Entscheidung Nr. 654a/2010

Antrag

 

AntragstellerIn, Status

Franz H., Empfehlung

Öffentliches Eigentum

Republik Österreich

Vermögensart

unbeweglich

Liegenschaft/en in

KG Willendorf (23354), Willendorf, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen

Entscheidung

 

Nummer

654a/2010

Datum

16.08.2010

Gründe

Zuspruch eines vergleichbaren Vermögenswerts iSd § 34 EF-G
Abtretung der Antragsberechtigung gemäß § 16a Abs 3 GVO

Typ

materiell

Anonymisierter Volltext

Verbundene Entscheidung

Pressemitteilung

Pressemitteilung Entscheidung Nr. 654a/2010

Niederösterreich, Willendorf
Die Schiedsinstanz für Naturalrestitution hat im August 2010 ihre Entscheidung vom 19. Mai 2010, Nr. 654/2010 ergänzt und der Republik Österreich empfohlen, dem Antragsteller einen Betrag von 14.470,– Euro zu bezahlen. In der ersten Entscheidung war ein Antrag auf Rückstellung von 1.447 m² in Willendorf an der Donau, Niederösterreich, positiv entschieden worden. Da diese Fläche Teil einer Straße ist, sah die Schiedsinstanz eine tatsächliche Rückstellung als nicht zweckmäßig an. In solchen Fällen sieht das Entschädigungsfondsgesetz den Zuspruch eines vergleichbaren Vermögenswertes vor.

Der an die Schiedsinstanz herangetragene Fall bezog sich zunächst auf einen Drittelanteil an 1.447 m² Straßenfläche in Willendorf. Diese Fläche war im Jahr 1938 Teil eines etwas mehr als fünf Hektar großen landwirtschaftlichen Besitzes. Dessen Eigentümer Paul H. war zwar Angehöriger der römisch-katholischen Kirche. Wegen seiner jüdischen Vorfahren wurde er jedoch vom NS-Regime verfolgt.

Anfang der 1960er-Jahre nahm die Republik Österreich aus dem früheren Grundbesitz von Paul H. insgesamt 1.447 m² für einen Straßenbau in Anspruch. Diese Flächen waren am 17. Jänner 2001, dem Stichtag nach dem Entschädigungsfondsgesetz, Teil der Bundesstraße B 3 ("Donau Straße").

Im Verfahren vor der Schiedsinstanz hat die Republik Österreich erklärt, dass alle gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rückstellung dieser Flächen an den Sohn und Miterben von Paul H., Franz H., erfüllt seien. Dem hat sich die Schiedsinstanz in der Entscheidung Nr. 654/2010 angeschlossen.

Im Juli 2010 hat Franz H. von der in der Geschäfts- und Verfahrensordnung der Schiedsinstanz vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, auch die Anteile der übrigen Miterben – eines Bruders und der Nachkommen eines bereits verstorbenen Bruders – geltend zu machen. Damit konnte die Schiedsinstanz auch über die restlichen zwei Drittel der 1.447 m² großen Fläche positiv entscheiden.

Wegen der auch heute noch bestehenden Nutzung dieser Flächen als Straße war eine tatsächliche Rückgabe allerdings nicht zweckmäßig. Aus diesem Grund hat die Schiedsinstanz nach Konsultation mit der Verkehrsministerin gemäß § 34 des Entschädigungsfondsgesetzes vorgeschlagen, den aktuellen Verkehrswert zuzusprechen.

Zur Ermittlung des Verkehrswertes hat die Schiedsinstanz einen Amtssachverständigen des Landes Niederösterreich für Grundeinlösen konsultiert. Dessen Auskunft über vom Land gezahlte Ablösesummen für Straßenbauten in den letzten zehn Jahren bildete die Grundlage für die Zahlungsempfehlung von 14.470,– Euro.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmter Text, der die Schiedsinstanz nicht bindet.
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