Entscheidung Nr. 663/2010

Antrag

 

AntragstellerIn, Status

Peter R. T., Ablehnung

Öffentliches Eigentum

Stadt Wien

Vermögensart

unbeweglich

Liegenschaft/en in

KG Währing (01514), Wien, Wien | auf Landkarte anzeigen
KG Fünfhaus (01302), Wien, Wien | auf Landkarte anzeigen
alle auf Landkarte anzeigen

Entscheidung

 

Nummer

663/2010

Datum

22.06.2010

Gründe

Rückstellung nach 1945 bereits erfolgt
Keine Zuständigkeit der Schiedsinstanz bzw. kein Anwendungsbereich des EF-G

Typ

materiell

Anonymisierter Volltext

Pressemitteilung

Pressemitteilung Entscheidung Nr. 663/2010

Wien, Fünfhaus und Währing
Die Schiedsinstanz für Naturalrestitution lehnte am 22. Juni 2010 einen Antrag auf Restitution zweier Liegenschaftshälften in Wien-Fünfhaus und Wien-Währing ab. Diese waren dem geschädigten Eigentümer bereits 1948 bzw. 1953 zurückgestellt worden. Demnach konnte die Schiedsinstanz keine Empfehlung auf erneute Rückgabe aussprechen. Zudem erfüllte eine der beiden beantragten Liegenschaftshälften die Voraussetzung des öffentlichen Eigentums nach dem Entschädigungsfondsgesetz nicht.

Die beantragten Liegenschaften in den Katastralgemeinden Fünfhaus und Währing befanden sich 1938 jeweils zur Hälfte im Eigentum des jüdischen Wiener Rechtsanwaltes Erwin T. Dieser flüchtete Ende 1938 mit seiner Familie in die USA.

1941 gelangte das gesamte Vermögen von Erwin T., darunter sein Immobilienbesitz, aufgrund diskriminierender Vorschriften in das Eigentum des Deutschen Reiches. Dieses verkaufte die in Fünfhaus gelegene Liegenschaft – auch die andere Hälfte war dem Deutschen Reich verfallen – 1943 an Josef F. Die zweite ehemals Erwin T. gehörige Liegenschaftshälfte in Währing verblieb bis zum Ende des NS-Regimes im Eigentum des Deutschen Reiches.

1948 beantragte Erwin T. vor der Rückstellungskommission Wien die Rückstellung seines vormaligen Liegenschaftseigentums in Wien-Fünfhaus, worauf es ihm im selben Jahr rückgestellt wurde. Mit Bescheid der Finanzlandesdirektion wurde ihm 1953 auch sein Hälfteigentum an der Liegenschaft in Wien-Währing restituiert. Erwin T. verkaufte seine Liegenschaftsanteile in den 1950er-Jahren. 1971 erwarb die Stadt Wien die in Fünfhaus gelegene Liegenschaft.

Der nunmehrige Antragsteller, ein Sohn von Erwin T., machte geltend, dass die Rückstellungsansprüche hinsichtlich der seinem Vater gehörenden Liegenschaftshälften nach 1945 niemals Gegenstand eines früheren Verfahrens bzw. einer einvernehmlichen Regelung gewesen seien.

In ihrer rechtlichen Beurteilung prüfte die Schiedsinstanz zunächst das Vorliegen von öffentlichem Eigentum. Da diese Voraussetzung auf die Liegenschaftshälfte in Wien-Währing nicht zutraf, musste dieser Teil des Antrags schon aus diesem Grund abgelehnt werden. Der Anspruch auf Rückstellung der im öffentlichen Eigentum stehenden Liegenschaftshälfte in Wien-Fünfhaus war schon 1948 zur Gänze erfüllt worden. Die Schiedsinstanz konnte somit keine erneute Rückstellung dieser Liegenschaftshälfte empfehlen.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmter Text, der die Schiedsinstanz nicht bindet.
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