Entscheidung Nr. 630/2010

Antrag

 

AntragstellerIn, Status

Joseph George S., Ablehnung

Öffentliches Eigentum

Stadt Wien

Vermögensart

unbeweglich

Liegenschaft/en in

KG Aspern (01651), Wien, Wien | auf Landkarte anzeigen

Entscheidung

 

Nummer

630/2010

Datum

22.02.2010

Grund

Rückstellung nach 1945 bereits erfolgt

Typ

materiell

Anonymisierter Volltext

Pressemitteilung

Pressemitteilung Entscheidung Nr. 630/2010

Wien, Aspern
Die Schiedsinstanz für Naturalrestitution hat am 22. Februar 2010 die Rückstellung von am 17. Jänner 2001 im Eigentum der Stadt Wien stehenden Liegenschaften in Wien, Aspern abgelehnt. Diese Liegenschaften waren bereits 1949 an die geschädigten EigentümerInnen zurückgestellt worden. Demnach konnte die Schiedsinstanz keine Empfehlung auf erneute Restitution aussprechen.
Die unbebauten Liegenschaften im 22. Wiener Gemeindebezirk gehörten 1938 der Mutter des Antragstellers, Emma S., sowie ihrer Schwester Anna D., ihrem Neffen Gustav Sp. und ihrer Nichte Eva Sp. Die Anteile von Emma S. wurden 1942 dem "Zentralamt für die Regelung der Judenfrage in Böhmen und Mähren" eingewiesen, und die Anteile von Gustav Sp. und Eva Sp. verfielen dem Deutschen Reich. Anna D. blieb dagegen Eigentümerin ihrer Anteile. Emma S. wurde 1942 in das Konzentrationslager Theresienstadt und 1944 weiter in das Vernichtungslager Auschwitz deportiert. Ende 1944 wurde sie zur Zwangsarbeit in einem Nebenlager des Konzentrationslagers Flossenbürg herangezogen, wo sie den Krieg überlebte. Nach 1945 emigrierte sie nach England. Gustav Sp. und Eva Sp. war 1939 die Flucht nach England gelungen, von wo sie nach Australien auswanderten.

Nach dem Ende des NS-Regimes beantragten Emma S. bei der Rückstellungskommission Wien und Gustav Sp. und Eva Sp. bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland die Rückstellung der ihnen entzogenen Liegenschaftsanteile. Ihren Anträgen wurde 1949 stattgegeben. Sie und Peter D., der Rechtsnachfolger nach Anna D., verkauften in weiterer Folge die Liegenschaften an die Stadt Wien.

Der vor der Schiedsinstanz geltend gemachte Anspruch auf Rückstellung der Liegenschaften ist im Rahmen eines früheren Verfahrens somit schon einmal zugunsten der geschädigten EigentümerInnen entschieden worden. Die Schiedsinstanz hat in mehreren vorangegangenen Entscheidungen ausgesprochen, dass sie die Rückgabe einer bereits rückgestellten Liegenschaft nicht noch einmal empfehlen kann.
Zur Verwendung durch die Medien bestimmter Text, der die Schiedsinstanz nicht bindet.
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