Entscheidung Nr. 553/2009
Antrag
AntragstellerIn, Status
Madlen M. D., Zurückweisung
Magdalena G., Zurückweisung
Hanna H., Zurückweisung
Chava K., Zurückweisung
Chanit R., Zurückweisung
Alfred W., Zurückweisung
Daniel Z., Zurückweisung
Magdalena G., Zurückweisung
Hanna H., Zurückweisung
Chava K., Zurückweisung
Chanit R., Zurückweisung
Alfred W., Zurückweisung
Daniel Z., Zurückweisung
Öffentliches Eigentum
Stadt Wien
Vermögensart
unbeweglich
Liegenschaft/en in
KG Leopoldstadt (01657), Wien, Wien | auf Landkarte anzeigen
KG Pötzleinsdorf (01510), Wien, Wien | auf Landkarte anzeigen
alle auf Landkarte anzeigen
KG Pötzleinsdorf (01510), Wien, Wien | auf Landkarte anzeigen
alle auf Landkarte anzeigen
Entscheidung
Nummer
553/2009
Datum
22.04.2009
Grund
Keine Rechtsnachfolge
Typ
materiell
Anonymisierter Volltext
Pressemitteilung
Pressemitteilung Entscheidung Nr. 553/2009
Wien, Pötzleinsdorf und Leopoldstadt
Die Schiedsinstanz für Naturalrestitution wies am 22. April 2009 die Anträge auf Rückstellung von Liegenschaften in Wien, Pötzleinsdorf und Leopoldstadt mangels Antragsberechtigung zurück.
Die beantragte Liegenschaft in Pötzleinsdorf befand sich 1938 im Alleineigentum von Leopold F. Wegen der Umwandlung einer der Parzellen in Bauplätze stand Leopold F. ab 1937 mit der Stadt Wien in Verhandlungen. Gemäß der Wiener Bauordnung von 1930 war dazu eine Teilfläche ins öffentliche Gut abzutreten. Die entsprechende Eintragung im Grundbuch erfolgte im April 1938, nachdem die Stadt Wien dem Ansuchen von Leopold F. stattgegeben hatte.
Nach dem „Anschluss“ beging Leopold F. – er war Jude – im August 1939 Selbstmord. Seine Erben, sein nach England geflüchteter Sohn Hans F. und sein in Wien verbliebener Bruder Karl F., verkauften die Liegenschaft im Jahr 1940 um 56.600,- Reichsmark an Erich M. und Erich E.
1941 wurde Karl F. in die Vernichtungsstätte Maly Trostinec deportiert und ermordet. Sein Erbe war sein Neffe Hans F. Dieser beantragte 1949 die Rückstellung der Liegenschaft. In einem 1950 abgeschlossenen Vergleich verzichtete er gegen Zahlung von 31.000,- Schilling auf die Rückstellung.
An dem für die Schiedsinstanz relevanten Stichtag 17. Jänner 2001 befand sich die Liegenschaft überwiegend im Privateigentum. Nur das 1938 ins öffentliche Gut abgeschriebene Teilstück stand unverändert im Eigentum der Stadt Wien.
Als AntragstellerInnen vor der Schiedsinstanz traten sieben Nachkommen der Geschwister des Ehemanns der Schwester von Leopold F., Helene W., auf. Sie machten hinsichtlich des 1950 abgeschlossenen Vergleichs „extreme Ungerechtigkeit“ geltend und werteten die Abtretung des Teilstücks ins öffentliche Gut vom April 1938 als Folge nationalsozialistischer Diskriminierung.
In ihrer rechtlichen Beurteilung prüfte die Schiedsinstanz zunächst, ob die AntragstellerInnen als erbberechtigt nach Leopold F. anzusehen waren, und verneinte dies. Dessen Sohn Hans F. war letztlich alleiniger Rechtsnachfolger. Die Rechtsnachfolge nach Hans F. konnte jedoch nicht geklärt werden. Daher wurden die Anträge auf Rückstellung zurückgewiesen.
Darüber hinaus wäre der Schiedsinstanz die inhaltliche Prüfung des Vergleichs auf „extreme Ungerechtigkeit“ aufgrund mangelnden öffentlichen Eigentums prinzipiell verwehrt gewesen. Hinsichtlich des ehemals Leopold F. gehörenden, nun im Eigentum der Stadt Wien stehenden Teilstücks wäre die Schiedsinstanz zur Ansicht gelangt, dass die Abtretung keinen Entzug im Sinne des EF-G dargestellt hätte, da diese in Übereinstimmung mit dem 1937 gestellten Antrag erfolgt ist.
Hinsichtlich der in der Leopoldstadt gelegenen Liegenschaft waren die Anträge ebenfalls aus dem Grund der mangelnden Antragslegitimation zurückzuweisen. Helene W. war lediglich Mieterin einer Wohnung in dem dort befindlichen Haus. Darüber hinaus stand die Liegenschaft zum Stichtag 17. Jänner 2001 nicht im öffentlichen Eigentum. Vor allem konnte jedoch bereits die Rechtsnachfolge der AntragstellerInnen nach Helene W. nicht geklärt werden.
Nach dem „Anschluss“ beging Leopold F. – er war Jude – im August 1939 Selbstmord. Seine Erben, sein nach England geflüchteter Sohn Hans F. und sein in Wien verbliebener Bruder Karl F., verkauften die Liegenschaft im Jahr 1940 um 56.600,- Reichsmark an Erich M. und Erich E.
1941 wurde Karl F. in die Vernichtungsstätte Maly Trostinec deportiert und ermordet. Sein Erbe war sein Neffe Hans F. Dieser beantragte 1949 die Rückstellung der Liegenschaft. In einem 1950 abgeschlossenen Vergleich verzichtete er gegen Zahlung von 31.000,- Schilling auf die Rückstellung.
An dem für die Schiedsinstanz relevanten Stichtag 17. Jänner 2001 befand sich die Liegenschaft überwiegend im Privateigentum. Nur das 1938 ins öffentliche Gut abgeschriebene Teilstück stand unverändert im Eigentum der Stadt Wien.
Als AntragstellerInnen vor der Schiedsinstanz traten sieben Nachkommen der Geschwister des Ehemanns der Schwester von Leopold F., Helene W., auf. Sie machten hinsichtlich des 1950 abgeschlossenen Vergleichs „extreme Ungerechtigkeit“ geltend und werteten die Abtretung des Teilstücks ins öffentliche Gut vom April 1938 als Folge nationalsozialistischer Diskriminierung.
In ihrer rechtlichen Beurteilung prüfte die Schiedsinstanz zunächst, ob die AntragstellerInnen als erbberechtigt nach Leopold F. anzusehen waren, und verneinte dies. Dessen Sohn Hans F. war letztlich alleiniger Rechtsnachfolger. Die Rechtsnachfolge nach Hans F. konnte jedoch nicht geklärt werden. Daher wurden die Anträge auf Rückstellung zurückgewiesen.
Darüber hinaus wäre der Schiedsinstanz die inhaltliche Prüfung des Vergleichs auf „extreme Ungerechtigkeit“ aufgrund mangelnden öffentlichen Eigentums prinzipiell verwehrt gewesen. Hinsichtlich des ehemals Leopold F. gehörenden, nun im Eigentum der Stadt Wien stehenden Teilstücks wäre die Schiedsinstanz zur Ansicht gelangt, dass die Abtretung keinen Entzug im Sinne des EF-G dargestellt hätte, da diese in Übereinstimmung mit dem 1937 gestellten Antrag erfolgt ist.
Hinsichtlich der in der Leopoldstadt gelegenen Liegenschaft waren die Anträge ebenfalls aus dem Grund der mangelnden Antragslegitimation zurückzuweisen. Helene W. war lediglich Mieterin einer Wohnung in dem dort befindlichen Haus. Darüber hinaus stand die Liegenschaft zum Stichtag 17. Jänner 2001 nicht im öffentlichen Eigentum. Vor allem konnte jedoch bereits die Rechtsnachfolge der AntragstellerInnen nach Helene W. nicht geklärt werden.
Zur Verwendung durch die Medien bestimmter Text, der die Schiedsinstanz nicht bindet.
Für Rückfragen: presse@nationalfonds.org
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