Entscheidung Nr. 754/2011

Antrag

 

AntragstellerIn, Status

Tanja S., Ablehnung

Öffentliches Eigentum

Republik Österreich

Vermögensart

unbeweglich

Liegenschaft/en in

KG Wetzelsdorf (63128), Graz, Steiermark | auf Landkarte anzeigen

Entscheidung

 

Nummer

754/2011

Datum

28.06.2011

Grund

Sonstiger Entscheidungsgrund

Typ

materiell

Anonymisierter Volltext

Pressemitteilung

Pressemitteilung Entscheidung Nr. 754/2011

Graz, Wetzelsdorf
Die Schiedsinstanz für Naturalrestitution hat am 28. Juni 2011 den Antrag auf Restitution einer im Eigentum der Republik Österreich stehenden Liegenschaft in der Grazer Katastralgemeinde Wetzelsdorf abgelehnt. Die Liegenschaft war 1938 vom Deutschen Reich entzogen worden und nach dem Zweiten Weltkrieg bereits Gegenstand eines Rückstellungsverfahrens gewesen, das 1948 mit einem Erkenntnis der Rückstellungskommission beendet worden war. Darin erkannte die Kommission den Rückstellungsanspruch dem Grunde nach an, sprach aber gleichzeitig aus, dass eine Naturalrestitution nicht tunlich sei, und setzte daher einen Entschädigungsbetrag fest. Eine nochmalige Rückstellungsempfehlung war der Schiedsinstanz daher nicht möglich.

Im Mai 1938 verkaufte Walther S., der Großvater der Antragstellerin, eine 14.656 m² große Ackerparzelle in Wetzelsdorf, das nach dem „Anschluss“ nach Graz eingemeindet wurde, um 23.000,– Reichsmark an das Deutsche Reich. Das Grundstück wurde mit mehreren anderen für die Errichtung einer Kaserne der Waffen-SS verwendet.

1947 beantragte Walther S. die Rückstellung der Liegenschaft. Ein Jahr darauf entschied die Rückstellungskommission für Steiermark, dass der Anspruch dem Grunde nach zu Recht bestehe, eine Rückstellung des entzogenen Grundstücks aber aufgrund seiner Verbauung und Einbeziehung in eine Kaserne – diese war inzwischen von den britischen Besatzungstruppen requiriert worden – untunlich sei. Aus diesem Grund erkannte die Rückstellungskommission Walther S. eine Entschädigung in Höhe von 45.602,28 Schilling zu. Dieser Betrag errechnete sich aus dem Verkehrswert der Liegenschaft zuzüglich von Schadenersatz und abzüglich des Kaufpreises, den Walther S. 1938 erhalten hatte.

Am Stichtag 17. Jänner 2001 stand das Grundstück als Teil einer Kaserne im Eigentum der Republik Österreich. In Fällen, in denen ein österreichisches Gericht den Anspruch auf Rückstellung (wenn auch nur dem Grunde nach) schon anerkannt hat, ist es der Schiedsinstanz nach § 32 Abs 1 EF-G grundsätzlich verwehrt, noch einmal die Restitution derselben Liegenschaft zu empfehlen. Daher war der Antrag abzulehnen.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmter Text, der die Schiedsinstanz nicht bindet.
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