Entscheidung Nr. 652/2010
Antrag
AntragstellerIn, Status
Leopoldine W., Ablehnung
Öffentliches Eigentum
Vermögensart
Liegenschaft/en in
KG Döllersheim (24010), Pölla, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
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Entscheidung
Nummer
Datum
Grund
Typ
Anonymisierter Volltext
Pressemitteilung
Pressemitteilung Entscheidung Nr.652/2010
In ihrem Rückstellungsbegehren erklärten die Antragstellerinnen Maria J. und Leopoldine W., dass die vier beantragten Liegenschaften aufgrund der politischen Verfolgung der EigentümerInnen – das Ehepaar R. – durch das Deutsche Reich entzogen worden seien. Die antragsgegenständlichen Liegenschaften wurden im Zuge der Anlage eines Truppenübungsplatzes von der Deutschen Wehrmacht im August 1941 für 19.475,- Reichsmark erworben.
Im Juni 1949 forderte das Ehepaar R., die Eltern der AntragstellerInnen, die Rückstellung der Liegenschaften nach dem 3. Rückstellungsgesetz. Da die hierfür notwendige Zustimmung der Alliierten Kommission nicht beigebracht worden war, konnte das Verfahren erst nach dem Staatsvertrag von 1955 und der Übertragung der Liegenschaften an die Republik Österreich weitergeführt werden. Die nunmehr zuständige Finanzlandesdirektion (FLD) für Wien, Niederösterreich und Burgenland prüfte den neuerlichen Rückstellungsantrag dahingehend, ob der Verkauf an die Wehrmacht entsprechend den Vorgaben des Dritten Staatsvertragsdurchführungsgesetzes aufgrund „missbräuchlicher Gesetzesanwendung“ oder „lediglich auf Grund politischer Verfolgung“ der Betroffenen erfolgte. Da die RückstellungswerberInnen keinen Nachweis hierfür erbringen konnten, verneinte die FLD das Vorliegen der Entziehungsvoraussetzungen und wies den Antrag per Bescheid zurück. Gegen diesen Bescheid legte das Ehepaar G. in Folge keine Berufung ein.
In ihrer rechtlichen Beurteilung prüfte die Schiedsinstanz, ob politische Verfolgungsgründe für den Verkauf der Liegenschaften an die Deutsche Wehrmacht im Jahr 1941 maßgeblich waren. Sie gelangte zur Ansicht, dass die Anlage des Truppenübungsplatzes per se keine Verfolgung darstellte und dass auch die Abwicklung des Liegenschaftsankaufs gegenüber dem Ehepaar R. keine Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung enthielt. Aus diesem Grund konnte die Schiedsinstanz keine Vermögensentziehung im Sinne des Entschädigungsfondsgesetzes feststellen und lehnte den Antrag auf Rückstellung ab.
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