückgekauft hatte.

Die beiden AntragstellerInnen vor der Schiedsinstanz, ErbInnen von Elsa M., beantragten die Rückstellung jener Restflächen (23 Hektar), die am 17. Jänner 2001, dem Stichtag nach dem Entschädigungsfondsgesetz, im öffentlichen Eigentum gestanden waren. Die Schiedsinstanz konnte allerdings keinen Zusammenhang zwischen der von den AntragstellerInnen behaupteten politischen Verfolgung Elsa M.s und der Anlage des Truppenübungsplatzes erkennen. Dies insbesondere deswegen nicht, da die Lage der beantragten Liegenschaftsflächen nicht auf eine willkürliche Inanspruchnahme durch die Deutsche Wehrmacht hindeuten. Damit fehlte es am Vorliegen einer Vermögensentziehung nach dem Entschädigungsfondsgesetz.
Zur Verwendung durch die Medien bestimmter Text, der die Schiedsinstanz nicht bindet.
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