Entscheidung Nr. 602/2009
Antrag
AntragstellerIn, Status
Daniel G., Ablehnung
Michael G., Ablehnung
Gabriel S., Ablehnung
Arnold-Aharon S., Ablehnung
Michael G., Ablehnung
Gabriel S., Ablehnung
Arnold-Aharon S., Ablehnung
Öffentliches Eigentum
Stadt Wien
Vermögensart
unbeweglich
Liegenschaft/en in
KG Jedlesee (01609), Wien, Wien | auf Landkarte anzeigen
Entscheidung
Nummer
602/2009
Datum
14.10.2009
Grund
Rückstellung nach 1945 bereits erfolgt
Typ
materiell
Anonymisierter Volltext
Pressemitteilung
Pressemitteilung Entscheidung Nr. 602/2009
Wien, Jedlesee
Die Schiedsinstanz für Naturalrestitution lehnte am 14. Oktober 2009 einen Antrag auf Restitution einer Liegenschaft in Wien, Jedlesee ab. Diese Liegenschaft war bereits 1951 an die ErbInnen der geschädigten Eigentümerin zurückgestellt worden. Demnach konnte die Schiedsinstanz keine Empfehlung auf neuerliche Restitution der Liegenschaft aussprechen.
Die Liegenschaft im 21. Wiener Gemeindebezirk, auf der sich ein um 1850 erbautes, eingeschoßiges Wohnhaus befand, gehörte im Jahr 1938 der Jüdin Scheindel S. Im November 1938 musste sie die Liegenschaft um 5.500,- Reichsmark an Johann F. verkaufen. Vom Kaufpreis wurden 2.300,- Reichsmark zur Rückzahlung eines im Jahr 1937 von Scheindel S. aufgenommenen Darlehens verwendet; 2.000,- Reichsmark erhielt sie in bar. Zwei Tage nach Vertragsunterzeichnung flüchtete Scheindel S. nach Palästina, wo sie 1943 verstarb.
Im Jahr 1948 beantragten die Erben von Scheindel S. - ihr Witwer David S. und ihre Kinder Gisela G., Max S. und Aharon S. - die Rückstellung der Liegenschaft, die Johann F. 1942 seinem Sohn Franz und dessen Ehefrau Marie geschenkt hatte. Die Rückstellungskommission Wien verurteilte Franz und Marie F. im Juni 1950 zur Rückstellung der Liegenschaft. Über die Rückzahlung des Kaufpreises und die übrigen gegenseitigen Ansprüche schlossen beide Parteien im Februar 1951 einen Vergleich. Hierin verpflichteten sich die damaligen AntragstellerInnen zur Zahlung eines Betrags von 8.000,- Schilling zur Abgeltung des 1938 bezahlten Kaufpreises und der von den "AriseurInnen" getätigten Aufwendungen.
Spätestens ab diesem Zeitpunkt suchten David S., Gisela G., Max S. und Aharon S. einen Käufer für die Liegenschaft und verkauften diese schließlich Ende 1951 an die Stadt Wien. Aus dem Kaufpreis von 15.000,- Schilling wurde unter anderem die Forderung von Marie und Franz F. aus dem Rückstellungsverfahren bezahlt. Dadurch konnte ein von den beiden eingeleitetes Verfahren auf Zwangsversteigerung der Liegenschaft abgewendet werden. Die Gemeinde ließ das Haus in der Folge schleifen und errichtete auf dem Grundstück zwei dreistöckige Wohnbauten.
Die nunmehrigen Antragsteller - Aharon S. sowie drei Söhne von Gisela G. bzw. Max S. - behaupteten eine "extreme Ungerechtigkeit" des damaligen Verfahrensausgangs, ohne diese näher zu begründen. Wie die Schiedsinstanz bereits in vorangegangenen Entscheidungen ausgesprochen hat, kann sie in Fällen, in denen die beantragte Liegenschaft bereits einmal zurückgestellt worden war, keine Empfehlung aussprechen und lehnte daher den Antrag auf nochmalige Rückstellung ab.
Im Jahr 1948 beantragten die Erben von Scheindel S. - ihr Witwer David S. und ihre Kinder Gisela G., Max S. und Aharon S. - die Rückstellung der Liegenschaft, die Johann F. 1942 seinem Sohn Franz und dessen Ehefrau Marie geschenkt hatte. Die Rückstellungskommission Wien verurteilte Franz und Marie F. im Juni 1950 zur Rückstellung der Liegenschaft. Über die Rückzahlung des Kaufpreises und die übrigen gegenseitigen Ansprüche schlossen beide Parteien im Februar 1951 einen Vergleich. Hierin verpflichteten sich die damaligen AntragstellerInnen zur Zahlung eines Betrags von 8.000,- Schilling zur Abgeltung des 1938 bezahlten Kaufpreises und der von den "AriseurInnen" getätigten Aufwendungen.
Spätestens ab diesem Zeitpunkt suchten David S., Gisela G., Max S. und Aharon S. einen Käufer für die Liegenschaft und verkauften diese schließlich Ende 1951 an die Stadt Wien. Aus dem Kaufpreis von 15.000,- Schilling wurde unter anderem die Forderung von Marie und Franz F. aus dem Rückstellungsverfahren bezahlt. Dadurch konnte ein von den beiden eingeleitetes Verfahren auf Zwangsversteigerung der Liegenschaft abgewendet werden. Die Gemeinde ließ das Haus in der Folge schleifen und errichtete auf dem Grundstück zwei dreistöckige Wohnbauten.
Die nunmehrigen Antragsteller - Aharon S. sowie drei Söhne von Gisela G. bzw. Max S. - behaupteten eine "extreme Ungerechtigkeit" des damaligen Verfahrensausgangs, ohne diese näher zu begründen. Wie die Schiedsinstanz bereits in vorangegangenen Entscheidungen ausgesprochen hat, kann sie in Fällen, in denen die beantragte Liegenschaft bereits einmal zurückgestellt worden war, keine Empfehlung aussprechen und lehnte daher den Antrag auf nochmalige Rückstellung ab.
Zur Verwendung durch die Medien bestimmter Text, der die Schiedsinstanz nicht bindet.
Für Rückfragen: presse@nationalfonds.org
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