Entscheidung Nr. 507/2008

Antrag

 

AntragstellerIn, Status

Paul N., Empfehlung

Öffentliches Eigentum

Stadt Wien

Vermögensart

unbeweglich

Liegenschaft/en in

KG Hernals (01402), Wien, Wien | auf Landkarte anzeigen

Entscheidung

 

Nummer

507/2008

Datum

26.11.2008

Grund

Keine frühere Maßnahme iSd EF-G

Typ

materiell

Anonymisierter Volltext

Pressemitteilung

Pressemitteilung Entscheidung Nr. 507/2008

Wien, Hernals
Die Schiedsinstanz für Naturalrestitution hat am 26. November 2008 den Antrag auf Rückstellung eines Drittels einer der Stadt Wien gehörenden Liegenschaft in Hernals als rechtmäßig bestehend angesehen. Die Schiedsinstanz kommt zu diesem Ergebnis auf Grund der Tatsache, dass dieser Liegenschaftsanteil niemals Gegenstand eines frühren Verfahrens war.
Die Liegenschaft mit einer Größe von 488 m² befand sich 1938 im Eigentum der Johanna N. Sie hatte die Liegenschaft zwar Ende 1937 mit einem Übergabsvertrag zu jeweils 2/3- und 1/3-Anteile ihren Söhnen Richard N. und Walter N. übertragen, deren Eigentumsrecht war jedoch nicht im Grundbuch einverleibt worden.

Die Familienmitglieder N. waren als Juden der Verfolgung durch das NS-Regime ausgesetzt. 1939 schloss Johanna N. einen zweiten Übergabsvertrag über die gesamte Liegenschaft, diesmal mit der „arischen“ Frau ihres Sohnes Walter N., Margarethe N. Diese wurde auch als Eigentümerin der Liegenschaft im Grundbuch einverleibt. Später in diesem Jahr wurde die Ehe zwischen Walter N. und Margarethe N. geschieden. Letztere übernahm 1942 die Vormundschaft für den einzigen gemeinsamen minderjährigen Sohn Paul N., nachdem Walter N. 1939 nach Nisko deportiert worden war. Walter N. wurde 1947 für tot erklärt.

1947 und 1948 strengten die Söhne von Johanna N., die 1940 in Wien verstorben war, Ferdinand N., Karl N. und Richard N. gegen die in Zwischenzeit verehelichte Margarethe S. ein Rückstellungsverfahren an. 1949 bejahte die Rückstellungskommission Wien den Rückstellungsanspruch. Sie betrachtete gemäß dem Ende 1937 von Johanna N. geäußerten Übertragungswillen Walter N. und Richard N. als geschädigte Eigentümer und verpflichtete Margarethe S., einen 2/3-Anteil an der Liegenschaft an Richard N. zurückzustellen. Über das übrige Drittel wurde nicht abgesprochen, da die Antragsteller diesbezüglich nicht legitimiert waren. Einem Einspruch von Margarethe S. gegen das Urteil der Rückstellungskommission wurde nicht stattgegeben.

In weiterer Folge äußerte Margarethe S. mehrmals, das ihr verbliebene Drittel ihrem Sohn und gesetzlichem Erben nach seinem Vater Walter N. Paul N. übertragen zu wollen bzw. in Liegenschaftsangelegenheiten für ihn zu agieren. Die Intention des Eigentumsübergangs wurde u.a. auch im Rahmen eines Verfahrens zur frühzeitigen Volljährigkeitserklärung des Paul N. von beiden Seiten bekannt gegeben. Eine grundbücherliche Übertragung des 1/3-Anteils von Margarethe S. an Paul N. erfolgte aber nicht.

1964/1965 verkaufte Margarethe S. und die nunmehrige 2/3 Eigentümerin Hilde N. die gesamte Liegenschaft an die Stadt Wien. Nachfolgend wurde ein Baurechtsvertrag mit der W.-GmbH geschlossen, die auf der Liegenschaft eine Wohnhausanlage errichtete.

Die Schiedsinstanz empfahl die Rückstellung eines Drittelanteils an der Liegenschaft, da diesbezüglich kein früheres Verfahren stattgefunden hat. Das Urteil der Rückstellungskommission hat nur über die nicht antragsgegenständlichen 2/3-Anteile abgesprochen; über den verbleibenden 1/3-Anteil konnte mangels Aktivlegitimation nicht entschieden werden. Auch die immer wieder geäußerte Absicht der Margarethe S., die Liegenschaft ihrem Sohn übertragen zu wollen, begründet als deklaratives Anerkenntnis keinen durchsetzbaren Anspruch und kann somit nicht als früheres Verfahren gewertet werden.
Zur Verwendung durch die Medien bestimmter Text, der die Schiedsinstanz nicht bindet.
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