Entscheidung Nr. 746/2011
Antrag
AntragstellerIn, Status
Öffentliches Eigentum
Vermögensart
Liegenschaft/en in
KG Breitensee (01202), Wien, Wien | auf Landkarte anzeigen
KG Innere Stadt (01004), Wien, Wien | auf Landkarte anzeigen
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Entscheidung
Nummer
Datum
Gründe
Kein Eigentum 1938-1945
Typ
Anonymisierter Volltext
Pressemitteilung
Pressemitteilung Entscheidung Nr. 746/2011
Die mit einem Zinshaus bebaute Liegenschaft im 20. Wiener Gemeindebezirk gehörte 1938 dem Kaufmann Rudolf St., der tschechoslowakischer Staatsbürger jüdischer Abstammung war. Er betrieb in Wien zwei Geschäfte für Haushaltswaren. Nach dem Anschluss floh Rudolf St. mit seiner Ehefrau in die Tschechoslowakei und von dort 1939 in die USA. Mit der Besetzung der Tschechoslowakischen Republik und der Schaffung des Protektorats Böhmen und Mähren durch das Deutsche Reich am 15. März 1939 galt Rudolf St. als so genannter Protektoratsangehöriger.
Im August 1941 beschlagnahmte die Gestapo Wien das gesamte Vermögen von Rudolf St., der jedoch grundbücherlicher Eigentümer seiner Liegenschaft blieb. Im Februar 1942 wurde Rudolf St. die Protektoratsangehörigkeit aberkannt. Sein Vermögen verfiel mit Erlass der Verordnung über den Verlust der Protektoratsangehörigkeit vom 2. November 1942, die ihn zum Staatenlosen machte, dem Deutschen Reich. Die antragsgegenständliche Liegenschaft wurde der Verwaltung des Oberfinanzpräsidenten Wien-Niederdonau unterstellt.
Mit dem Ende des NS-Regimes kam die Liegenschaft unter die Verwaltung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland. Im Juni 1947 beantragte Rudolf St. die Rückstellung der Liegenschaft bei der Finanzlandesdirektion. Im September 1947 hob der Innenminister die Beschlagnahmeverfügung der Gestapo Wien auf. Mit Bescheid vom 18. August 1948 stellte die Finanzlandesdirektion die Liegenschaft aufgrund des Ersten Rückstellungsgesetzes an Rudolf St. zurück. Im November 1958 verkaufte Rudolf St. die Liegenschaft um 66.000,– Schilling an das Ehepaar Rudolf und Elfriede H. Im Jahr 1973 kaufte die Stadt Wien die Liegenschaft von der nunmehrigen Alleineigentümerin Elfriede H.
Der vor der Schiedsinstanz geltend gemachte Anspruch auf Rückstellung der Liegenschaften ist im Rahmen eines früheren Verfahrens somit schon einmal zugunsten der geschädigten EigentümerInnen entschieden worden. Die Schiedsinstanz hat in mehreren vorangegangenen Entscheidungen ausgesprochen, dass sie die Rückgabe einer bereits rückgestellten Liegenschaft nicht noch einmal empfehlen kann. Aus diesem Grund lehnte sie den Antrag ab.
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