Entscheidung Nr. 665/2010

Antrag

 

AntragstellerIn, Status

Peter M., Ablehnung

Öffentliches Eigentum

Republik Österreich

Vermögensart

unbeweglich

Liegenschaft/en in

KG Hinterlainsach (60313), Sankt Michael in Obersteiermark, Steiermark | auf Landkarte anzeigen
KG Vorderlainsach (60363), Sankt Michael in Obersteiermark, Steiermark | auf Landkarte anzeigen
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Entscheidung

 

Nummer

665/2010

Datum

22.06.2010

Grund

Keine Verfolgung iSd EF-G

Typ

materiell

Anonymisierter Volltext

Pressemitteilung

Pressemitteilung Entscheidung Nr. 665/2010

Steiermark, Sankt Michael in Obersteiermark
Die Schiedsinstanz für Naturalrestitution hat am 22. Juni 2010 die Rückstellung von Liegenschaften der Republik Österreich in Sankt Michael in Obersteiermark abgelehnt. Es lagen keine Hinweise auf eine politische Verfolgung des ursprünglichen Liegenschaftseigentümers durch das NS-Regime vor.

Lorenz M. war im März 1938 Eigentümer eines rund 325 Hektar großen land- und forstwirtschaftlichen Gutes im Gemeindegebiet von Sankt Michael in Obersteiermark. Nachdem Lorenz M. in den 1930er-Jahren massive Zahlungsschwierigkeiten hatte, war sein Gut im Jahr 1938 mit einer Vielzahl von Pfandrechten belastet. Auch mehrere Zwangsversteigerungsverfahren waren bis zum Jahr 1938 bereits durchgeführt oder anhängig gewesen.

Im Jahr 1941 gewann der Rechtsvertreter von Lorenz M. die Deutsche Wehrmacht als Kaufinteressentin für das Gut. Diese plante dort die Errichtung einer Pferdeaufzucht. Im März 1942 verkaufte Lorenz M. schließlich seinen gesamten land- und forstwirtschaftlichen Besitz an das Deutsche Reich, Heeresverwaltung, um 276.250,– Reichsmark. Zusätzlich erhielt er eine Sonderentschädigung in Höhe von 68.750,– Reichsmark für die Umzugskosten und den Verdienstentgang.

Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges leiteten sowohl Lorenz M. als auch seine ErbInnen Rückstellungsverfahren ein, um das 1942 verkaufte Gut zurückzuerlangen. Die Rückstellungsanträge wurden jedoch jeweils zurückgezogen.

Mit dem Staatsvertrag 1955 ging das Gut in das Eigentum der Republik Österreich über.

Der Antragsteller brachte in seinem Antrag an die Schiedsinstanz für Naturalrestitution vor, dass sein Großvater Lorenz M. in der NS-Zeit politisch verfolgt gewesen sei. Dies habe unter anderem zum Entzug des Gutes geführt.

Eine der notwendigen Voraussetzungen für die Naturalrestitution ist die Verfolgung aus einem der im Entschädigungsfondsgesetz aufgezählten Gründe durch das NS-Regime. Dazu zählt auch die vom Antragsteller behauptete Verfolgung aus politischen Gründen. Aus den beiden Rückstellungsverfahren lagen der Schiedsinstanz jedoch Beweismittel vor, die den Verkauf im Jahr 1942 überwiegend wirtschaftlich motiviert erscheinen ließen. Die Ehefrau Lorenz M.s stellte eine politische Verfolgung der Familie – und damit auch ihres Ehegatten – sogar ausdrücklich in Abrede. Auch der Antragsteller legte keine Beweise zur behaupteten Verfolgung vor.

Da dieser Nachweis vom Antragsteller nicht erbracht werden konnte und im Übrigen auch keine sonstigen konkreten Hinweise auf eine Verfolgung von Lorenz M. vorlagen, musste die Schiedsinstanz schon aus diesem Grund den Antrag ablehnen.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmter Text, der die Schiedsinstanz nicht bindet.
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