Entscheidung Nr. 597/2009

Antrag

 

AntragstellerIn, Status

Eva N., Ablehnung
Stephan S., Ablehnung
Elisabeth W., Ablehnung

Öffentliches Eigentum

Stadt Wien

Vermögensart

unbeweglich

Liegenschaft/en in

KG Oberdöbling (01508), Wien, Wien | auf Landkarte anzeigen

Entscheidung

 

Nummer

597/2009

Datum

14.12.2009

Grund

Kein Eigentum 1938-1945

Typ

materiell

Anonymisierter Volltext

Pressemitteilung

Pressemitteilung Entscheidung Nr. 597/2009

Wien, Döbling

Die Schiedsinstanz für Naturalrestitution hat am 14. Dezember 2009 einen Antrag auf Restitution von fünf im Eigentum der Stadt Wien befindlichen Liegenschaften in Wien/Döbling abgelehnt. Diese hatten sich 1938 nicht im Eigentum des Rechtsvorgängers der AntragstellerInnen befunden.

Die beantragten Liegenschaften standen 1938 im Eigentum der T. GmbH. Diese Gesellschaft hatte 1916 einen etwa 70.000 m2 großen Liegenschaftskomplex mit der Intention erworben, diesen zu parzellieren und die jeweiligen Bauplätze einzeln zu verkaufen. Nachdem die dafür nötigen Flächenumwidmungen 1936 endgültig erwirkt werden konnten, begannen 1937 die ersten Abverkäufe von Liegenschaften. Die T. GmbH veräußerte zwischen 1938 und 1945 nahezu ihr gesamtes Liegenschaftseigentum, darunter zwei der beantragten Liegenschaften. Auf Beschluss der Gesellschafterversammlung befand sich die T. GmbH ab Mitte 1941 in Liquidation, die bis 1945 nicht abgeschlossen war.

Gesellschafter an der T. GmbH war unter anderen Julius S. Als Jude musste er 1939 aus Österreich flüchten und verstarb 1942 in den USA. Sein Gesellschaftsanteil an der T. GmbH wurde vom Deutschen Reich eingezogen. Nach dem Ende des NS-Regimes ging dieser Anteil in die Verwaltung österreichischer Finanzbehörden über.

Auf Antrag der ErbInnen von Julius S. - seiner drei Kinder - wurde dessen ehemaliger Gesellschaftsanteil an der T. GmbH 1953 von den österreichischen Finanzbehörden zurückgestellt.

Nachdem auch das übrige Liegenschaftseigentum - drei der beantragten Liegenschaften - in den 1950er-Jahren von der T. GmbH veräußert worden war, konnte die Liquidation der Firma 1955 beendet und diese im Handelsregister gelöscht werden.

Von den 36 im März 1938 der T. GmbH gehörenden Liegenschaften befanden sich am 17. Jänner 2001, dem für die Schiedsinstanz maßgeblichem Stichtag, fünf Liegenschaften im Eigentum der Stadt Wien.

Die nunmehrigen AntragstellerInnen vor der Schiedsinstanz, die EnkelInnen von Julius S., machten geltend, dass sich die Liegenschaften im prozentualen Ausmaß des Gesellschaftsanteils ihrer Großvaters in dessen Eigentum befunden hätten und deren Verkauf in der NS-Zeit nie entschädigt worden sei. Die Rückstellung der fünf im öffentlichen Eigentum befindlichen Liegenschaften würde den Verlust des ursprünglichen Liegenschaftseigentums von Julius S. abdecken.

In ihrer rechtlichen Beurteilung hatte die Schiedsinstanz die historischen Eigentumsverhältnisse an den beantragten Liegenschaften zu werten. Da sich diese 1938 im Eigentum der T. GmbH befunden hatten, waren sie nicht Teil des Vermögens von Julius S. Somit konnten sie auch nicht zur Rückstellung an seine ErbInnen empfohlen werden. Die im Zusammenhang mit der Gesellschafterstellung erlittenen Verluste von Julius S. waren bereits zuvor durch das Antragskomitee des Allgemeinen Entschädigungsfonds finanziell entschädigt worden.


Zur Verwendung durch die Medien bestimmter Text, der die Schiedsinstanz nicht bindet.
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