Entscheidung Nr. 628/2010

Antrag

 

AntragstellerIn, Status

Claudia K., Ablehnung

Öffentliches Eigentum

Republik Österreich

Vermögensart

unbeweglich

Liegenschaft/en in

KG Innere Stadt (01004), Wien, Wien | auf Landkarte anzeigen

Entscheidung

 

Nummer

628/2010

Datum

25.01.2010

Grund

Keine Entziehung iSd EF-G

Typ

materiell

Anonymisierter Volltext

Pressemitteilung

Pressemitteilung Entscheidung Nr. 628/2010

Wien, Innere Stadt
Die Schiedsinstanz für Naturalrestitution lehnte am 25. Jänner 2010 einen Antrag auf Restitution einer im Eigentum der ÖBB stehenden Liegenschaft im ersten Wiener Gemeindebezirk ab. Die Liegenschaft war bereits Gegenstand eines Rückstellungsverfahrens, das im Jahr 1954 mit einer Abweisung des Rückstellungsantrages beendet wurde. Die Schiedsinstanz konnte keine Anhaltspunkte für eine „extreme Ungerechtigkeit“ der damaligen Entscheidung finden.

Die beantragte Liegenschaft im ersten Wiener Gemeindebezirk stand 1938 zu einem Drittel im Eigentum von Alice K., die im Sinne der Nürnberger Gesetze von 1935 als „Mischling 1. Grades“ galt. 1940 mussten Alice K. und die MiteigentümerInnen das Haus an das Deutsche Reich, Reichsfiskus Luftfahrt verkaufen, da das Luftgaukommando XVII dieses gemeinsam mit zwei Nachbarliegenschaften als Kommandozentrale benötigte.

1948 beantragten die ehemaligen EigentümerInnen bzw. deren ErbInnen – Alice K., die während der NS-Zeit in Wien gelebt hatte, war kurz nach Ende des Zweiten Weltkrieges verstorben – die Rückstellung der Liegenschaft, die mittlerweile von den ÖBB genutzt wurde. 1954 wurde das Rückstellungsbegehren abgelehnt, und die Oberste Rückstellungskommission bestätigte diese Entscheidung.

Die nunmehrige Antragstellerin, eine Enkelin von Alice K., machte im Verfahren vor der Schiedsinstanz eine „extreme Ungerechtigkeit“ der im Jahr 1954 gefällten Rückstellungsentscheidung geltend. Alice K. sei aus Abstammungs- und politischen Gründen verfolgt gewesen; die im Zuge des erzwungenen Verkaufs der Liegenschaft vorgebrachte Aussage, dass sie „Arierin“ sei, habe lediglich eine Schutzbehauptung dargestellt.

Die Schiedsinstanz führte in ihrer rechtlichen Beurteilung aus, dass Alice K. als „Mischling 1. Grades“ zwar einer generellen Verfolgung durch das NS-Regime ausgesetzt war, ihre Abstammung dem Deutschen Reich damals jedoch nicht bekannt war. Deshalb stand der Verkauf der Liegenschaft nicht im Zusammenhang mit einer Verfolgung von Alice K. durch das NS-Regime. Darüber hinaus wurde die Liegenschaft zum Zwecke des Ausbaues eines bereits in einem Nachbarhaus bestehenden Hauptquartiers der Reichsluftfahrt gekauft. Der Kauf der Liegenschaft stand daher in keinem Zusammenhang mit einer Verfolgung im Sinne des Entschädigungsfondsgesetzes. Auch die Durchführung des Verkaufs erfolgte in einer Weise, die auf keine diskriminierende Behandlung der VerkäuferInnen schließen lässt, da die Vermögensverkehrsstelle nicht eingeschaltet und der Kaufpreis angemessen war, dieser zur freien Verfügung stand und auch sonst keine Einschränkungen beim Verkauf festzustellen waren.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmter Text, der die Schiedsinstanz nicht bindet.
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