Entscheidung Nr. 614/2009

Antrag

 

AntragstellerIn, Status

John Hans K., Ablehnung

Öffentliches Eigentum

Stadt Wien

Vermögensart

unbeweglich

Liegenschaft/en in

KG Ottakring (01405), Wien, Wien | auf Landkarte anzeigen

Entscheidung

 

Nummer

614/2009

Datum

14.12.2009

Grund

Rückstellung in natura ex lege an die Sammelstellen A/B

Typ

materiell

Anonymisierter Volltext

Pressemitteilung

Pressemitteilung Entscheidung Nr. 614/2009

Wien, Ottakring
Die Schiedsinstanz für Naturalrestitution lehnte am 14. Dezember 2009 einen Antrag auf Restitution einer im Eigentum der Stadt Wien stehenden Liegenschaft in Wien, Ottakring ab. Die Liegenschaft war bereits 1959 an die Sammelstellen, eine Auffangorganisation für nicht beanspruchtes Vermögen, zurückgestellt worden.
Die mit einem dreigeschoßigen Zinshaus bebaute Liegenschaft stand 1938 im Alleineigentum von Ernestine F., die nach den Nürnberger Gesetzen als Jüdin galt. Nachdem sie sich in Wien im Untergrund versteckt gehalten hatte, wurde Ernestine F. im Februar 1943 von der Gestapo verhaftet und einen Monat später in das Vernichtungslager Auschwitz deportiert und ermordet. 1943 wurde die Liegenschaft von der Gestapo beschlagnahmt und ging in das Eigentum des Deutschen Reiches über.

Nach dem Ende der nationalsozialistischen Herrschaft übernahm zunächst die Republik Österreich die Verwaltung der entzogenen Liegenschaft. Bis zum Ablauf der Rückstellungsfrist im Jahr 1956 erhob kein Rechtsnachfolger von Ernestine F. Anspruch auf die Liegenschaft. Damit fiel der Vermögenswert an die 1957 von der Republik Österreich zur Geltendmachung von bisher nicht erhobenen Rückstellungsansprüchen eingerichteten Sammelstellen. Die von diesen dabei erzielten Erlöse wurden zugunsten von NS-Opfern verwendet. Die Liegenschaftsübertragung wurde durch einen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland 1959 festgestellt. 1963 verkauften die Sammelstellen die Liegenschaft an die Stadt Wien.

Der nunmehrige Antragsteller ist ein Nachkomme des Onkels von Ernestine F.

In ihrer rechtlichen Beurteilung bejahte die Schiedsinstanz zunächst das Vorliegen eines "früheren Verfahrens" im Sinne des Entschädigungsfondsgesetzes, da die Sammelstellen als auf die Rückstellungsansprüche beschränkte Einzelrechtsnachfolgerinnen der in der NS-Zeit geschädigten EigentümerInnen gelten. Da die gegenständliche Liegenschaft 1959 auch faktisch an die Sammelstellen übergeben worden ist, wurde der Rückstellungsanspruch zur Gänze erfüllt. Wie die Schiedsinstanz bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist ihr eine nochmalige Entscheidung auf Rückstellung verwehrt.
Zur Verwendung durch die Medien bestimmter Text, der die Schiedsinstanz nicht bindet.
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