Entscheidung Nr. 755/2011

Antrag

 

AntragstellerIn, Status

Peter E., Ablehnung

Öffentliches Eigentum

Stadt Wien

Vermögensart

unbeweglich

Liegenschaft/en in

KG Rodaun (01807), Wien, Wien | auf Landkarte anzeigen

Entscheidung

 

Nummer

755/2011

Datum

28.06.2011

Grund

Rückstellung nach 1945 bereits erfolgt

Typ

materiell

Anonymisierter Volltext

Pressemitteilung

Pressemitteilung Entscheidung Nr. 755/2011

Wien, Rodaun
Die Schiedsinstanz für Naturalrestitution hat am 28. Juni 2011 den Antrag auf Restitution von drei Liegenschaften in der Wiener Katastralgemeinde Rodaun abgelehnt, die am Stichtag 17. Jänner 2001 im Eigentum der Stadt Wien gestanden waren. Eine Liegenschaft war in der NS-Zeit zwangsversteigert worden, die anderen beiden waren dem Deutschen Reich verfallen. Nach dem Zweiten Weltkrieg schlossen die ErbInnen des geschädigten Eigentümers einen Vergleich über die erstgenannte Immobilie ab, während ihnen die verfallenen Liegenschaften rückgestellt wurden. Wegen dieser früheren Maßnahmen war der Schiedsinstanz keine Empfehlung auf Naturalrestitution möglich.

Der Wiener Rechtsanwalt Paul E., dem neben anderen Liegenschaften auch mehrere unbebaute Parzellen in Rodaun im heutigen 23. Wiener Gemeindebezirk gehörten, wurde nach dem „Anschluss“ als Jude verfolgt. Er floh nach Frankreich, wo er 1940 in Nizza starb. Wegen Steuerschulden wurde eine der Liegenschaften im Jahr 1940 um 7.050,– Reichsmark zwangsversteigert. Die beiden anderen verfielen aufgrund der Elften Verordnung zum Reichsbürgergesetz dem Deutschen Reich.

Im März 1948 beantragte der Kurator der Verlassenschaft nach Paul E. bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland die Rückstellung mehrerer Immobilien, darunter auch jener beiden Rodauner Liegenschaften, die dem Deutschen Reich verfallen waren. Die Finanzlandesdirektion gab dem Antrag am 18. April 1950 statt und stellte die Liegenschaften den inzwischen eingeantworteten ErbInnen von Paul E., seinem Bruder Hans E. und seiner Nichte Renée D., zurück.

Bereits am 16. Dezember 1949 hatten sich Hans E. und Renée D. mit der Witwe und Alleinerbin des Erwerbers der zwangsversteigerten Liegenschaft vor der Rückstellungskommission darauf geeinigt, gegen Bezahlung eines Betrags von 6.500,– Schilling auf die Rückstellung zu verzichten. Die Stadt Wien kaufte die drei Liegenschaften 1953 bzw. 1962.

Einer der Söhne von Hans E. beantragte nun deren Rückstellung bei der Schiedsinstanz. Wenn Liegenschaften bereits einmal rückgestellt wurden oder Gegenstand einer einvernehmlichen Regelung waren, ist es aber der Schiedsinstanz nach § 32 Abs 1 Entschädigungsfondsgesetz grundsätzlich verwehrt, die Naturalrestitution zu empfehlen. Der Antragsteller hat im Übrigen auch nicht behauptet, dass die Entscheidung der Finanzlandesdirektion oder der Vergleich vor der Rückstellungskommission eine extreme Ungerechtigkeit dargestellt hätten. Daher war der Antrag abzulehnen.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmter Text, der die Schiedsinstanz nicht bindet.
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