Entscheidung Nr. 658/2010

Antrag

 

AntragstellerIn, Status

Elena B., Ablehnung
Nathaniel d., Ablehnung
Elisabeth d., Ablehnung
Nelly d., Ablehnung
Felipe P., Ablehnung
David P., Ablehnung

Öffentliches Eigentum

Stadt Wien

Vermögensart

unbeweglich

Liegenschaft/en in

KG Leopoldstadt (01657), Wien, Wien | auf Landkarte anzeigen
KG Rudolfsheim (01306), Wien, Wien | auf Landkarte anzeigen
KG Meidling (01305), Wien, Wien | auf Landkarte anzeigen
KG Wieden (01011), Wien, Wien | auf Landkarte anzeigen
KG Innere Stadt (01004), Wien, Wien | auf Landkarte anzeigen
KG Alsergrund (01002), Wien, Wien | auf Landkarte anzeigen
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Entscheidung

 

Nummer

658/2010

Datum

19.05.2010

Grund

Keine Rechtsnachfolge

Typ

materiell

Anonymisierter Volltext

Pressemitteilung

Pressemitteilung Entscheidung Nr. 658/2010

Wien, KG Rudolfsheim und andere
Die Schiedsinstanz für Naturalrestitution hat am 19. Mai 2010 mehrere Anträge auf Rückgabe von insgesamt elf in Wien gelegenen Liegenschaften abgelehnt, da die Antragsberechtigung der AntragstellerInnen nicht nachgewiesen werden konnte und zudem wesentliche Voraussetzungen des Entschädigungsfondsgesetzes nicht gegeben waren.

Mit einer Ausnahme befanden sich alle beantragten Liegenschaften 1938 im Eigentum der aus Wien stammenden britischen Staatsbürgerin Marie W. Diese war in Paris wohnhaft und galt nach den Nürnberger Gesetzen von 1935 als Jüdin.

Im Jahre 1939 wurde der Rechtsanwalt Dr. Franz E. von den NS-Behörden zum Treuhänder für die Verwertung des im Deutschen Reich befindlichen Vermögens von Marie W. bestellt. Mit dem Kriegseintritt Englands unterlag das Vermögen von Marie W. der so genannten Feindvermögensverordnung vom 15. Jänner 1940. Dr. Franz E. wurde im Juni 1940 auf Antrag des Reichskommissars für die Behandlung feindlichen Vermögens als Feindvermögensverwalter eingesetzt. Damit ruhte seine Treuhänderfunktion. Als Verwalter hatte Dr. E. nicht nur das Vermögen von Marie W. sicherzustellen, sondern in seinem Bestand zu erhalten.

Um umfangreichen Zahlungsverpflichtungen, die Marie W. als Universalerbin ihres 1920 verstorbenen Vaters Gustav S. übernommen hatte, nachkommen zu können, verkaufte Dr. E. mit Zustimmung von Marie W. 1940 eine in Wien, Alsergrund gelegene Liegenschaft. Der übrige Liegenschaftsbesitz von Marie W. wurde hingegen bis 1945 nicht verkauft. Mit dem Ende des NS-Regimes endete auch die Verwaltertätigkeit von Dr. E. Bis auf die 1940 verkaufte Liegenschaft konnte Marie W. wieder über ihre Liegenschaften verfügen und verkaufte diese in den folgenden Jahrzehnten. 1950 brachte Marie W. hinsichtlich der in Wien, Alsergrund befindlichen Liegenschaft einen Rückstellungsantrag ein, den sie aber noch im gleichen Jahr zurückzog.

Die nunmehrigen AntragstellerInnen machten im Verfahren vor der Schiedsinstanz geltend, dass alle beantragten Liegenschaften durch den Treuhänder entzogen worden und nach 1945 niemals Gegenstand von Rückstellungsmaßnahmen gewesen seien.

In ihrer rechtlichen Beurteilung prüfte die Schiedsinstanz zunächst die Antragsberechtigung der AntragstellerInnen und das Vorliegen von öffentlichem Eigentum. Da die AntragstellerInnen ihr Erbrecht nach Marie W. trotz Aufforderung nicht darlegten, mussten die Anträge abgelehnt werden. Darüber hinaus lag hinsichtlich der beantragten Liegenschaften nur in einem Fall öffentliches Eigentum vor, wobei Marie W. die betreffenden Liegenschaftsflächen in den 1970er-Jahren selbst an die Stadt Wien verkauft hatte.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmter Text, der die Schiedsinstanz nicht bindet.
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