Entscheidung Nr. 532/2009
Antrag
AntragstellerIn, Status
Gertraud H., Zurückweisung
Heinz Wilhelm S., Zurückweisung
Heinz Wilhelm S., Zurückweisung
Öffentliches Eigentum
Stadt Wien
Vermögensart
unbeweglich
Liegenschaft/en in
KG Währing (01514), Wien, Wien | auf Landkarte anzeigen
Entscheidung
Nummer
532/2009
Datum
03.03.2009
Grund
Keine Rechtsnachfolge
Typ
materiell
Anonymisierter Volltext
Pressemitteilung
Pressemitteilung Entscheidung Nr. 532/2009
Wien, Währing
Die Schiedsinstanz für Naturalrestitution hat am 3. März 2009 einen Antrag auf Restitution von 2/3-Anteilen an zwei Liegenschaften in Wien, Währing, die im Eigentum der Stadt Wien stehen, mangels Antragsberechtigung zurückgewiesen.
Die beiden mit Zinshäusern bebauten Liegenschaften befanden sich 1938 jeweils zu zwei Dritteln im Eigentum von Ida B. Ida B. war eines von zwei Kindern der Eheleute Franz und Jeanette P. Jeanette P. hatte vor ihrer Ehe mit Franz P. einen unehelichen Sohn, nämlich Hermann T. geboren. 1942 wurde Ida B. zusammen mit ihrem Mann Isidor B. in die Vernichtungsstätte Maly Trostinec bei Minsk deportiert. Die bis dahin im Eigentum der Ida B. verbliebenen Liegenschaftsanteile verfielen aufgrund der Elften Verordnung zum Reichsbürgergesetz dem Deutschen Reich.
Nach Kriegsende wurden die kinderlosen Ehegatten Ida und Isidor B. gerichtlich für tot erklärt. Sowohl die Eltern von Ida B.als auch ihre geschiedene und kinderlose Schwester waren bereits vorverstorben. Ein Verlassenschaftsverfahren nach Ida B. wurde zwar eingeleitet, aber nicht zum Abschluss gebracht.
1945 hatte die Republik Österreich zunächst die Verwaltung der entzogenen Liegenschaftsanteile übernommen. Da bis zum Ablauf der Rückstellungsfrist im Jahr 1956 kein Rechtsnachfolger von Ida B. Anspruch auf die Liegenschaftsanteile erhoben hatte, fielen diese Vermögenswerte an die 1957 von der Republik Österreich zur Geltendmachung von bisher nicht erhobenen Rückstellungsansprüchen eingerichteten Sammelstellen. Im konkreten Fall erfolgte der Eigentumsübergang gemäß der Auffangorganisationengesetz-Novelle 1958. Die Liegenschaftsübertragung wurde durch einen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und das Burgenland festgestellt. 1965 verkauften die Sammelstellen die Liegenschaftsanteile an die Stadt Wien.
Die nunmehrigen AntragstellerInnen, RechtsnachfolgerInnen von Nachkommen eines Bruders von Jeanette P., berufen sich hinsichtlich ihrer Antragsberechtigung auf das gesetzliche Erbrecht und begehrten die Rückstellung der entzogenen Liegenschaftsanteile.
In ihrer rechtlichen Beurteilung gelangte die Schiedsinstanz zu der Ansicht, dass das gesetzliche Erbrecht nach Ida B. auf die Nachkommen ihres Halbbruders Hermann T. übergegangen war und wies den Antrag mangels Antragsberechtigung zurück. Da die antragsgegenständlichen Liegenschaftsteile an die Sammelstellen übergeben worden waren, die hinsichtlich der Rückstellungsansprüche als Einzelrechtsnachfolger der in der NS-Zeit geschädigten Eigentümerin galten, wäre der Schiedsinstanz eine nochmalige Entscheidung auf Rückstellung auch schon deshalb verwehrt gewesen.
Nach Kriegsende wurden die kinderlosen Ehegatten Ida und Isidor B. gerichtlich für tot erklärt. Sowohl die Eltern von Ida B.als auch ihre geschiedene und kinderlose Schwester waren bereits vorverstorben. Ein Verlassenschaftsverfahren nach Ida B. wurde zwar eingeleitet, aber nicht zum Abschluss gebracht.
1945 hatte die Republik Österreich zunächst die Verwaltung der entzogenen Liegenschaftsanteile übernommen. Da bis zum Ablauf der Rückstellungsfrist im Jahr 1956 kein Rechtsnachfolger von Ida B. Anspruch auf die Liegenschaftsanteile erhoben hatte, fielen diese Vermögenswerte an die 1957 von der Republik Österreich zur Geltendmachung von bisher nicht erhobenen Rückstellungsansprüchen eingerichteten Sammelstellen. Im konkreten Fall erfolgte der Eigentumsübergang gemäß der Auffangorganisationengesetz-Novelle 1958. Die Liegenschaftsübertragung wurde durch einen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und das Burgenland festgestellt. 1965 verkauften die Sammelstellen die Liegenschaftsanteile an die Stadt Wien.
Die nunmehrigen AntragstellerInnen, RechtsnachfolgerInnen von Nachkommen eines Bruders von Jeanette P., berufen sich hinsichtlich ihrer Antragsberechtigung auf das gesetzliche Erbrecht und begehrten die Rückstellung der entzogenen Liegenschaftsanteile.
In ihrer rechtlichen Beurteilung gelangte die Schiedsinstanz zu der Ansicht, dass das gesetzliche Erbrecht nach Ida B. auf die Nachkommen ihres Halbbruders Hermann T. übergegangen war und wies den Antrag mangels Antragsberechtigung zurück. Da die antragsgegenständlichen Liegenschaftsteile an die Sammelstellen übergeben worden waren, die hinsichtlich der Rückstellungsansprüche als Einzelrechtsnachfolger der in der NS-Zeit geschädigten Eigentümerin galten, wäre der Schiedsinstanz eine nochmalige Entscheidung auf Rückstellung auch schon deshalb verwehrt gewesen.
Zur Verwendung durch die Medien bestimmter Text, der die Schiedsinstanz nicht bindet.
Für Rückfragen: presse@nationalfonds.org
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