Entscheidung Nr. 482a/2009

Antrag

 

AntragstellerIn, Status

Thomas H., Empfehlung
Katherine W., Empfehlung

Öffentliches Eigentum

Republik Österreich
Stadt Wien

Vermögensart

unbeweglich

Liegenschaft/en in

KG Alsergrund (01002), Wien, Wien | auf Landkarte anzeigen

Entscheidung

 

Nummer

482a/2009

Datum

22.04.2009

Grund

Zuspruch eines vergleichbaren Vermögenswerts iSd § 34 EF-G

Typ

materiell

Anonymisierter Volltext

Verbundene Entscheidung

Pressemitteilung

Pressemitteilung Entscheidung Nr. 482a/2009

Wien, Alsergrund
Die Schiedsinstanz für Naturalrestitution hat am 22. April 2009 in Ergänzung zur Entscheidung 482/2008 vom 21. Oktober 2008 empfohlen, den Antragstellerinnen einen Geldbetrag von insgesamt 658.000,– Euro für 376 m² Straßenfläche sowie eine weitere Liegenschaft in der Größe von 213 m² zuzusprechen.
In ihrer Entscheidung vom 21. Oktober 2008 hat die Schiedsinstanz bereits die Rückstellung von ca. 5.400 m² verbauter Liegenschaftsfläche in unmittelbarer Nähe des Franz-Josefs-Bahnhofs in Wien-Alsergrund empfohlen. In der jetzigen Entscheidung geht es um mehrere kleinere Teilstücke des ursprünglichen Areals von ca. 8.200 m², die heute Teile von öffentlichen Straßen sind bzw. für eine öffentliche Nutzung vorgesehen sind.

Nach den im Entschädigungsfondsgesetz vorgesehenen Konsultationen mit der Stadt Wien und der Republik Österreich – beide Gebietskörperschaften waren am gesetzlichen Stichtag, dem 17. Jänner 2001, Eigentümer von 136 m² bzw. 240 m² dieses Straßengrundes – ergab sich ein Entschädigungsbetrag von 1.750 Euro pro m². Daraus errechnet sich die Gesamtentschädigungssumme von 658.000,– Euro für die in natura nicht mehr rückstellbare Straßenfläche von 376 m².

Eine weitere der Stadt Wien gehörende Fläche von 213 m² ist zwar nicht als Straßenfläche in Verwendung, soll allerdings nach dem Grundbuch öffentlichen Zwecken dienen. Auf eine konkrete Anfrage zur aktuellen Nutzung erhielt die Schiedsinstanz von der Stadt Wien allerdings die Antwort, dass diese Fläche von der Stadt Wien noch nicht dem Gemeingebrauch zugeführt worden sei und darüber hinaus auch noch keine konkreten Planungen dazu vorliegen würden. Damit konnte die Schiedsinstanz aber die Rückstellung dieser Liegenschaftsfläche in natura empfehlen.
Zur Verwendung durch die Medien bestimmter Text, der die Schiedsinstanz nicht bindet.
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