Entscheidung Nr. 648/2010
Antrag
AntragstellerIn, Status
Öffentliches Eigentum
Vermögensart
Liegenschaft/en in
KG Rudolfsheim (01306), Wien, Wien | auf Landkarte anzeigen
KG Speising (01213), Wien, Wien | auf Landkarte anzeigen
KG Lainz (01207), Wien, Wien | auf Landkarte anzeigen
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Entscheidung
Nummer
Datum
Gründe
Keine Rechtsnachfolge
Keine Zuständigkeit der Schiedsinstanz bzw. kein Anwendungsbereich des EF-G
Keine Entziehung iSd EF-G
Typ
Anonymisierter Volltext
Pressemitteilung
Pressemitteilung Entscheidung Nr. 648/2010
Die Liegenschaften in Rudolfsheim und Leopoldstadt gehörten 1938 dem Vater des Antragstellers, Julius R., seiner Großmutter Cäcilie R., seinem Onkel Erwin R. und seiner Tante Margarethe L. Alle EigentümerInnen wurden nach dem „Anschluss“ als Jüdinnen und Juden verfolgt und waren gezwungen, die Liegenschaft in der Leopoldstadt zu verkaufen. Die Anteile von Erwin, Julius und Cäcilie R. an der Rudolfsheimer Immobilie verfielen dem Deutschen Reich. Margarethe L. blieb dagegen Eigentümerin ihres Anteils. Sie floh mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter nach Jugoslawien und wurde mit ihnen 1941 in das Konzentrationslager Jasenovac deportiert. Keiner von ihnen überlebte den Holocaust. Julius R. und seine Ehefrau sowie Cäcilie R. konnten über Prag in die USA auswandern. Auch Erwin R. und seiner Gattin, die bereits seit 1936 in Prag gewohnt hatten, gelang die Flucht in die Vereinigten Staaten.
Nach dem Ende des NS-Regimes beantragten Cäcilie, Julius und Erwin R. bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland die Rückstellung der ihnen entzogenen Anteile an der Liegenschaft in Rudolfsheim. Ihren Anträgen wurde 1948 stattgegeben. Außerdem erbten sie den Anteil der verstorbenen Margarethe L. und verkauften 1959 die Liegenschaft an die Stadt Wien. Da die bei der Schiedsinstanz beantragte Liegenschaft schon im Rahmen eines früheren Verfahrens an die geschädigten EigentümerInnen rückgestellt worden war, wurde der Antrag auf nochmalige Rückstellung abgelehnt.
Zur Liegenschaft in der Leopoldstadt strengten die geschädigten EigentümerInnen kein Rückstellungsverfahren an. Es wurden auch keine Hinweise auf eine außergerichtliche Regelung ihrer Rückstellungsansprüche gefunden. In den Jahren 1960/61 beanspruchten allerdings die Sammelstellen die Immobilie, die nach dem Staatsvertrag von 1955 Ansprüche auf „erbloses“ oder bisher unbeansprucht gebliebenes Vermögen, das in der NS-Zeit entzogen worden war, erheben konnten. 1961 verzichtete die Sammelstelle A gegen Bezahlung von 15.000,– Schilling auf die Rückstellung der Liegenschaft. Weil die Immobilie am Stichtag zudem nicht im öffentlichen Eigentum stand, konnte keine Empfehlung der Schiedsinstanz auf Rückstellung erfolgen.
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