Entscheidung Nr. 663/2010
Antrag
AntragstellerIn, Status
Öffentliches Eigentum
Vermögensart
Liegenschaft/en in
KG Fünfhaus (01302), Wien, Wien | auf Landkarte anzeigen
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Entscheidung
Nummer
Datum
Gründe
Keine Zuständigkeit der Schiedsinstanz bzw. kein Anwendungsbereich des EF-G
Typ
Anonymisierter Volltext
Pressemitteilung
Pressemitteilung Entscheidung Nr. 663/2010
Die beantragten Liegenschaften in den Katastralgemeinden Fünfhaus und Währing befanden sich 1938 jeweils zur Hälfte im Eigentum des jüdischen Wiener Rechtsanwaltes Erwin T. Dieser flüchtete Ende 1938 mit seiner Familie in die USA.
1941 gelangte das gesamte Vermögen von Erwin T., darunter sein Immobilienbesitz, aufgrund diskriminierender Vorschriften in das Eigentum des Deutschen Reiches. Dieses verkaufte die in Fünfhaus gelegene Liegenschaft – auch die andere Hälfte war dem Deutschen Reich verfallen – 1943 an Josef F. Die zweite ehemals Erwin T. gehörige Liegenschaftshälfte in Währing verblieb bis zum Ende des NS-Regimes im Eigentum des Deutschen Reiches.
1948 beantragte Erwin T. vor der Rückstellungskommission Wien die Rückstellung seines vormaligen Liegenschaftseigentums in Wien-Fünfhaus, worauf es ihm im selben Jahr rückgestellt wurde. Mit Bescheid der Finanzlandesdirektion wurde ihm 1953 auch sein Hälfteigentum an der Liegenschaft in Wien-Währing restituiert. Erwin T. verkaufte seine Liegenschaftsanteile in den 1950er-Jahren. 1971 erwarb die Stadt Wien die in Fünfhaus gelegene Liegenschaft.
Der nunmehrige Antragsteller, ein Sohn von Erwin T., machte geltend, dass die Rückstellungsansprüche hinsichtlich der seinem Vater gehörenden Liegenschaftshälften nach 1945 niemals Gegenstand eines früheren Verfahrens bzw. einer einvernehmlichen Regelung gewesen seien.
In ihrer rechtlichen Beurteilung prüfte die Schiedsinstanz zunächst das Vorliegen von öffentlichem Eigentum. Da diese Voraussetzung auf die Liegenschaftshälfte in Wien-Währing nicht zutraf, musste dieser Teil des Antrags schon aus diesem Grund abgelehnt werden. Der Anspruch auf Rückstellung der im öffentlichen Eigentum stehenden Liegenschaftshälfte in Wien-Fünfhaus war schon 1948 zur Gänze erfüllt worden. Die Schiedsinstanz konnte somit keine erneute Rückstellung dieser Liegenschaftshälfte empfehlen.
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