Entscheidung Nr. 643a/2010

Antrag

 

AntragstellerIn, Status

Gina S., Empfehlung
Michael W., Empfehlung
Richard Denis W., Empfehlung

Öffentliches Eigentum

Republik Österreich

Vermögensart

unbeweglich

Liegenschaft/en in

KG Süssenbrunn (01668), Wien, Wien | auf Landkarte anzeigen

Entscheidung

 

Nummer

643a/2010

Datum

27.09.2010

Grund

Zuspruch eines vergleichbaren Vermögenswerts iSd § 34 EF-G

Typ

materiell

Anonymisierter Volltext

Verbundene Entscheidung

Pressemitteilung

Pressemitteilung Entscheidung Nr. 643a/2010

Wien, Süßenbrunn
Die Schiedsinstanz für Naturalrestitution hat am 27. September 2010 ihre frühere Entscheidung Nr. 643/2010 ergänzt und der Republik Österreich empfohlen, den AntragstellerInnen einen Betrag von insgesamt 133.000,– Euro zu bezahlen. In der ersten Entscheidung war ein Antrag auf Rückstellung von Liegenschaftsflächen der Bundesimmobiliengesellschaft in Wien, Süßenbrunn, positiv entschieden worden. Da diese Flächen im Ausmaß von 9.172 m² allerdings Teil einer Schießstätte sind, ist eine tatsächliche Rückstellung nicht zweckmäßig. In solchen Fällen sieht das Entschädigungsfondsgesetz den Zuspruch eines vergleichbaren Vermögenswertes vor.

Der Fall bezog sich auf 13.664 m² von insgesamt 73.051 m² an Ackerflächen, die der jüdische Eigentümer Salomon W. im Jahr 1941 an die Deutsche Luftwaffe verkaufen musste. In einem späteren Rückstellungsverfahren wurden bereits rund 60.000 m² an zwei Söhne von Salomon W. zurückgestellt.

Die restliche Fläche wurde nun von den EnkelInnen von Salomon W. im Verfahren vor der Schiedsinstanz geltend gemacht. Von den beantragten 13.664 m² konnte die Schiedsinstanz in der Entscheidung Nr. 643/2010 vom 21. April 2010 eine Fläche von 9.172 m² zur Rückstellung empfehlen, da sie den von den Söhnen im Jahr 1959 darauf geleisteten Verzicht als extrem ungerecht erachtete.

Diese Fläche ist heute Teil einer rund 125.000 m² großen Liegenschaft im Eigentum der Bundesimmobiliengesellschaft. Aufgrund ihrer Verwendung als Schießstätte und wegen der Art der Verbauung ist eine tatsächliche Rückstellung der zugesprochenen Teilfläche von 9.172 m² nicht zweckmäßig.

Aus diesem Grund hat die Schiedsinstanz nach § 34 des Entschädigungsfondsgesetzes empfohlen, den aktuellen Verkehrswert zuzusprechen. Dem hat der Wirtschaftsminister, der die Eigentümerrechte des Bundes an der Bundesimmobiliengesellschaft ausübt, zugestimmt. Zur Ermittlung des Verkehrswertes hat die Schiedsinstanz einen unabhängigen, gerichtlich beeideten Sachverständigen auf dem Gebiet der Immobilienbewertung herangezogen. Dessen Gutachten lieferte die Grundlage für die Zahlungsempfehlung von 133.000,– Euro.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmter Text, der die Schiedsinstanz nicht bindet.
Für Rückfragen: