Entscheidung Nr. 827/2012
Antrag
AntragstellerIn, Status
Öffentliches Eigentum
Vermögensart
Liegenschaft/en in
KG Ober St. Veit (01209), Wien, Wien | auf Landkarte anzeigen
alle auf Landkarte anzeigen
Entscheidung
Nummer
Datum
Gründe
Keine Zuständigkeit der Schiedsinstanz bzw. kein Anwendungsbereich des EF-G
Typ
Anonymisierter Volltext
Pressemitteilung
Pressemitteilung Entscheidung Nr. 827/2012
Die zur Rückstellung beantragte Liegenschaft in Ober St. Veit stand zum Zeitpunkt der nationalsozialistischen Machtübernahme in Österreich 1938 im Alleineigentum von Dr. Josef M., Rechtsanwalt in Wien. Weiters war Dr. Josef M. zu diesem Zeitpunkt zu 3/4 Eigentümer einer Liegenschaft in Leopoldstadt. Dr. Josef M. gehörte der Israelitischen Religionsgesellschaft an und galt nach den Nürnberger Rassegesetzen von 1935 als jüdisch.
Im Juni 1939 musste Dr. Josef M. die Liegenschaft in Ober St. Veit verkaufen. Im Oktober desselben Jahres flüchtete er mit seiner Ehefrau nach New York. Seine beiden Töchter gelangten mit einem Kindertransport nach England und kamen 1940 ebenfalls in New York an. Die Liegenschaft in Leopoldstadt verfiel aufgrund der Elften Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941 dem Deutschen Reich.
Im März 1948 wurden sowohl die Liegenschaft in Ober St. Veit als auch der 3/4-Anteil an der Liegenschaft in Leopoldstadt an Dr. Josef M. zurückgestellt.
Am 17. Jänner 2001, dem Stichtag nach dem Entschädigungsfondsgesetz, stand die Liegenschaft in Leopoldstadt wie auch ein Großteil der Liegenschaft in Ober St. Veit in Privateigentum. Lediglich zwei Quadratmeter des ursprünglichen Liegenschaftsbesitzes von Dr. Josef M. in Ober St. Veit standen zum Stichtag im Eigentum der Stadt Wien.
In ihrer rechtlichen Beurteilung hielt die Schiedsinstanz fest, dass die beantragten Liegenschaften während der NS-Herrschaft entzogen worden waren. Da die Liegenschaft in Leopoldstadt und der Großteil der Liegenschaft in Ober St. Veit zum Stichtag 17. Jänner 2001 nicht im öffentlichen Eigentum gestanden waren, lehnte die Schiedsinstanz den Antrag bereits aus diesem Grund ab. Auch bezüglich der zwei Quadratmeter der Liegenschaft in Ober St. Veit, die zum Stichtag im Eigentum der Stadt Wien gestanden waren und daher öffentliches Vermögen dargestellt hatten, wurde der Antrag abgelehnt: Wie auch die Liegenschaft in Leopoldstadt war die gesamte Liegenschaft in Ober St. Veit im Jahr 1948 vollständig an den geschädigten Eigentümer zurückgestellt worden.
Für Rückfragen: presse@nationalfonds.org