Entscheidung Nr. WA5/2009

Antrag

 

AntragstellerIn, Status

Mathilde F., Ablehnung

Öffentliches Eigentum

Republik Österreich
Stadt Wien

Vermögensart

unbeweglich

Liegenschaft/en in

KG Brigittenau (01620), Wien, Wien | auf Landkarte anzeigen

Entscheidung

 

Nummer

WA5/2009

Datum

03.03.2009

Grund

Keine neuen Beweise/Tatsachen iSd § 21a Abs 1 GVO

Typ

materiell

Anonymisierter Volltext

Verbundene Entscheidung

Pressemitteilung

Pressemitteilung Entscheidung Nr. WA 5/2009

Wien, Brigittenau
Die Schiedsinstanz für Naturalrestitution hat am 3. März 2009 den Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens zur Rückstellung einer Liegenschaft in Wien, Brigittenau abgelehnt. Da die Immobilie bereits 1948 den ehemaligen EigentümerInnen zurückgestellt worden war, hatte die Schiedsinstanz in ihrer Entscheidung vom 11. Dezember 2007 den Rückgabeantrag abgelehnt. Die Antragstellerin konnte keine neuen Beweise vorlegen, die zu einer Aufhebung dieser Entscheidung und folglich zu einem anderen Ergebnis in der Sache führen hätte können.
Die ca. 2.000 m² große Liegenschaft, die zum Stichtag 17. Jänner 2001 im Eigentum der Stadt Wien und der Republik Österreich stand, befand sich im März 1938 im Eigentum des Ehepaars Gedalie und Ida N. Die nach dem „Anschluss“ als Juden verfolgten N. flüchteten mit ihren Kindern Alfred und Mathilde nach Frankreich, wo sie später verhaftet und in verschiedene Gefängnisse und Lager verschleppt wurde. Gedalie N. und seine Ehefrau Ida überlebten das NS-Regime und kehrten nach Kriegsende nach Wien zurück.

Im August 1942 war das Vermögen von Gedalie und Ida N. aufgrund der Elften Verordnung zum Reichsbürgergesetz dem Deutschen Reich verfallen. Die Verwaltung des entzogenen Vermögens, darunter auch die gegenständliche Liegenschaft, fiel damit dem Oberfinanzpräsidenten Wien zu.

Die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und das Burgenland stellte die Liegenschaft den geschädigten EigentümerInnen Gedalie und Ida N. am 19. Jänner 1948 nach den Bestimmungen des Ersten Rückstellungsgesetzes zurück. Im Jänner 1951 verkauften Gedalie und Ida N. die Liegenschaft an Franziska B., die sie später an die öffentliche Hand verkaufte.

Sowohl im ersten Verfahren vor der Schiedsinstanz als auch im Antrag auf Wiederaufnahme vertrat die Antragstellerin Mathilde F. – Tochter der ehemaligen EigentümerInnen – die Ansicht, dass die Rückstellung 1948 insbesondere angesichts der entgangenen Erträgnisse und des schlechten Zustandes der rückgestellten Liegenschaft eine „extreme Ungerechtigkeit“ dargestellt habe. Darüber hinaus habe das NS-Regime Mieter einquartiert, die weder Mietzins noch Steuern gezahlt hätten. Die Liegenschaftssteuern seien von den Eltern der Antragstellerin bezahlt worden, obwohl sie das Grundstück 1938 bis 1951 nicht für sich hätten nutzen können.

Die Schiedsinstanz wies den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ab und bekräftigte in ihrer nunmehrigen Entscheidung, dass der vor der Schiedsinstanz geltend gemachte Anspruch auf Rückstellung bereits 1948 positiv entschieden worden war und daher keine nochmalige Rückgabe empfohlen werden kann. Die vorgebrachten Vermögensschäden können nicht durch eine (nochmalige) Rückstellung der entzogenen Liegenschaft ausgeglichen werden, sondern fallen in den Anwendungsbereich von Teil 1 des Entschädigungsfondsgesetzes. In diesem Sinne war der Antragstellerin vom Antragskomitee des Entschädigungsfonds im Dezember 2007 eine Entschädigung für den Verlust der Erträgnisse zwischen 1938 bis 1945 zuerkannt worden.

Die Schiedsinstanz gelangte daher zum Ergebnis, dass die nunmehr von der Antragstellerin vorgebrachten Ausführungen am rechtlichen Befund der Entscheidung Nr. 382/2007 keine Änderung herbeiführen konnten, zumal auch keine neuen Beweise vorgelegt worden waren.
Zur Verwendung durch die Medien bestimmter Text, der die Schiedsinstanz nicht bindet.
Für Rückfragen: