Entscheidung Nr. 811/2011
Antrag
AntragstellerIn, Status
Öffentliches Eigentum
Vermögensart
Liegenschaft/en in
Entscheidung
Nummer
Datum
Grund
Typ
Anonymisierter Volltext
Pressemitteilung
Pressemitteilung Entscheidung Nr. 811/2011
Die mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaute Liegenschaft befand sich 1938 jeweils zur Hälfte im Eigentum der Eheleute Therese und Leopold H. Beide galten, ebenso wie ihre beiden Söhne Friedrich H. und Paul H., nach dem „Anschluss“ gemäß den Nürnberger Gesetzen von 1935 als jüdisch. Therese H. verstarb im Jänner 1939 in Wien. Im Winter 1939 flüchtete Leopold H. in die USA. Seine beiden Söhne waren bereits im August 1938 bzw. im Frühjahr 1939 aus Wien geflohen. Der Nachlass von Therese H. wurde im Jänner 1941 ihren beiden Kindern eingeantwortet.
Die somit Leopold, Friedrich und Paul H. gehörige Liegenschaft gelangte im November 1941 aufgrund diskriminierender NS-Bestimmungen ins Eigentum des Deutschen Reiches.
Im März 1947 beantragten die drei ehemaligen Eigentümer bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland die Rückstellung der Liegenschaft, welche dann im April 1948 zu Gänze erfolgte.
Nachdem die Eigentümer baupolizeilichen Aufforderungen zur Behebung von Mängeln am baufälligen und kriegsbeschädigten Haus nicht nachgekommen waren, wurden die notwendigen Arbeiten 1951 im Auftrag der Stadt Wien durchgeführt und die angefallenen Kosten Leopold, Friedrich und Paul H. in Rechnung gestellt. Zur Sicherung der Forderungen der Stadt Wien wurde die Liegenschaft ab 1952 mit Pfandrechten belastet. Weitere Pfandrechtseintragungen resultierend aus Steuerforderungen der Republik Österreich folgten. Auf Antrag der Stadt Wien wurde 1957 das Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet und die Liegenschaft im November 1958 von einer Privatperson ersteigert. Diese verkaufte die beantragte Liegenschaft 1960 an die Stadt Wien.
Der Antragsteller, ein Neffe von Friedrich H.s Witwe Paula H., machte nun geltend, dass die im Ausland lebenden Eigentümer von der Stadt Wien nicht hinreichend über die baupolizeilichen Maßnahmen und die daran gekoppelten Forderungen und Pfandrechte unterrichtet worden seien. Überdies habe die Republik Österreich erfolgreich Ansprüche aus dem Versteigerungserlös auf Basis diskriminierender Steuerforderungen aus der NS-Zeit geltend machen können. Das Verhalten der Stadt Wien und der Republik Österreich nach 1945 würde eine Rückgabe der Liegenschaft aus „Billigkeitserwägungen“ begründen.
Die Schiedsinstanz kam zu dem Ergebnis, dass eine erneute Rückstellung der Liegenschaft nicht empfohlen werden konnte, da die Rückstellungsforderung der geschädigten Eigentümer bereits einmal zur Gänze erfüllt worden war.
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