Entscheidung Nr. WA11/2011

Antrag

 

AntragstellerIn, Status

Vivian F., Ablehnung

Öffentliches Eigentum

Republik Österreich

Vermögensart

unbeweglich

Liegenschaft/en in

KG Leopoldstadt (01657), Wien, Wien | auf Landkarte anzeigen

Entscheidung

 

Nummer

WA11/2011

Datum

28.06.2011

Grund

Keine neuen Beweise/Tatsachen iSd § 21a Abs 1 GVO

Typ

materiell

Anonymisierter Volltext

Verbundene Entscheidung

Pressemitteilung

Pressemitteilung Entscheidung Nr. WA 11/2011

Wien, Leopoldstadt
Die Schiedsinstanz für Naturalrestitution hat am 28. Juni 2011 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Rückstellung einer Liegenschaft in Wien, Leopoldstadt abgelehnt. Die Antragstellerin konnte keine neuen Beweise vorlegen, die zu einer Aufhebung der früheren Entscheidung Anlass gegeben hätten.

Am 20. Mai 2009 hatte die Schiedsinstanz für Naturalrestitution einen Antrag auf Rückstellung einer Liegenschaft im zweiten Wiener Gemeindebezirk abgelehnt. Diese hatte zum Stichtag 17. Jänner 2001 der Republik Österreich gehört. Die Liegenschaft war schon einmal Gegenstand eines Rückstellungsverfahrens, das 1953 mit einem Vergleich beendet wurde. Darin verzichtete die Erbinder vormaligen Eigentümerin gegen Zahlung eines Betrages von 16.500,– Schilling auf die Rückstellung. Dieser Vergleich war nach Ansicht der Schiedsinstanz nicht extrem ungerecht, weil es weder Hinweise auf ein Wertmissverhältnis noch auf eine Einschränkung der Privatautonomie der damaligen Rückstellungswerberin und jetzigen Antragstellerin Kitty W. gab.

Ihrem Antrag auf Wiederaufnahme legte die Tochter der inzwischen verstorbenen Kitty W., Vivian F., eine eidesstattliche Erklärung bei, in der sie vorbrachte, dass ihre Mutter durch die Ereignisse in der NS-Zeit traumatisiert gewesen sei. Sie habe sich außerdem in großen finanziellen Schwierigkeiten befunden und nur deswegen in den ungünstigen Vergleich eingewilligt. Bei einer derart schwerwiegenden Beeinträchtigung der Privatautonomie, wie sie bei Kitty W. zu konstatieren sei, reiche eine relativ kleine Differenz zwischen dem Vergleichsbetrag und dem hypothetischen Resultat eines Erkenntnisses der Rückstellungskommission für die extreme Ungerechtigkeit des Vergleichs aus. Dass ein solches Wertmissverhältnis vorliege, habe die Schiedsinstanz bereits in ihrer ersten Entscheidung festgestellt.

Die Schiedsinstanz wies den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ab: Zwar enthielt die Erklärung von Vivian F. bisher nicht bekannte Tatsachen, doch konnte nicht nachgewiesen werden, dass sich diese im Rückstellungsverfahren ungünstig für Kitty W. ausgewirkt hatten. Insbesondere ist nicht bekannt, was die Rückstellung der Liegenschaft für die Rückstellungswerberin finanziell bedeutet hätte, da schon im Ausgangsverfahren weder der Wert der Liegenschaft noch das Saldo aus Aufwendungen und Erträgnissen feststellbar war. Auch neuerliche Recherchen der Schiedsinstanz in dieser Richtung blieben ohne Erfolg. Für das von der Antragstellerin behauptete Wertmissverhältnis gab und gibt es somit keinen Beleg.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmter Text, der die Schiedsinstanz nicht bindet.
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