Entscheidung Nr. 658/2010
Antrag
AntragstellerIn, Status
Nathaniel d., Ablehnung
Elisabeth d., Ablehnung
Nelly d., Ablehnung
Felipe P., Ablehnung
David P., Ablehnung
Öffentliches Eigentum
Vermögensart
Liegenschaft/en in
KG Rudolfsheim (01306), Wien, Wien | auf Landkarte anzeigen
KG Meidling (01305), Wien, Wien | auf Landkarte anzeigen
KG Wieden (01011), Wien, Wien | auf Landkarte anzeigen
KG Innere Stadt (01004), Wien, Wien | auf Landkarte anzeigen
KG Alsergrund (01002), Wien, Wien | auf Landkarte anzeigen
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Entscheidung
Nummer
Datum
Grund
Typ
Anonymisierter Volltext
Pressemitteilung
Pressemitteilung Entscheidung Nr. 658/2010
Mit einer Ausnahme befanden sich alle beantragten Liegenschaften 1938 im Eigentum der aus Wien stammenden britischen Staatsbürgerin Marie W. Diese war in Paris wohnhaft und galt nach den Nürnberger Gesetzen von 1935 als Jüdin.
Im Jahre 1939 wurde der Rechtsanwalt Dr. Franz E. von den NS-Behörden zum Treuhänder für die Verwertung des im Deutschen Reich befindlichen Vermögens von Marie W. bestellt. Mit dem Kriegseintritt Englands unterlag das Vermögen von Marie W. der so genannten Feindvermögensverordnung vom 15. Jänner 1940. Dr. Franz E. wurde im Juni 1940 auf Antrag des Reichskommissars für die Behandlung feindlichen Vermögens als Feindvermögensverwalter eingesetzt. Damit ruhte seine Treuhänderfunktion. Als Verwalter hatte Dr. E. nicht nur das Vermögen von Marie W. sicherzustellen, sondern in seinem Bestand zu erhalten.
Um umfangreichen Zahlungsverpflichtungen, die Marie W. als Universalerbin ihres 1920 verstorbenen Vaters Gustav S. übernommen hatte, nachkommen zu können, verkaufte Dr. E. mit Zustimmung von Marie W. 1940 eine in Wien, Alsergrund gelegene Liegenschaft. Der übrige Liegenschaftsbesitz von Marie W. wurde hingegen bis 1945 nicht verkauft. Mit dem Ende des NS-Regimes endete auch die Verwaltertätigkeit von Dr. E. Bis auf die 1940 verkaufte Liegenschaft konnte Marie W. wieder über ihre Liegenschaften verfügen und verkaufte diese in den folgenden Jahrzehnten. 1950 brachte Marie W. hinsichtlich der in Wien, Alsergrund befindlichen Liegenschaft einen Rückstellungsantrag ein, den sie aber noch im gleichen Jahr zurückzog.
Die nunmehrigen AntragstellerInnen machten im Verfahren vor der Schiedsinstanz geltend, dass alle beantragten Liegenschaften durch den Treuhänder entzogen worden und nach 1945 niemals Gegenstand von Rückstellungsmaßnahmen gewesen seien.
In ihrer rechtlichen Beurteilung prüfte die Schiedsinstanz zunächst die Antragsberechtigung der AntragstellerInnen und das Vorliegen von öffentlichem Eigentum. Da die AntragstellerInnen ihr Erbrecht nach Marie W. trotz Aufforderung nicht darlegten, mussten die Anträge abgelehnt werden. Darüber hinaus lag hinsichtlich der beantragten Liegenschaften nur in einem Fall öffentliches Eigentum vor, wobei Marie W. die betreffenden Liegenschaftsflächen in den 1970er-Jahren selbst an die Stadt Wien verkauft hatte.
Für Rückfragen: presse@nationalfonds.org