Entscheidung Nr. 754/2011
Antrag
AntragstellerIn, Status
Öffentliches Eigentum
Vermögensart
Liegenschaft/en in
Entscheidung
Nummer
Datum
Grund
Typ
Anonymisierter Volltext
Pressemitteilung
Pressemitteilung Entscheidung Nr. 754/2011
Im Mai 1938 verkaufte Walther S., der Großvater der Antragstellerin, eine 14.656 m² große Ackerparzelle in Wetzelsdorf, das nach dem „Anschluss“ nach Graz eingemeindet wurde, um 23.000,– Reichsmark an das Deutsche Reich. Das Grundstück wurde mit mehreren anderen für die Errichtung einer Kaserne der Waffen-SS verwendet.
1947 beantragte Walther S. die Rückstellung der Liegenschaft. Ein Jahr darauf entschied die Rückstellungskommission für Steiermark, dass der Anspruch dem Grunde nach zu Recht bestehe, eine Rückstellung des entzogenen Grundstücks aber aufgrund seiner Verbauung und Einbeziehung in eine Kaserne – diese war inzwischen von den britischen Besatzungstruppen requiriert worden – untunlich sei. Aus diesem Grund erkannte die Rückstellungskommission Walther S. eine Entschädigung in Höhe von 45.602,28 Schilling zu. Dieser Betrag errechnete sich aus dem Verkehrswert der Liegenschaft zuzüglich von Schadenersatz und abzüglich des Kaufpreises, den Walther S. 1938 erhalten hatte.
Am Stichtag 17. Jänner 2001 stand das Grundstück als Teil einer Kaserne im Eigentum der Republik Österreich. In Fällen, in denen ein österreichisches Gericht den Anspruch auf Rückstellung (wenn auch nur dem Grunde nach) schon anerkannt hat, ist es der Schiedsinstanz nach § 32 Abs 1 EF-G grundsätzlich verwehrt, noch einmal die Restitution derselben Liegenschaft zu empfehlen. Daher war der Antrag abzulehnen.
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