Entscheidung Nr. 737a/2011

Antrag

 

AntragstellerIn, Status

Elizabeth Ann D., Empfehlung
Phyllis Joan R., Empfehlung

Öffentliches Eigentum

Land Niederösterreich

Vermögensart

unbeweglich

Liegenschaft/en in

KG Sommerein (05019), Sommerein, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen

Entscheidung

 

Nummer

737a/2011

Datum

30.09.2011

Grund

Zuspruch eines vergleichbaren Vermögenswerts iSd § 34 EF-G

Typ

materiell

Anonymisierter Volltext

Verbundene Entscheidung

Pressemitteilung

Pressemitteilung Entscheidung Nr. 737a/2011

Niederösterreich, Sommerein
Die Schiedsinstanz für Naturalrestitution hat am 30. September 2011 ihre Entscheidung vom 2. März 2011, Nr. 737/2011 ergänzt und dem Land Niederösterreich empfohlen, zwei Antragstellerinnen den Betrag von jeweils 2.100,– Euro zuzusprechen. In der ersten Entscheidung war über den Anspruch der Antragstellerinnen auf Rückgabe einer dem Land Niederösterreich gehörenden Teilfläche in Sommerein, Niederösterreich positiv entschieden worden. Da diese Fläche, deren Ausmaß von der niederösterreichischen Landesregierung mit 182 m² ermittelt wurde, Teil einer Straße ist, ist eine tatsächliche Rückstellung nicht zweckmäßig. In solchen Fällen sieht das Entschädigungsfondsgesetz (EF-G) den Zuspruch eines vergleichbaren Vermögenswertes vor.

Gegenstand des Verfahrens war eine Liegenschaft in der Gemeinde Sommerein, die die frühere Eigentümerin Rosa H. 1940 an die Deutsche Wehrmacht verkaufen musste. Im Unterschied zu anderen BewohnerInnen Sommereins, die ebenfalls verkaufen mussten, war sie als Jüdin vom NS-Regime verfolgt und hatte weder die Möglichkeit, über die Verkaufsbedingungen zu verhandeln, noch Verfügungsgewalt über den Kaufpreis.

Ein Rückstellungsantrag der Neffen Rosa H.s, die Anfang 1942 deportiert und ermordet worden war, wurde 1958 von der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland abgelehnt. In den 1960er Jahren wurde die Liegenschaft im Rahmen eines Siedlungsverfahrens von der Republik Österreich an Private verkauft, eine Teilfläche wurde in eine neu errichtete Landesstraße einbezogen. Von dieser Fläche wurde wiederum ein Teil 1997 abgetrennt und an die Marktgemeinde Sommerein übergeben.

Im Verfahren vor der Schiedsinstanz wurde die Rückstellung der Liegenschaft von den Erbinnen der beiden Neffen Rosa H.s neuerlich beantragt. In der Entscheidung Nr. 737/2011 konnte die Schiedsinstanz den Anspruch zweier Antragstellerinnen auf Rückgabe jener Teilfläche bejahen, die sich am 17. Jänner 2001, dem Stichtag des EF-G, noch im Eigentum des Landes Niederösterreich befand. Da diese Fläche Teil einer Landesstraße ist, war eine tatsächliche Rückstellung jedoch nicht zweckmäßig.

Aus diesem Grund hat die Schiedsinstanz nach § 34 EF-G empfohlen, den Antragstellerinnen den aktuellen Verkehrswert zuzusprechen. Die niederösterreichische Landesregierung hat dem zugestimmt und auf Ersuchen der Schiedsinstanz auch das genaue Ausmaß der betroffenen Fläche mit 182 m² festgestellt. Zur Ermittlung des Verkehrswertes hat die Schiedsinstanz eine unabhängige, gerichtlich beeidete Sachverständige auf dem Gebiet der Immobilienbewertung herangezogen. Deren Gutachten lieferte die Grundlage für die Zahlungsempfehlung von insgesamt 4.200,– Euro.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmter Text, der die Schiedsinstanz nicht bindet.
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