Entscheidung Nr. 820/2012

Antrag

 

AntragstellerIn, Status

Josef K., Ablehnung
Berta S., Ablehnung
Maria W., Ablehnung

Vermögensart

unbeweglich

Liegenschaft/en in

KG Flachau (24394), Zwettl-Niederösterreich, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
KG Döllersheim (24010), Pölla, Niederösterreich | auf Landkarte anzeigen
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Entscheidung

 

Nummer

820/2012

Datum

13.06.2012

Grund

Keine Verfolgung iSd EF-G

Typ

materiell

Anonymisierter Volltext

Pressemitteilung

Pressemitteilung Entscheidung Nr. 820/2012

Niederösterreich, Allentsteig
Die Schiedsinstanz für Naturalrestitution lehnte am 13. Juni 2012 einen Antrag auf Rückstellung von Liegenschaften am Rand des Truppenübungsplatz Allentsteig ab. Die Liegenschaften wurden 1941 im Zuge der Errichtung des Truppenübungsplatzes durch die Deutsche Wehrmacht angekauft. Da der Verkauf der Liegenschaften in keinem Zusammenhang mit einer politischen Verfolgung der damaligen EigentümerInnen durch die NationalsozialistInnen stand, lag somit auch keine Vermögensentziehung im Sinne des Entschädigungsfondsgesetzes vor.

In ihrem Antrag auf Naturalrestitution erklärten die AntragstellerInnen, dass die beantragten Liegenschaften aufgrund der politischen Verfolgung der EigentümerInnen – das Ehepaar K. – durch das Deutsche Reich entzogen worden seien. Die antragsgegenständlichen Liegenschaften wurden im Zuge der Anlage eines Truppenübungsplatzes von der Deutschen Wehrmacht im Juli 1941 für 58.300,– Reichsmark erworben.

Im Juni 1952 forderte das Ehepaar K., die Eltern der AntragstellerInnen, die Rückstellung der Liegenschaften nach dem 3. Rückstellungsgesetz. Da die hierfür notwendige Zustimmung der Alliierten Kommission nicht beigebracht worden war, konnte das Verfahren erst nach dem Staatsvertrag von 1955 und der Übertragung der Liegenschaften an die Republik Österreich weitergeführt werden. Die nunmehr zuständige Finanzlandesdirektion (FLD) für Wien, Niederösterreich und Burgenland prüfte den neuerlichen Rückstellungsantrag dahingehend, ob der Verkauf an die Wehrmacht entsprechend den Vorgaben des Dritten Staatsvertragsdurchführungsgesetzes aufgrund „missbräuchlicher Gesetzesanwendung“ oder „lediglich auf Grund politischer Verfolgung“ der Betroffenen erfolgte. Da die RückstellungswerberInnen keinen Nachweis hierfür erbringen konnten, verneinte die FLD das Vorliegen der Entziehungsvoraussetzungen und wies den Antrag per Bescheid zurück. Gegen diesen Bescheid legte das Ehepaar K. Berufung ein. Im Juni 1958 wies das Bundesministerium für Finanzen als Berufungsinstanz die eingebrachte Berufung als unbegründet zurück.

In ihrer rechtlichen Beurteilung prüfte die Schiedsinstanz, ob politische Verfolgungsgründe für den Verkauf der Liegenschaften an die Deutsche Wehrmacht im Jahr 1941 maßgeblich waren. Die Schiedsinstanz gelangte zur Ansicht, dass die Anlage des Truppenübungsplatzes per se keine Verfolgung darstellte und dass auch die Abwicklung des Liegenschaftsankaufs gegenüber dem Ehepaar K. keine Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung enthielt. Aus diesem Grund konnte die Schiedsinstanz keine Vermögensentziehung im Sinne des Entschädigungsfondsgesetzes feststellen und lehnte den Antrag auf Rückstellung ab.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmter Text, der die Schiedsinstanz nicht bindet.
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