Entscheidung Nr. 651/2010

Antrag

 

AntragstellerIn, Status

Ernst H., Ablehnung
Rosa H., Ablehnung

Öffentliches Eigentum

Republik Österreich

Vermögensart

unbeweglich

Liegenschaft/en in

KG Markgrafneusiedl (06213), Markgrafneusiedl, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen

Entscheidung

 

Nummer

651/2010

Datum

21.04.2010

Grund

Keine Verfolgung iSd EF-G

Typ

materiell

Anonymisierter Volltext

Pressemitteilung

Pressemitteilung Entscheidung Nr. 651/2010

, Markgrafneusiedl
Die Schiedsinstanz für Naturalrestitution lehnte am 21. April 2010 einen Antrag auf Rückstellung von Liegenschaften in der Katastralgemeinde Markgrafneusiedl ab. Die Liegenschaften wurden 1940 im Zuge der Errichtung des Flugplatzes Deutsch-Wagram durch die Deutsche Luftwaffe erworben. Da der Verkauf der Liegenschaften in keinem Zusammenhang mit einer politischen Verfolgung der damaligen EigentümerInnen durch die Nationalsozialisten stand, lag somit auch keine Vermögensentziehung im Sinne des Entschädigungsfondsgesetzes vor. Darüber hinaus wurden die ErbInnen der ehemaligen Eigentümerin in den 1960er Jahren für diese Liegenschaften von der Niederösterreichischen Landesregierung entschädigt.

Die antragsgegenständlichen Liegenschaften standen im Jahr 1938 im Eigentum von Theresia P. Im Jahr 1940 erwarb der Reichsfiskus Luftfahrt die Liegenschaften für die Anlage des Flugplatzes Deutsch-Wagram mittels Tauschvertrag. Theresia P. erhielt im Gegenzug nahegelegene, vergleichbare Grundstücke, die der Reichsfiskus Luftfahrt zuvor den jüdischen Landwirten Samuel und Marie D. abgekauft hatte.

Nach Kriegsende stellten die Erbinnen von Samuel und Marie D. einen Rückstellungsantrag gegen Theresia F., der Tochter und Erbin der verstorbenen Theresia P., und erhielten die ihnen entzogenen Liegenschaften im Jahre 1951 zurück. Im Jänner 1956 brachten Theresia F. und im Oktober 1958 ihre Schwester Friederike W. bei der Finanzlandesdirektion (FLD) für Wien, Niederösterreich und Burgenland Anträge auf Rückstellung der von ihrer Mutter 1940 an die Luftwaffe abgetretenen und sich nunmehr im Besitz der Republik Österreich befindlichen Grundstücke ein. 1958 lehnte die FLD den Antrag von Theresia F. mit der Begründung ab, dass kein Entziehungstatbestand im Sinne des Dritten Staatsvertragsdurchführungsgesetzes gegeben sei und wies den Antrag von Friederike W. wegen Verfristung zurück. Gegen diese Bescheide brachten die Rückstellungswerberinnen im Mai 1959 Berufungen ein, denen das Bundesministerium für Finanzen im September 1959 aufgrund formaler Mängeln der Rückstellungsanträge nicht Folge leistete.

Nachdem Theresia F. und Friederike W. in der Folge einen Antrag auf einen bevorzugten Rückkauf von gleichwertigen Grundstücken des ehemaligen Truppenübungsplatzes Bruck/Kaisersteinbruch-Sommerein eingebracht hatten, wurde von der Niederösterreichischen Landesregierung im Auftrag des Bundesministeriums aus den Erlösen der Verkäufe von Gründen dieses Truppenübungsplatzes Theresia F. eine monetäre Entschädigung für die antragsgegenständlichen Liegenschaften in der Höhe von 226.000,– Schilling und Friederike W. von 75.000,– Schilling gewährt. Diese Beträge wurden zwischen November 1965 und Juli 1968 in Raten ausbezahlt.

In ihrer rechtlichen Beurteilung prüfte die Schiedsinstanz zunächst, ob im Jahr 1940 politische Verfolgungsgründe für die Übereignung der antragsgegenständlichen Liegenschaften an die Deutsche Luftwaffe maßgeblich waren, da die AntragstellerInnen Rosa und Ernst H. vorgebracht hatten, dass die zwei beantragten Liegenschaften der damaligen Eigentümerin Theresia P. durch die Deutsche Luftwaffe entzogen worden und sie somit als Opfer des Nationalsozialismus zu betrachten wären. Die Schiedsinstanz gelangte zur Ansicht, dass die Anlage des Flugplatzes per se keine Verfolgung darstellte und dass auch die Abwicklung der Liegenschaftstransaktion keine Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung von Theresia P. enthielt. Darüberhinaus standen auch die erfolgten Entschädigungszahlungen an Theresia F und Friedrike W. einer Empfehlung auf Naturalrestitution entgegen.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmter Text, der die Schiedsinstanz nicht bindet.
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