Entscheidung Nr. 586/2009
Antrag
AntragstellerIn, Status
Vermögensart
Liegenschaft/en in
Entscheidung
Nummer
Datum
Grund
Typ
Anonymisierter Volltext
Pressemitteilung
Pressemitteilung Entscheidung Nr. 586/2009
Die Schiedsinstanz für Naturalrestitution lehnte am 30. Juni 2009 einen Antrag auf Restitution einer Liegenschaft im Ersten Wiener Gemeindebezirk ab, die im Eigentum eines Sozialversicherungsträgers steht. Nach Ansicht der Schiedsinstanz handelt es sich dabei um keinen „öffentlichen Eigentümer“ im Sinne des Entschädigungsfondsgesetzes.
Die beantragte Liegenschaft hat einerseits zwar eine unstrittige Entziehungsgeschichte, andererseits war sie aber auch bereits Gegenstand eines Rückstellungsvergleiches gewesen. Bevor die Schiedsinstanz diesen Punkt allerdings einer näheren Betrachtung unterzog, musste sie zunächst die Frage beantworten, ob die Umsetzung einer allfälligen Rückgabeempfehlung nach den Vorgaben des Entschädigungsfondsgesetz überhaupt möglich sein würde.
Die beantragte Liegenschaft stand nämlich am 17. Jänner 2001, dem Stichtag nach dem Entschädigungsfondsgesetz, im Eigentum eines der Träger der österreichischen Unfallversicherung. Dieser mittels Gesetz aus dem Jahr 1948 geschaffene Liegenschaftseigentümer ist als so genannte Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Einen Eigentümer im herkömmlichen Sinn haben solche Einrichtungen nicht.
Damit war der Blick auf den organisatorischen Aufbau des Eigentümers zu richten: Dieser folgt wie die gesamte österreichische Sozialversicherung dem – auch verfassungsrechtlich verankerten – Prinzip der Selbstverwaltung. Unter anderem bedeutet dies, dass der Staat bzw. seine Organe auf die Führung der Geschäfte keinen Einfluss nehmen können. Diese sollen vielmehr von den Versicherten selbst geführt werden.
Um von „öffentlichem Vermögen“ sprechen zu können, verlangt das Entschädigungsfondsgesetz allerdings eine solche Einflussmöglichkeit des Staates auf den Liegenschaftseigentümer. Der Zweck dieser Regelung liegt offensichtlich darin, dass die tatsächliche Umsetzung der Entscheidungen der Schiedsinstanz gewährleistet sein soll. Fehlt ein solches Durchgriffsrecht hingegen, liegt auch in jenen Fällen kein öffentliches Vermögen vor, in denen der Eigentümer – so wie dies hier der Fall ist – durch ein Bundesgesetz geschaffen wurde.
Da die Frage des „öffentlichen Vermögens“ somit verneint werden musste, konnte die Schiedsinstanz schon aus diesem Grund keine Empfehlung auf Rückgabe aussprechen.
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