Entscheidung Nr. 654/2010
Antrag
AntragstellerIn, Status
Öffentliches Eigentum
Vermögensart
Liegenschaft/en in
Entscheidung
Nummer
Datum
Grund
Typ
Anonymisierter Volltext
Verbundene Entscheidung
Pressemitteilung
Pressemitteilung Entscheidung Nr. 654/2010
Der an die Schiedsinstanz herangetragene Fall bezog sich auf 1.447 m², die im Jahr 1938 Teil eines etwas mehr als fünf Hektar großen landwirtschaftlichen Besitzes waren. Dessen Eigentümer Paul H. war zwar Angehöriger der römisch-katholischen Kirche, wegen seiner jüdischen Vorfahren wurde er jedoch vom NS-Regime verfolgt.
Nachdem Paul H. seinen Hof im April 1939 an die Eheleute R. verkauft hatte, fanden er und seine Familie in Neuseeland Zuflucht.
Im Jahr 1950 schrieb Paul H. dem nunmehrigen Hofbesitzer, einem Sohn der Eheleute R., dass weder er noch seine Familienangehörigen die Absicht hätten, nach Österreich zurückzukehren. Sinngemäß gab er auch zu verstehen, dass er seinen Besitz nicht zurückfordern werde, da er den Eheleuten R. keinerlei Schuld am Verkauf gebe. Vielmehr habe ihn das NS-System dazu gezwungen.
Anfang der 1960er-Jahre nahm die Republik Österreich aus dem früheren Grundbesitz von Paul H. insgesamt 1.447 m² für den Straßenbau in Anspruch. Diese Flächen waren am 17. Jänner 2001, dem Stichtag nach dem Entschädigungsfondsgesetz, Teil der Bundesstraße B 3 ("Donau Straße").
Im Verfahren vor der Schiedsinstanz hat die Republik Österreich erklärt, dass alle gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rückstellung dieser Flächen an den Sohn von Paul H., Franz H., erfüllt seien. Dem hat sich auch die Schiedsinstanz angeschlossen.
Wegen der auch heute noch bestehenden Nutzung dieser Flächen als Straße kommt eine tatsächliche Rückgabe allerdings nicht in Betracht. Die Schiedsinstanz wird der Republik Österreich daher empfehlen, dem Antragsteller Franz H. den Verkehrswert zu vergüten. Für den restlichen Grundbesitz seines Vaters hat Franz H. bereits einen Geldersatz vom Allgemeinen Entschädigungsfonds erhalten.
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